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Einkommensteuer; | Ausbildungshilfen nicht stets auf Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG anrechenbar
Der Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG mindert sich nur dann um Ausbildungshilfen, die das Kind anlässlich einer Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamts bezogen hat, wenn die Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind (). Der Senat stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass § 33a Abs. 1 EStG grds. alle durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten Belastungen typisierend abgilt. Der Gesetzgeber könne sich am Regelfall orientieren und müsse außergewöhnliche Umstände bei der Bemessung des Abzugsbetrags von zwangsläufigen Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen nicht berücksichtigen.