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StuB 19/2010 S. 760

Schwarzgeldabrede nicht geschützt

Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Diese gesetzliche Fiktion dient aber ausschließlich der Berechnung der nachzufordernden Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Daher kann ein Arbeitnehmer, der bereitwillig einen Teil seines Lohns bar erhalten hat, nicht auf dieser gesetzlichen Grundlage die Differenz zum tatsächlich gezahlten oder vereinbarten Gesamtbetrag fordern. Im Streitfall war die außerordentliche Kündigung der Mitarbeiterin einer Spielothek unwirksam, weshalb sie trotz wirksamer ordentlicher Kündigung noch Lohnansprüche für viele Monate hatte. Berechtigt waren diese hinsichtlich der offiziell vereinbarten 400 € aus...

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