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Buchführung | Schätzung des Finanzamts bei Beschlagnahme der Unterlagen durch Staatsanwaltschaft zulässig
Nach Ansicht des BFH ist eine Schätzung des Finanzamts auch dann zulässig, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden daran trifft, dass er die Buchführungsunterlagen nicht vorlegen kann. Damit kommt eine Schätzung z. B. in Betracht, wenn die Buchführungsunterlagen
von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sind oder
durch Feuer oder Wasser beschädigt oder gar vernichtet worden sind.
Der Steuerpflichtige trägt damit das Risiko, dass die Buchführungsunterlagen verfügbar und vollständig sind. In der Praxis wird übrigens erstaunlich oft – wenn auch erfolglos – geltend gemacht, dass die Buchführungsunterlagen von Einbrechern gestohlen worden seien. Umso bemerkenswerter ist, dass dabei dann häufig nur Buchführungsunterlagen gestohlen worden sein sollen...