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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 03 | Abgeltungsteuer: Günstigerprüfung bei der Festsetzung von Vorauszahlungen

Die Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften eröffnet die Möglichkeit, Kapitaleinkünfte nicht der Abgeltungsteuer zu unterwerfen, sondern sie den Einkünften i.S.d. § 2 EStG hinzuzurechnen. Nach einem Erlass des FinMin Schleswig-Holstein kann die Günstigerprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits im Rahmen der Festsetzung von Vorauszahlungen berücksichtigt werden.

Für Kapitalanleger ist die nächste Verwaltungsanweisung wichtig. Es geht um die so genannte Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Danach kann der Steuerpflichtige beantragen: Es soll nicht die Abgeltungsteuer angewendet werden. Stattdessen sollen die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden. Das Finanzamt spielt dabei mit, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt.

Der Antrag ist vom Kapitalanleger im Rahmen seiner Veranlagung zu stellen. Er kann jedes Jahr nur einheitlich für alle Kapitalerträge eingereicht werden. Das gilt auch für Ehegatten. Damit soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige mit hohen Kapitaleinkünften, die keine oder nur geringe andere Einkünfte haben, lediglich einen Teil ihrer Kapitaleinkünfte in die allgemeine Einkommensteuerbe...

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