Begriff des Verschuldens bei Erstattung von Kosten im Vorverfahren bei erfolgreichem Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung
Leitsatz
1. Ein Verschulden i. S. d. § 77 Abs. 1 S. 3 EStG liegt vor, wenn der Einspruchsführer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen
hat, die einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen zuzumuten ist.
2. Da die Sachaufklärung grundsätzlich der Familienkasse obliegt, kann eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten
nur dann angenommen werden, wenn dem Einspruchsführer der in seiner Wissens- und Herrschaftssphäre liegende zeitnahe Vortrag
und die Einreichung von Nachweisen früher möglich und zumutbar gewesen wäre und er den Sachverhalt auch nicht irreführend
dargestellt hat (ebenso , EFG 2009, 1337).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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