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Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags? – BVerfG verwirft Normenkontrollantrag für 2007 als unzulässig
Das NWB IAAAD-52496 die Vorlage des FG Niedersachsen hinsichtlich des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) für den Veranlagungszeitraum 2007 als unzulässig verworfen und keine Entscheidung in der Sache getroffen.
Zur Vorgeschichte: Der BFH hatte mit Beschluss v. (VII B 324/05, BStBl 2006 II S. 692) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung geäußert. Die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde mit dem Az. 2 BvR 1708/06 wurde mit NWB TAAAC-76085 ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Nebe, NWB 18/2008 S. 1619).
Zum aktuellen Verfahren: Das FG Niedersachsen hält das SolZG 1995 spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für verfassungswidrig (vgl. auch Balke, NWB 50/2009 S. 3897) und hatte mit Beschluss v. (7 K 143/08 NWB UAAAD-32851) im Rahmen eines konkreten Normenkontrollantrags (Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff BVerfGG) das BVerfG angerufen. Das NWB IAAAD-52496) den Normenkontrollantrag des FG Niedersachsen aus rein verfahrensrechtlichen Erwägungen als unzulässig verworfen. Das BVerfG weist ...BStBl 1972 II S. 408