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Umsatzsteuer | Keine Erstattung von fehlerhaft abgeführter Umsatzsteuer nach Eintritt der Festsetzungsverjährung
Ein Organträger hat nach Ablauf der Festsetzungsverjährung keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, die er seiner Organgesellschaft zu Unrecht in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt hat. Dies gilt nach Ansicht des FG Baden-Württemberg selbst dann, wenn die Organgesellschaft die ihr in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht geltend gemacht hat.
Eine Berichtigung der Rechnungen nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG führt nicht zu einem Erstattungsanspruch, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Gleiches gilt für einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO.
Ein Erlass der Umsatzsteuer nach § 227 AO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Organträger die Möglichkeit gehabt hätte, innerhalb der Festsetzungsverjährung eine Minderung der Umsatzsteuer zu beantragen; d...