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Umsatzsteuersatz bei Leistungen eines Party-Services
; DStR 2009 S. 527
Nicht zuletzt die seit geltende Neuregelung im Bereich der Hotelumsätze, konkret: die Steuerermäßigung für Übernachtungsumsätze (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), die bereits wenige Monate nach ihrer Einführung wieder vor einer Abschaffung zu stehen scheint, hat den Blick auf die Problematik unterschiedlicher Umsatzsteuersätze gelenkt. Diese tritt, wie das BFH-Urteil zeigt, auch bei der Frage auf, ob Umsätze eines Party-Services steuerermäßigt sind.
I. Leitsätze
1. Dienstleistungen und Vorgänge, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, sind kennzeichnend für eine Bewirtungstätigkeit.
2. Nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden ist deren Zubereitung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand.
3. Die Auslegung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG richtet sich allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen, wenn sie vollumfänglich auf den Zolltarif Bezug nimmt.
II. Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen Party-Service. Zusätzlich zur Lieferung von Speisen gehört zu ihrem Leistungsangebot die Überlassung von Geschirr und Besteck; hierfür berechnet sie gesondert ein Entgelt. Nur ein Teil der Kunden macht von diesem Angebot...