EuGH Urteil v. - C-550/07 P

Kein Anwaltsgeheimnis für Syndikusanwälte

Leitsatz

Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit einem Syndikusanwalt nicht durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschützt. Unternehmensanwälte sind vom Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant ausgenommen, da ihnen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gegenüber ihrem Unternehmen die erforderliche Unabhängigkeit fehlt.

Gründe

I - Einleitung

1. Erstreckt sich der grundrechtlich verbürgte Schutz der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten (sog. Anwaltsgeheimnis(2 )) nach dem Recht der Europäischen Union auch auf den internen Meinungs- und Informationsaustausch zwischen der Geschäftsführung eines Unternehmens und dessen abhängig beschäftigtem Syndikusanwalt(3 )? Dies ist im Kern die Frage, zu deren Klärung der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufgerufen ist(4 ). Sie ist von nicht zu unterschätzender praktischer Bedeutung für die künftige Anwendung und Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts und hat auch nach der Modernisierung des Kartellverfahrensrechts durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003(5 ) nichts von ihrer Relevanz eingebüßt.

2. Den Hintergrund dieses Falls bildet eine Hausdurchsuchung (sog. Nachprüfung), die die Europäische Kommission als Kartellbehörde im Februar 2003 im Vereinigten Königreich in den Geschäftsräumen von Akzo Nobel Chemicals Ltd. (Akzo) und Akcros Chemicals Ltd. (Akcros)(6 ) vornahm. Dabei nahmen Kommissionsbedienstete von einigen Dokumenten Fotokopien an sich, die die Vertreter von Akzo und Akcros jedoch als beschlagnahmefrei ansahen, weil sie ihrer Meinung nach unter das Anwaltsgeheimnis fielen.

3. Hierüber kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den beiden betroffenen Firmen und der Kommission. Akzo und Akcros klagten vor dem Gericht erster Instanz (nunmehr: Gericht) zum einen gegen die Nachprüfungsanordnung der Kommission und zum anderen gegen ihre Entscheidung, mehrere streitbefangene Dokumente zu den Akten zu nehmen. Mit Urteil vom (7 ) (im Folgenden: das angefochtene Urteil) wies das Gericht die erste Klage als unzulässig und die zweite Klage als unbegründet ab.

4. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren betrifft ausschließlich die Frage, ob das Gericht die zweite Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Im Blickpunkt des Interesses stehen in diesem Verfahrensstadium nur noch zwei der streitbefangenen Dokumente. Bei ihnen handelt es sich um Ausdrucke von E-Mails zwischen dem leitenden Geschäftsführer von Akcros und einem Angestellten der konzerneigenen Rechtsabteilung von Akzo, der zugleich in den Niederlanden als Rechtsanwalt zugelassen war.

II - Rechtlicher Rahmen

5. Der rechtliche Rahmen dieses Falls wird durch die Verordnung Nr. 17(8 ) bestimmt, deren Art. 14 wie folgt gefasst war:

"(1) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr in Artikel [105 AEUV] und in Vorschriften nach Artikel [103 AEUV] übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der Kommission über folgende Befugnisse:

a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen;

b) Abschriften oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen;

c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;

d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten.

(2) Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus ...

(3) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die Kommission in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung ...

..."

6. Die Verordnung Nr. 1/2003, mit der das europäische Kartellverfahrensrecht modernisiert und die Verordnung Nr. 17 ersetzt wurde, ist zeitlich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sich der zugrunde liegende Sachverhalt vor dem abspielte(9 ).

III - Hintergrund des Rechtsstreits

A - Die von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen und ihr administratives Nachspiel

7. Wie sich aus den Tatsachenfeststellungen des Gerichts(10 ) ergibt, steht im Hintergrund dieses Rechtsstreits ein Ermittlungsverfahren, das die Europäische Kommission als Kartellbehörde durchführte. Anfang 2003 ordnete die Kommission durch Entscheidung(11 ) gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen bei Akzo und Akcros sowie deren Tochtergesellschaften an, um Beweise für etwaige wettbewerbswidrige Praktiken zu sichern (im Folgenden: Nachprüfungsanordnung). Den betroffenen Gesellschaften wurde mit der Entscheidung aufgegeben, diese Nachprüfungen zu dulden.

8. Gestützt auf diese Nachprüfungsanordnung führten am 12. und Bedienstete der Kommission mit Unterstützung von Vertretern des Office of Fair Trading (OFT)(12 ) eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Akzo und Akcros in Eccles, Manchester (Vereinigtes Königreich), durch(13 ). Hierbei fertigten die Bediensteten der Kommission Fotokopien einer größeren Anzahl von Schriftstücken an.

9. Anlässlich dieser Maßnahmen wiesen die Vertreter von Akzo und Akcros die Bediensteten der Kommission darauf hin, dass bestimmte Unterlagen unter den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant fallen könnten. Die Bediensteten der Kommission entgegneten, dass sie die betreffenden Unterlagen summarisch durchsehen müssten, um sich ihre eigene Meinung über den möglicherweise erforderlichen Schutz dieser Schriftstücke zu bilden. Nach längerer Erörterung und nachdem die Bediensteten der Kommission und des OFT die Vertreter von Akzo und Akcros auf die Folgen einer Behinderung der Untersuchungsmaßnahmen hingewiesen hatten, wurde beschlossen, dass die für die Nachprüfung Verantwortliche die betreffenden Unterlagen im Beisein eines Vertreters von Akzo und Akcros summarisch prüfen solle.

10. Bei der Prüfung der betreffenden Unterlagen entstand Streit über diverse Schriftstücke, die das Gericht - in Anlehnung an das Vorbringen von Akzo und Akcros - zwei Kategorien von Dokumenten ("Serie A" und "Serie B") zuordnete.

11. Die Serie A besteht aus zwei Schriftstücken. Das erste dieser beiden Schriftstücke ist ein zweiseitiger, maschinengeschriebener Vermerk des leitenden Geschäftsführers von Akcros vom für einen seiner Vorgesetzten, der nach Darstellung der Rechtsmittelführerinnen Informationen enthält, die sein Verfasser bei internen Gesprächen mit anderen Angestellten zusammengetragen hatte, um externen rechtlichen Rat im Rahmen eines von Akzo erstellten Programms zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts einzuholen. Das zweite Schriftstück ist ein weiteres Exemplar desselben Vermerks, das allerdings mit handschriftlichen Anmerkungen versehen ist, die sich auf Kontakte mit einem Rechtsanwalt von Akzo und Akcros beziehen und in denen auch dessen Name genannt ist.

12. Nachdem sich die Rechtsmittelführerinnen zu diesen beiden Schriftstücken geäußert hatten, sahen sich die Bediensteten der Kommission nicht in der Lage, sofort den Schutz endgültig zu beurteilen, der den genannten Schriftstücken möglicherweise zukommen könnte. Sie fertigten daher von ihnen eine Kopie an und legten diese in einen versiegelten Umschlag, den sie am Ende der Nachprüfung mitnahmen.

13. Die Serie B besteht ebenfalls aus mehreren Schriftstücken. Dabei handelt es sich zum einen um eine Reihe handschriftlicher Notizen des leitenden Geschäftsführers von Akcros, die nach Darstellung der Rechtsmittelführerinnen bei Gesprächen mit Angestellten gefertigt und für die Abfassung des maschinengeschriebenen Vermerks der Serie A verwendet wurden. Zum anderen geht es um zwei E-Mails zwischen dem leitenden Geschäftsführer von Akcros und dem Koordinator von Akzo für das Wettbewerbsrecht, Herrn S., einem in den Niederlanden zugelassenen Rechtsanwalt, der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Rechtsabteilung des Akzo-Konzerns angehörte und mithin im festen Angestelltenverhältnis zu diesem Unternehmen stand.

14. Nach Durchsicht der Unterlagen der Serie B und den Erläuterungen von Akzo und Akcros gelangte die für die Nachprüfung verantwortliche Kommissionsbedienstete zu dem Schluss, dass diese Unterlagen mit Sicherheit nicht durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschützt seien. Folglich fertigte sie davon eine Kopie an und gab diese zu den Akten, ohne sie in einem versiegelten Umschlag getrennt zu verwahren.

15. Am übermittelten Akzo und Akcros der Kommission ein Schreiben mit den Gründen, weshalb ihres Erachtens die Schriftstücke der Serie A und der Serie B durch die Vertraulichkeit geschützt sind. Mit Schreiben vom 1. April 2003 teilte die Kommission den betroffenen Unternehmen mit, dass deren Argumente im Schreiben vom sie nicht von der Vertraulichkeit der genannten Schriftstücke überzeugt hätten. Sie gab ihnen indessen die Möglichkeit, zu diesen ersten Schlussfolgerungen binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen, nach deren Ablauf eine endgültige Entscheidung getroffen werde.

16. Mit Entscheidung vom (14 ) lehnte die Kommission es ab, Akzo und Akcros für die streitigen Unterlagen den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu gewähren (im Folgenden: Ablehnungsentscheidung). In Art. 1 dieser Entscheidung weist die Kommission den Antrag von Akzo und Akcros zurück, ihnen die Unterlagen der Serie A und der Serie B zurückzugeben und die Vernichtung sämtlicher im Besitz der Kommission befindlicher Kopien dieser Schriftstücke zu bestätigen. In Art. 2 der Ablehnungsentscheidung kündigt die Kommission an, sie werde den versiegelten Umschlag mit den Schriftstücken der Serie A öffnen und diese zu den Akten nehmen, wobei sie klarstellt, dass sie diese Maßnahmen nicht vor Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die genannte Entscheidung durchführen werde.

B - Das Gerichtsverfahren

1. Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren

17. Akzo und Akcros erhoben gemeinsam zwei Nichtigkeitsklagen zum Gericht erster Instanz (nunmehr: Gericht), von denen die eine gegen die Nachprüfungsanordnung(15 ) (Rechtssache T-125/03) und die andere gegen die Ablehnungsentscheidung(16 ) (Rechtssache T-253/03) gerichtet war. Im Hinblick auf beide Entscheidungen begehrten sie außerdem einstweiligen Rechtsschutz nach Art. 242 EG und Art. 243 EG (nunmehr Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV) (Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R).

18. Am kam die Kommission im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes einer Anordnung des Präsidenten des Gerichts nach und übergab diesem vertraulich eine Kopie der Schriftstücke der Serie B sowie den versiegelten Umschlag mit den Schriftstücken der Serie A.

19. Den Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R wies der Präsident des Gerichts am zurück(17 ), dem Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R gab er hingegen teilweise statt. So setzte er den Vollzug der Ablehnungsentscheidung vom insoweit aus, als die Kommission darin beschlossen hatte, den versiegelten Umschlag mit den Unterlagen der Serie A zu öffnen; er ordnete außerdem an, dass diese Unterlagen in der Kanzlei des Gerichts verwahrt würden, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden habe. Der Präsident des Gerichts nahm ferner die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, wonach sie Dritten bis zum Urteil in der Rechtssache T-253/03 keinen Zugang zu den Unterlagen der Serie B gewähren würde.

20. Den im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003 hob der Präsident des Gerichtshofs auf ein Rechtsmittel der Kommission hin am (18 ) insoweit auf, als darin der Vollzug der Ablehnungsentscheidung vom ausgesetzt und die Verwahrung der Unterlagen der Serie A in der Kanzlei des Gerichts angeordnet worden war. Außerdem nahm er die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, dass sie Dritten bis zum Urteil in der Rechtssache T-253/03 keinen Zugang zu den Unterlagen der Serie A gewähren würde.

21. Daraufhin gab die Kanzlei des Gerichts mit Schreiben vom den versiegelten Umschlag mit den Unterlagen der Serie A an die Kommission zurück.

22. Im Hauptsacheverfahren erließ das Gericht am das angefochtene Urteil, mit dem es die Nichtigkeitsklage von Akzo und Akcros gegen die Nachprüfungsanordnung (Rechtssache T-125/03) als unzulässig und ihre Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnungsentscheidung (Rechtssache T-253/03) als unbegründet abwies.

2. Das Rechtsmittelverfahren gegen das angefochtene Urteil

23. Gegen das Urteil vom 17. September 2007 haben Akzo und Akcros mit Schriftsatz vom (19 ) gemeinsam das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Gegenstand dieses Rechtsmittels ist allein die Frage, ob die beiden zwischen Herrn S. und dem leitenden Geschäftsführer von Akcros ausgetauschten E-Mails dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses unterfielen oder nicht. Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Klage auf Schutz des Anwaltsgeheimnisses für den Verkehr mit dem Unternehmensjuristen von Akzo Nobel abgewiesen wird;

- die Ablehnungsentscheidung der Kommission vom für nichtig zu erklären, soweit damit die Rückgabe der E-Mail-Korrespondenz mit dem Unternehmensjuristen von Akzo Nobel verweigert wird;

- der Kommission die Kosten dieses Rechtsmittels und des Verfahrens vor dem Gericht, soweit sie den mit dem vorliegenden Rechtsmittel geltend gemachten Rechtsmittelgrund betreffen, aufzuerlegen.

24. Die Kommission beantragt ihrerseits,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen und

- die Rechtsmittelführerinnen zur Kostentragung zu verurteilen.

25. Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel zunächst schriftlich und sodann, am , mündlich verhandelt.

3. Weitere Verfahrensbeteiligte aus erster Instanz und neue Streithelfer

26. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurden vom Gericht erster Instanz folgende Vereinigungen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Akzo und Akcros in den Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 zugelassen(20 ): Conseil des barreaux européens (CCBE, Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union), Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten (ARNOVA, niederländische Rechtsanwaltskammer), European Company Lawyers Association (ECLA, Europäischer Verband der Unternehmensjuristen), American Corporate Counsel Association - European Chapter (ACCE, Amerikanischer Unternehmensberaterverband - europäische Sektion) und International Bar Association (IBA, Internationaler Rechtsanwaltsverband). Diese Vereinigungen nehmen nunmehr als weitere Verfahrensbeteiligte auch am vorliegenden Rechtsmittelverfahren teil, wobei sie Akzo und Akcros unterstützen.

27. Überdies hat der Präsident des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung und Art. 93 § 1 in Verbindung mit Art. 123 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgende Mitgliedstaaten als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Akzo und Akcros zugelassen(21 ): Irland, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

28. Hingegen hat der Präsident des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren die Anträge folgender Vereinigungen auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Akzo und Akcros abgelehnt, weil sie kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits dargelegt haben (Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs)(22 ): Association of General Counsel and Company Secretaries of the FTSE 100 (GC 100), Chamber of Commerce of the United States of America (CCUSA, Handelskammer der Vereinigten Staaten von Amerika), International Chamber of Commerce (ICC, Internationale Handelskammer), American Bar Association (ABA, Amerikanische Rechtsanwaltskammer), Law Society of England and Wales (LSEW) und United States Council for International Business (USCIB).

29. Bereits das Gericht hatte in erster Instanz die Anträge zweier weiterer Vereinigungen auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Akzo und Akcros in den Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 abgelehnt(23 ): European Council on Legal Affairs (Europäischer Rat für Rechtsangelegenheiten) und Section on Business Law of the International Bar Association (Sektion Wirtschaftsrecht des Internationalen Rechtsanwaltsverbands).

C - Der zwischenzeitliche Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die Kommission

30. Wie die Kommission dem Gerichtshof nach Ende des schriftlichen Rechtsmittelverfahrens mitgeteilt hat, ist das Verwaltungsverfahren, für das die Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Akzo und Akcros im Jahr 2003 durchgeführt wurden, inzwischen abgeschlossen. Mit einer auf Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützten Entscheidung vom 11. November 2009 verhängte die Kommission Geldbußen in Höhe von insgesamt 173 860 400 Euro gegen 24 Hersteller von Kunststoffzusätzen(24 ). Unter den Adressaten dieser Entscheidung befinden sich neben Akcros Chemicals Ltd. nicht zuletzt auch mehrere Gesellschaften des Akzo-Nobel-Konzerns, nicht jedoch die Gesellschaft Akzo Nobel Chemicals Ltd.

31. Nach ihren insoweit unwidersprochenen Angaben hat sich die Kommission in besagter Bußgeldentscheidung vom nicht auf die beiden streitbefangenen E-Mails gestützt.

IV - Rechtliche Würdigung

32. In ihrem Rechtsmittel greifen Akzo und Akcros nicht mehr alle Themen auf, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Vielmehr beschränkt sich die juristische Debatte im Rechtsmittelverfahren nur noch auf einen Teil der Dokumente der "Serie B", namentlich auf die beiden zwischen Herrn S. und dem leitenden Geschäftsführer von Akcros ausgetauschten E-Mails, von denen die Kommission im Gefolge der Nachprüfung Kopien zu den Akten genommen hatte.

A - Rechtsschutzinteresse

33. Vor einer inhaltlichen Würdigung des Rechtsmittels ist zu erörtern, ob Akzo und Akcros ein Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren geltend machen können.

34. Mit dem Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses wird auf prozessualer Ebene sichergestellt, dass die Gerichte nicht mit einer gutachtlichen Klärung rein hypothetischer Rechtsfragen befasst werden. Das Rechtsschutzinteresse ist deshalb eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist und in verschiedenen Verfahrensabschnitten relevant werden kann. So muss das Rechtsschutzinteresse ohne Zweifel bereits zum Zeitpunkt der Einlegung einer Klage oder eines Rechtsmittels vorliegen; es muss jedoch auch über jenen Zeitpunkt hinaus bis zur Entscheidung des Richters in der Sache fortbestehen(25 ).

35. Ein Rechtsschutzinteresse besteht, solange das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann(26 ).

36. Dies zweifelt die Kommission im vorliegenden Fall in zweierlei Hinsicht an. Zum einen seien die beiden E-Mails, auf die sich der Rechtsstreit nunmehr verengt habe, von vornherein dem Anwaltsgeheimnis entzogen, weil sie nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Verteidigungsrechte verfasst worden seien. Zum anderen sei inzwischen in der Hauptsache die Bußgeldentscheidung vom ergangen, in der sich die Kommission nicht auf diese beiden E-Mails gestützt habe; spätestens jetzt sei folglich das Rechtsschutzinteresse von Akzo und Akcros entfallen.

37. Keiner der beiden Einwände der Kommission ist stichhaltig.

38. Was das erste Argument betrifft, so ist es nicht eine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels, ob das Gericht den zwei fraglichen Dokumenten zu Recht den Schutz des Anwaltsgeheimnisses versagt hat. Am Rechtsschutzinteresse könnte es den Rechtsmittelführerinnen nur dann mangeln, wenn es offensichtlich wäre, dass die beiden zwischen Herrn S. und dem leitenden Geschäftsführer von Akcros ausgetauschten E-Mails ohne jeden Zweifel inhaltlich in keinerlei Hinsicht unter das Anwaltsgeheimnis fielen. Zum Inhalt dieser E-Mails und zum Zusammenhang, in dem sie versandt wurden, enthält jedoch das angefochtene Urteil keine Tatsachenfeststellungen, weil es darauf im Hinblick auf den vom Gericht gewählten Lösungsweg gar nicht ankam. Dementsprechend lässt sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht von vornherein das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ausschließen. Im jetzigen Verfahrensstadium würde jede intensivere Auseinandersetzung mit Inhalt und Zusammenhang der fraglichen E-Mails zwangsläufig zu einer Vermischung von Zulässigkeits- mit Begründetheitsfragen führen und wäre auch aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll.

39. Ebenso wenig zielführend ist das zweite Argument der Kommission, wonach das Interesse der Rechtsmittelführerinnen an der Fortsetzung dieses Rechtsmittelverfahrens mit dem Erlass der Bußgeldentscheidung vom entfallen sein soll.

40. So musste die Kommission auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung einräumen, dass eine der beiden Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Verfahren, nämlich Akzo Nobel Chemicals Ltd., überhaupt nicht Adressatin der Bußgeldentscheidung vom ist. Das Rechtsschutzinteresse dieser Gesellschaft konnte somit gar nicht durch besagte Bußgeldentscheidung in Frage gestellt werden. Schon aus diesem Umstand kann geschlossen werden, dass es auch in Bezug auf Akcros Chemicals Ltd., die zweite Rechtsmittelführerin, keiner weiteren Erörterung des Rechtsschutzinteresses mehr bedarf, da es sich um ein gemeinsam eingelegtes Rechtsmittel handelt(27 ).

41. Ohnehin kann aber der Rechtsschutz der betroffenen Unternehmen gegen Durchsuchungsmaßnahmen nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich die Kommission in einer späteren Bußgeldentscheidung auf ein möglicherweise unter das Anwaltsgeheimnis fallendes Dokument gestützt hat oder nicht. Die etwaige Verletzung des Anwaltsgeheimnisses anlässlich einer Nachprüfung stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der nicht erst dann verwirklicht wird, wenn die Kommission sich tatsächlich in einer Sachentscheidung auf ein beschlagnahmefreies Dokument stützt, sondern bereits dann, wenn ein Kommissionsbediensteter das Dokument oder eine Kopie davon an sich nimmt. Dementsprechend wird dieser Grundrechtseingriff auch nicht dadurch ausgeräumt oder "geheilt", dass die Kommission das in Frage stehende Dokument letztendlich nicht als Beweismittel herangezogen hat. Vielmehr wirkt der Grundrechtseingriff mindestens so lange fort, wie die Kommission das Dokument oder eine Kopie davon in ihrem Gewahrsam hat. So lange behält das betroffene Unternehmen auch sein Rechtsschutzinteresse, gerichtlich gegen diese Maßnahme vorzugehen(28 ).

42. In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes hinzuweisen, der in ständiger Rechtsprechung als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts anerkannt ist(29 ) und sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie aus den Art. 6 und 13 EMRK(30 ) ergibt. Auch in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(31 ) hat dieser Grundsatz inzwischen Eingang gefunden; die Charta ist seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon rechtsverbindlich (Art. 6 Abs. 1 EUV) und ist deshalb im jetzigen Verfahrensstadium Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtsmittelführerinnen gegenwärtig noch über ein Rechtsschutzinteresse verfügen.

43. Unternehmen, in deren Geschäftsräumen die Kommission eine Nachprüfung durchführt, müssen die Möglichkeit erhalten, sowohl die Anordnung dieser Nachprüfung als auch die einzelnen während der Nachprüfung vorgenommenen Handlungen vor Gericht umfassend und effektiv auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

44. Regelmäßig nehmen die Kommissionsbediensteten anlässlich von Nachprüfungen eine Vielzahl von Schriftstücken (bzw. Kopien davon) an sich. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich manche auf den ersten Blick einschlägige Dokumente nach eingehender Prüfung nicht als taugliche Beweismittel darstellen. Auch mag es vorkommen, dass zunächst eingeleitete Kartellverfahren gegen bestimmte Unternehmen nach Auswertung der Ergebnisse einer Nachprüfung aus Mangel an Beweisen eingestellt werden. Es entstünde ein "rechtsschutzfreier Raum", wenn den betroffenen Unternehmen in solchen Fällen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Nachprüfung oder einzelner mit ihr verbundener Handlungen der Kommissionsbediensteten der Zugang zu den Unionsgerichten versperrt wäre.

45. Die Rechtsmittelführerinnen haben folglich auch weiterhin ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens. Ihr Rechtsmittel ist zulässig.

B - Inhaltliche Würdigung des Rechtsmittels

46. Das Rechtsmittel von Akzo und Akcros baut auf drei Rechtsmittelgründen auf, die sich gegen die Randnrn. 165 bis 185 des angefochtenen Urteils richten. Im Kern machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe ihnen im Hinblick auf die konzerninterne Korrespondenz mit dem Syndikusanwalt des Akzo-Konzerns zu Unrecht die Berufung auf das Anwaltsgeheimnis versagt.

47. Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses hat im Unionsrecht den Rang eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes mit Grundrechtscharakter. Zum einen folgt dies aus den Prinzipien, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind(32 ): Nach heutigem Stand wird in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Anwaltsgeheimnis anerkannt, wobei sein Schutz bisweilen allein in der Rechtsprechung verankert ist(33 ), zumeist aber wenigstens einfachgesetzlichen oder gar verfassungsrechtlichen(34 ) Rang hat. Zum anderen lässt sich der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der Korrespondenz) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchst. c EMRK(35 ) (Recht auf ein faires Verfahren) sowie aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(36 ) (Achtung der Kommunikation) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 jener Charta (Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung, Achtung der Verteidigungsrechte) herleiten.

48. Das Anwaltsgeheimnis dient dem Schutz der Kommunikation eines Mandanten mit einem von ihm unabhängigen Rechtsanwalt. Es ist zum einen die notwendige Ergänzung der Verteidigungsrechte des Mandanten(37 ) und beruht zum anderen auf der spezifischen Funktion des Anwalts als "Mitgestalter der Rechtspflege"(38 ), der in voller Unabhängigkeit und im vorrangigen Interesse der Rechtspflege dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt(39 ).

49. Wäre ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder im Rahmen von dessen Vorbereitung verpflichtet, mit den öffentlichen Stellen zusammenzuarbeiten und ihnen Informationen zu übermitteln, die er anlässlich einer Rechtsberatung im Rahmen eines solchen Verfahrens erlangt hat, könnte er seinen Aufgaben bei der Beratung, der Verteidigung und der Vertretung seines Mandanten nicht in angemessener Weise gerecht werden, so dass dem Mandanten die ihm durch Art. 6 EMRK sowie Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte gewährten Rechte genommen wären(40 ).

50. Die Existenz des Anwaltsgeheimnisses als solche wird im vorliegenden Verfahren von keiner Seite ernsthaft in Zweifel gezogen. Heftig umstritten ist jedoch der Umfang des Schutzes, den das Anwaltsgeheimnis gewährt. Konkret gilt es zu klären, ob und in welchem Ausmaß im Unionsrecht die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten vom Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses erfasst ist. Davon hängt letztlich entscheidend ab, wie weit die Nachprüfungsbefugnisse der Kommission in Kartellverfahren gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17 (für künftige Fälle: Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 1/2003(41 )) reichen.

1. Zur Reichweite des Anwaltsgeheimnisses und zur behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (erster Rechtsmittelgrund)

51. In erster Linie stützen sich die Rechtsmittelführerinnen auf ihren ersten Rechtsmittelgrund. Darin werfen Akzo und Akcros dem Gericht vor, den Grundsatz des Anwaltsgeheimnisses, wie er vom Gerichtshof im Urteil AM&S(42 ) erläutert worden sei, falsch ausgelegt und dadurch den Gleichheitsgrundsatz verletzt zu haben.

a) Zur Reichweite des Anwaltsgeheimnisses gemäß dem Urteil AM&S (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

52. Im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes(43 ) bringen Akzo und Akcros mit Unterstützung mehrerer anderer Verfahrensbeteiligter vor, das Gericht habe das Urteil AM&S des Gerichtshofs fälschlicherweise rein "wörtlich" verstanden, statt es nach seinem Sinn und Zweck auszulegen und anzuwenden. Bei "teleologischer Auslegung" des Urteils AM&S hätte das Gericht nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen zu dem Schluss kommen müssen, dass der streitige E-Mail-Austausch mit dem Syndikusanwalt von Akzo, Herrn S., vom Anwaltsgeheimnis umfasst war.

53. Zunächst ist dem Vereinigten Königreich zuzustimmen, dass es sich beim Urteil AM&S nicht um einen Gesetzgebungsakt handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Bezugnahme der Rechtsmittelführerinnen auf Auslegungsmethoden wie die grammatikalische und die teleologische im vorliegenden Zusammenhang zielführend sein kann. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben. Denn der eigentliche Vorwurf von Akzo und Akcros lautet, das Gericht habe die Reichweite des Anwaltsgeheimnisses, wie es im Urteil AM&S zugrunde gelegt wurde, verkannt. Mit diesem Vorwurf setze ich mich im Folgenden auseinander.

54. Im Urteil AM&S hat der Gerichtshof anerkannt, dass die "Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant" auch auf Gemeinschaftsebene (aus heutiger Sicht: auf Unionsebene) zu schützen ist. Für die Inanspruchnahme dieses Schutzes identifizierte der Gerichtshof zwei kumulative Voraussetzungen ("Kriterien"), die er einer Zusammenschau der Rechtsordnungen aller damaligen Mitgliedstaaten entnommen hatte(44 ):

- Zum einen muss die Kommunikation mit dem Rechtsanwalt einen Bezug zur Ausübung der Verteidigungsrechte des Mandanten haben: Es muss sich um einen "Schriftwechsel" handeln, der "im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird" (Bezug zu den Verteidigungsrechten).

- Zum anderen muss es sich um Kommunikation mit einem unabhängigen Rechtsanwalt handeln, d. h. mit einem Anwalt, der "nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden" ist (Unabhängigkeit des Rechtsanwalts).

55. Die Verfahrensbeteiligten sind übereinstimmend der Auffassung, dass der zwischen ihnen ausgetragene Rechtsstreit im derzeitigen Stadium nur noch das zweite dieser Kriterien betrifft, also das der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, mit dem kommuniziert wird(45 ). Sie streiten allerdings erbittert darüber, wie dieses Kriterium der Unabhängigkeit zu verstehen ist. Insbesondere während der mündlichen Verhandlung warf jede Seite der jeweils anderen vor, eine übermäßig formalistische Sichtweise an den Tag zu legen und die hinter dem Kriterium der Unabhängigkeit stehenden Prinzipien aus dem Blick zu verlieren.

56. Im Gegensatz zur Kommission meinen die Rechtsmittelführerinnen sowie ihre Streithelfer und die sonstigen Verfahrensbeteiligten, dass das Kriterium der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts nicht negativ im Sinne einer Ausgrenzung von Syndikusanwälten zu verstehen sei, sondern positiv im Sinne einer Bezugnahme auf die Berufs- und Standespflichten, denen Juristen mit Rechtsanwaltszulassung regelmäßig unterliegen(46 ). Sie bringen vor, ein Unternehmensjurist, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sei, verfüge bereits kraft seiner standesrechtlichen Bindungen über dieselbe Unabhängigkeit wie ein externer Rechtsanwalt, der seinen Beruf als Selbständiger oder als Angestellter in einer Anwaltskanzlei ausübe. Die Garantien für die Unabhängigkeit eines advocaat in dienstbetrekking nach niederländischem Recht(47 ) (auch "Cohen advocaat" genannt(48 )), wie sie im vorliegenden Fall auf Herrn S. Anwendung fanden, seien sogar besonders weitgehender Natur.

57. Diese Argumentation überzeugt mich nicht.

58. Das Erfordernis der Unabhängigkeit wird im Urteil AM&S unzweideutig daran geknüpft, dass der betreffende Rechtsanwalt in keinemDienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zu seinem Mandanten steht. Dieser ausdrückliche Hinweis an zwei Stellen in den Urteilsgründen(49 ) wäre überflüssig gewesen, hätte der Gerichtshof allein den formalen Akt der Zulassung als Rechtsanwalt und die damit verbundenen standesrechtlichen Bindungen als Garantie für die Unabhängigkeit eines Juristen ausreichen lassen wollen.

59. Somit hat der Gerichtshof im Urteil AM&S das Anwaltsgeheimnis bewusst dahin gehend verstanden, dass sein Schutz sich nicht auf die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten erstreckt. Besonders deutlich wird dies, wenn man das Urteil den Schlussanträgen des Generalanwalts Sir Gordon Slynn gegenüberstellt: Der Generalanwalt verwies auf die eingehende Erörterung der Stellung von Unternehmensjuristen, zu der es in jener Rechtssache gekommen war, und sprach sich dezidiert dafür aus, das Anwaltsgeheimnis auch "beruflich qualifizierte[n] und den Berufsregeln unterworfene[n]" Rechtsanwälten zuteil werden zu lassen, "die hauptberuflich ... in den Rechtsabteilungen von Privatunternehmen tätig sind"(50 ). Dem hat sich der Gerichtshof im Urteil AM&S nicht angeschlossen.

60. Vielmehr wird der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts im Urteil AM&S nicht nur positiv - durch eine Bezugnahme auf die standesrechtlichen Bindungen(51 ) - sondern auch negativ - durch die Betonung des Fehlens eines Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses(52 ) - bestimmt(53 ). Nur wenn ein Jurist als Rechtsanwalt den in der Europäischen Union üblichen standesrechtlichen Bindungen unterliegt und außerdem in keinem Beschäftigungsverhältnis zu seinem Mandanten steht, ist die Kommunikation zwischen beiden nach dem Unionsrecht durch das Anwaltsgeheimnis geschützt.

61. Dahinter steht die Überlegung, dass ein Syndikusanwalt trotz seiner Zulassung als Rechtsanwalt und der damit einhergehenden standesrechtlichen Bindungen nicht denselben Grad an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber genießt wie der in einer externen Anwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten. Unter diesen Umständen kann der Syndikusanwalt etwaigen Interessenkonflikten zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen und Wünschen seines Mandanten weniger wirksam begegnen als ein externer Anwalt.

62. Gegen die hinreichende Unabhängigkeit eines Syndikusanwalts spricht zunächst, dass dieser als Arbeitnehmer in vielen Fällen den dienstrechtlichen Weisungen seines Arbeitgebers unterliegt und auf jeden Fall fest in dessen Unternehmens- bzw. Konzernstrukturen eingebunden ist. Um es mit den Worten des Gerichts zu sagen: Der Syndikusanwalt ist "strukturell, hierarchisch und funktional"(54 ) von seinem Arbeitgeber abhängig, während dies auf einen externen Rechtsanwalt im Verhältnis zu seinen Mandanten nicht zutrifft.

63. Die Rechtsmittelführerinnen und einige weitere Verfahrensbeteiligte wenden ein, nach niederländischem Recht sei ein advocaat in dienstbetrekking wie Herr S. in Bezug auf seine Rechtsberatung ausdrücklich von den Weisungen seines Arbeitgebers freigestellt. Dazu werde auch eine gesonderte Vereinbarung(55 ) zwischen dem Unternehmen und seinem Syndikusanwalt geschlossen, welche der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer unterliege. Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Art und Inhalt der Rechtsberatung des Syndikusanwalts berechtigten den Arbeitgeber nicht zur Maßregelung des Syndikusanwalts oder gar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Streitigkeiten könnten einerseits der von der Rechtsanwaltskammer eingerichtete Raad van Toezicht, ein standesrechtliches Aufsichtsgremium, und andererseits die staatlichen Gerichte angerufen werden.

64. Derartige Vorkehrungen sind zweifelsohne vorbildlich. Sie stärken die Stellung des Syndikusanwalts innerhalb des Unternehmens, für das er tätig ist. Gleichwohl sind sie nicht geeignet, dem Syndikusanwalt eine Unabhängigkeit zu garantieren, die der eines externen Rechtsanwalts gleichkäme. Denn Papier ist geduldig. Selbst wenn sich also ein Unternehmen vertraglich verpflichtet, seinem Syndikusanwalt keine inhaltlichen Weisungen zu erteilen, lässt sich damit nicht sicherstellen, dass das Verhältnis zwischen dem Syndikusanwalt und seinem Arbeitgeber im Arbeitsalltag wirklich frei von Druck und Einflussnahmen direkter oder indirekter Art ist. Ob ein Syndikusanwalt tatsächlich unabhängigen Rechtsrat erteilen kann, hängt vielmehr in jedem Einzelfall vom Verhalten und vom Wohlwollen seines Arbeitgebers ab.

65. Abgesehen davon darf bezweifelt werden, dass in der Praxis wirklich alle Fälle wirksam geahndet werden können, in denen ein Arbeitgeber absichtlich oder unabsichtlich die Unabhängigkeit seines Syndikusanwalts in Frage stellt. Denn die Betroffenen dürften davor zurückscheuen, jeden einzelnen Konfliktfall eskalieren zu lassen und damit immer wieder aufs Neue die Basis für die Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit in Frage zu stellen. Überdies besteht die reale Gefahr, dass ein Syndikusanwalt von sich aus gleichsam in vorauseilendem Gehorsam seinem Arbeitgeber einen Rechtsrat mit einem ihm genehmen Inhalt erteilt.

66. Selbst wenn man aber mit den Rechtsmittelführerinnen unterstellen wollte, dass Vorkehrungen wie die nach niederländischem Recht vorgeschriebenen wirksam sein können, ändert dies noch nichts an der regelmäßig bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit des Syndikusanwalts von seinem Arbeitgeber; dieses Thema haben die Verfahrensbeteiligten im schriftlichen und vor allem auch im mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof kontrovers diskutiert(56 ).

67. Zwar trifft es zu, dass auch der externe Rechtsanwalt wirtschaftlich bis zu einem gewissen Grad von seinen Mandanten abhängig ist. Ist ein Mandant mit der Rechtsberatung oder der Verteidigung, die ihm sein externer Rechtsanwalt zuteil werden lässt, nicht zufrieden, so kann er ihm das Mandat entziehen oder ihm gegebenenfalls in der Zukunft keine neuen Aufträge mehr erteilen; dabei genießt der externe Rechtsanwalt - im Gegensatz zu Syndikusanwälten und sonstigen Unternehmensjuristen - keinerlei Kündigungsschutz. Bei Rechtsanwälten, die im Wesentlichen von ihrer Beratungs- und Prozesstätigkeit für einen oder wenige Großkunden leben, kann dies zu einer ernsthaften Gefahr für ihre Unabhängigkeit werden.

68. Eine solche Gefährdungssituation ist und bleibt aber im Fall von externen Anwälten eher die Ausnahme und entspricht nicht dem typischen Berufsbild eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts bzw. einer unabhängigen Anwaltssozietät. Ein selbständiger Rechtsanwalt ist in der Regel für zahlreiche Mandanten tätig, was es ihm im Fall eines Interessenkonflikts zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen und Wünschen eines Mandanten erleichtert, gegebenenfalls aus eigener Initiative das Mandat niederzulegen, um so seine Unabhängigkeit zu wahren.

69. Anders verhält es sich hingegen beim Syndikusanwalt. Als abhängig Beschäftigter befindet er sich typischerweise - und nicht nur im Ausnahmefall - in einer vollständigen wirtschaftlichen Abhängigkeit von seinem Arbeitgeber, von dem allein er den wesentlichen Teil seines Einkommens in Form eines Gehalts bezieht. Sofern es das jeweilige nationale Standesrecht einem Syndikusanwalt überhaupt gestattet, neben seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer für sein Unternehmen noch externe Mandate zu bearbeiten(57 ), dürften diese finanziell regelmäßig nur von untergeordneter Bedeutung für ihn sein und nichts an der wirtschaftlichen Abhängigkeit von seinem Arbeitgeber ändern. Der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Syndikusanwalts von seinem Arbeitgeber ist also regelmäßig ungleich höher als der eines externen Rechtsanwalts von seinen Mandanten. An dieser wirtschaftlichen Abhängigkeit ändert auch der von einigen Verfahrensbeteiligten hervorgehobene Umstand nichts, dass Syndikusanwälte Kündigungsschutz nach arbeitsrechtlichen Vorschriften genießen.

70. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit des Syndikusanwalts gegenüber seinem Arbeitgeber tritt in der Regel eine sehr viel stärkere persönliche Identifizierung mit dem betreffenden Unternehmen sowie mit dessen Unternehmenspolitik und Unternehmensstrategie, als dies bei externen Rechtsanwälten im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit von deren Mandanten der Fall wäre.

71. Sowohl seine sehr viel größere wirtschaftliche Abhängigkeit als auch seine ungleich stärkere Identifizierung mit dem Auftraggeber - seinem Arbeitgeber - sprechen dagegen, den Syndikusanwalt im Hinblick auf die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation am Schutz des Anwaltsgeheimnisses teilhaben zu lassen(58 ).

72. Folglich ist die dahin gehende Argumentation der Rechtsmittelführerinnen und der anderen sie unterstützenden Parteien zurückzuweisen.

73. Einige Verfahrensbeteiligte, insbesondere die Niederlande und ARNOVA, wenden ein, es sei unverhältnismäßig, der unternehmensinternen Kommunikation mit Syndikusanwälten generell den Schutz des Anwaltsgeheimnisses zu versagen. Sie argumentieren, die Kommission könne sich gleichsam als "milderes Mittel" in jedem Einzelfall vergewissern, ob der betreffende Unternehmensjurist dem Erfordernis der Unabhängigkeit genüge; zu diesem Zweck könne sie sich mit den nationalen Behörden ins Benehmen setzen. Offenbar gehen die Niederlande und ARNOVA davon aus, dass schon eine allgemeine Auskunft über die im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden berufsrechtlichen Bestimmungen ausreichen würde, um die Frage der Unabhängigkeit eines Unternehmensjuristen abschließend beurteilen zu können.

74. Auch dieses Argument geht jedoch fehl. Wie bereits erwähnt, hängt es ganz entscheidend von der konkreten Praxis eines Unternehmens im Arbeitsalltag ab, ob ein Syndikusanwalt unabhängigen Rechtsrat erteilen kann oder aber Druck und Einflussnahme ausgesetzt ist. Diesbezüglich ist die abstrakte Betrachtung der im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zur Stellung von Syndikusanwälten für sich allein genommen nicht aussagekräftig, da sie weder über die Realität der Arbeitsbeziehungen innerhalb des jeweiligen Unternehmens noch über die wirtschaftliche Abhängigkeit und den Grad der persönlichen Identifizierung des Syndikusanwalts mit seinem Arbeitgeber Aufschluss gibt.

75. Damit ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

b) Zur behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

76. Im zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen Akzo und Akcros sowie die meisten ihrer Streithelfer aus beiden Instanzen geltend, das Gericht habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem es Unternehmensjuristen im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis anders behandelte als externe Rechtsanwälte(59 ).

77. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts(60 ), der zwischenzeitlich auch in Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte seinen Niederschlag gefunden hat. Derselbe Grundsatz kommt ferner in Art. 14 EMRK und im 12. Zusatzprotokoll zur EMRK zum Ausdruck, auf die einige Verfahrensbeteiligte ergänzend hingewiesen haben(61 ).

78. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist(62 ).

79. Dabei sind die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Regelung, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Regelung unterfällt(63 ).

80. Wie bereits erwähnt(64 ), dient das Anwaltsgeheimnis dem Schutz der Kommunikation eines Mandanten mit einem von ihm unabhängigen Rechtsanwalt. Es ist zum einen die notwendige Ergänzung der Verteidigungsrechte des Mandanten und beruht zum anderen auf der spezifischen Funktion des Anwalts als "Mitgestalter der Rechtspflege", der in voller Unabhängigkeit und im vorrangigen Interesse der Rechtspflege dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt.

81. Anders als ECLA behauptet, ist bei der Beurteilung der Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts sein Beschäftigungsverhältnis als Unternehmensjurist ein höchst relevanter Faktor. Denn wie bereits eingehend erörtert(65 ), genießt ein abhängig beschäftigter Unternehmensjurist - trotz seiner etwaigen Zulassung als Rechtsanwalt und der damit einhergehenden standesrechtlichen Bindungen - nicht denselben Grad an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber wie der in einer externen Anwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten. In den meisten Fällen ist der Syndikusanwalt ausschließlich oder jedenfalls hauptsächlich für einen einzigen "Mandanten" - seinen Arbeitgeber - tätig, während es zum Berufsbild des freiberuflich tätigen Rechtsanwalts gehört, dass er einen sehr viel größeren und wechselnden Kreis von Mandanten verteidigt und "all denen, die danach fragen"(66 ), Rechtsrat erteilt.

82. In Bezug auf den jeweiligen Grad ihrer Unabhängigkeit bei der Rechtsberatung und Prozessvertretung besteht also typischerweise ein erheblicher Unterschied zwischen einem freiberuflich tätigen oder in einer Anwaltskanzlei angestellten Rechtsanwalt einerseits und einem Syndikusanwalt andererseits. Dem Syndikusanwalt wird es aufgrund seiner deutlich geringeren Unabhängigkeit erschwert, einem Interessenkonflikt zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen und Wünschen seines Unternehmens wirksam zu begegnen.

83. Entgegen der Auffassung von ARNOVA wird besagter Unterschied nicht allein deswegen unbeachtlich, weil der nationale Gesetzgeber - im vorliegenden Fall der niederländische - externe Rechtsanwälte und Syndikusanwälte (advocaten in dienstbetrekking) rechtlich gleichgestellt hat. Denn eine solche Gleichstellung bezieht sich allein auf den formalen Akt der Zulassung eines Unternehmensjuristen als Rechtsanwalt und auf die standesrechtlichen Bindungen, die für ihn aus einer solchen Anwaltszulassung folgen. Hingegen ändern diese rechtlichen Rahmenbedingungen nichts an der wirtschaftlichen Abhängigkeit und an der ungleich größeren persönlichen Identifizierung des Syndikusanwalts mit seinem Auftraggeber(67 ), der auch sein Arbeitgeber ist. Ungeachtet einer etwaigen rechtlichen Gleichstellung bleibt es also dabei, dass zwischen freiberuflich tätigen oder in Anwaltskanzleien angestellten Rechtsanwälten und Syndikusanwälten ein erheblicher Unterschied im Hinblick auf den Grad ihrer Unabhängigkeit besteht.

84. Aus eben diesem Unterschied hat das Gericht rechtsfehlerfrei gefolgert, dass eine Ausdehnung des Anwaltsprivilegs auf die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten nicht sachgerecht ist. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist folglich nicht festzustellen.

85. Somit ist auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

c) Zwischenergebnis

86. Da der erste Rechtsmittelgrund insgesamt unbegründet ist, ist nunmehr der hilfsweise geltend gemachte zweite Rechtsmittelgrund zu prüfen.

2. Zur behaupteten Notwendigkeit einer Ausdehnung des Anwaltsgeheimnisses (zweiter Rechtsmittelgrund)

87. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügen Akzo und Akcros, das Gericht habe bei der Bestimmung der Reichweite des Anwaltsgeheimnisses bedeutsame Entwicklungen im "rechtlichen Umfeld" verkannt, die es erforderlich machten, die AM&S-Rechtsprechung zu überdenken, auch um einer drohenden Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Rechtssicherheit vorzubeugen. In diesem Vorbringen werden sie von zahlreichen ihrer Streithelfer aus erster und zweiter Instanz unterstützt.

a) Zu den behaupteten Veränderungen "im rechtlichen Umfeld" (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes)

88. Die von den Rechtsmittelführerinnen ins Feld geführten Veränderungen im "rechtlichen Umfeld" betreffen zum einen die Stellung von Syndikusanwälten in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und zum anderen die Modernisierung des Kartellverfahrensrechts durch die Verordnung Nr. 1/2003.

i) Zur Stellung von Syndikusanwälten in den nationalen Rechtsordnungen

89. Was zunächst die Stellung von Unternehmensjuristen im Allgemeinen und Syndikusanwälten im Besonderen in den nationalen Rechtsordnungen anbelangt, so besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten Einigkeit, dass die einschlägigen Vorschriften in den nunmehr 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union höchst unterschiedlich sind; speziell im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis ist kein allgemeiner Trend hin zur Gleichstellung von Syndikusanwälten mit freiberuflich tätigen Rechtsanwälten feststellbar. Besonders prägnant bringt dies ECLA zum Ausdruck: "Es gibt keine einheitliche Antwort in allen Mitgliedstaaten auf die Frage des Anwaltsgeheimnisses für Unternehmensjuristen."(68 ) Im selben Sinne sprechen die Rechtsmittelführerinnen selbst vom "Fehlen einer einheitlichen Tendenz auf nationaler Ebene"(69 ).

90. Das Gericht teilt diese Einschätzung. Es stellt fest, dass "einheitliche oder eindeutig mehrheitliche Tendenzen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht erkennbar sind". Gestützt u. a. auf diesen Befund lehnt es das Gericht ab, einer "Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant über die vom Gerichtshof im Urteil AM&S festgelegten Grenzen hinaus" den Weg zu bereiten(70 ).

91. Demgegenüber sind die Rechtsmittelführerinnen und zahlreiche andere Verfahrensbeteiligte der Auffassung, schon die Veränderungen in den Rechtsordnungen einiger weniger Mitgliedstaaten hin zu einer Erstreckung des Anwaltsgeheimnisses auf Syndikusanwälte böten Anlass, auf Unionsebene die AM&S-Rechtsprechung umzustoßen. Sie meinen, das Gericht habe zu Unrecht eine Fortentwicklung dieser Rechtsprechung von einem Mehrheitstrend unter den Mitgliedstaaten abhängig gemacht.

92. In Beantwortung dieser Rüge ist zunächst daran zu erinnern, dass der Gerichtshof der Europäischen Union - bestehend aus Gerichtshof, Gericht und Fachgericht(en) - die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge sichert (Art. 19 Abs. 1 EUV(71 )). Aus dem Charakter der Gemeinschaft (heute: Union) als Rechtsgemeinschaft hat der Gerichtshof schon früh abgeleitet, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich bestimmte rechtsstaatliche Grundsätze sowie ein angemessener Grundrechtsschutz gelten müssen, auch wenn sie nicht oder noch nicht schriftlich niedergelegt sind(72 ).

93. Soweit der Gerichtshof die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes unter Rückgriff auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten beantwortet, stützt er sich in aller Regel auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen (bzw. Verfassungstraditionen) der Mitgliedstaaten(73 ) oder auf die den Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsätze(74 ).

94. Ein solcher Rückgriff auf gemeinsame Verfassungsüberlieferungen oder Rechtsgrundsätze setzt nicht notwendigerweise voraus, dass es sich um eine einheitliche oder eindeutig mehrheitliche Tendenz in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten handelt. Vielmehr kommt es auf einen wertenden Vergleich der Rechtsordnungen an, bei dem auch die Ziele und Aufgaben der Europäischen Union sowie der besondere Charakter der europäischen Integration und des Unionsrechts gebührend zu berücksichtigen sind(75 ).

95. Vor diesem Hintergrund ist es keineswegs ausgeschlossen, dass auch ein Rechtsgrundsatz, der nur in einer Minderheit der nationalen Rechtsordnungen bekannt oder gar fest verankert ist, von den Unionsgerichten als Bestandteil der Unionsrechtsordnung identifiziert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Rechtsgrundsatz mit Blick auf die Eigenarten des Unionsrechts, die Ziele und Aufgaben der Union sowie die Tätigkeit ihrer Organe von besonderer Relevanz ist(76 ) oder wenn er einem im Vordringen begriffenen Trend entspricht.

96. So hat der Gerichtshof erst unlängst das Verbot der Altersdiskriminierung als allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts anerkannt(77 ), obwohl dies zum damaligen Zeitpunkt keiner einheitlichen oder eindeutig mehrheitlichen Tendenz in den nationalen Rechtsordnungen oder gar im Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten zu entsprechen schien(78 ). Allerdings entsprach jener Grundsatz einer spezifischen Aufgabe der Union im Rahmen der Bekämpfung von Diskriminierungen (Art. 19 AEUV, ehemals Art. 13 EG) und war zudem in Form einer Richtlinie vom Unionsgesetzgeber konkretisiert worden(79 ); er stellte sich überdies als Ausdruck eines jüngeren Trends im Bereich des Grundrechtsschutzes auf Unionsebene dar, dem das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam anlässlich der feierlichen Proklamierung der Charta der Grundrechte (vgl. dort insbesondere Art. 21) Ausdruck verliehen hatten(80 ), und zwar mit vorheriger Billigung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten beim Europäischen Rat von Biarritz (Oktober 2000).

97. Auch das von einigen Verfahrensbeteiligten während der mündlichen Verhandlung erwähnte Recht auf Akteneinsicht, wie es die Unionsgerichte im Hinblick auf die von der Kommission als Wettbewerbsbehörde durchgeführten Kartellverfahren anerkannt haben(81 ), mag nicht in allen Mitgliedstaaten in dieser Form bekannt gewesen sein. Dies könnte sich aus dem Umstand erklären, dass manche Mitgliedstaaten früher gar keine eigenen Wettbewerbsbehörden hatten und anderswo die Wettbewerbshüter lediglich als Ankläger vor Gericht auftraten. Die Kommission hingegen ist sowohl mit den Ermittlungen als auch mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung betraut; in einem Verwaltungsverfahren dieser Ausgestaltung ist das Recht auf Akteneinsicht wesentlicher Bestandteil der Verteidigungsrechte und damit Ausdruck einer grundlegenden rechtsstaatlichen Verfahrensgarantie. Es war also folgerichtig, dass die Unionsgerichte auf europäischer Ebene das Recht auf Akteneinsicht anerkannten.

98. Im Hinblick auf das hier interessierende Anwaltsgeheimnis sind hingegen keine vergleichbaren Umstände erkennbar, die dafür sprechen würden, das Unionsrecht an der Rechtslage in einer Minderheit der Mitgliedstaaten auszurichten. Die Erstreckung des Schutzes des Anwaltsgeheimnisses auf die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten rechtfertigt sich weder aus irgendwelchen Besonderheiten in Aufgaben und Tätigkeit der Europäischen Kommission als Wettbewerbsbehörde, noch entspricht sie beim derzeitigen Stand einem im Vordringen begriffenen Trend unter den Mitgliedstaaten, und zwar im Wettbewerbsrecht ebenso wenig wie in anderen Bereichen.

99. Was zunächst die Aufgaben, die Befugnisse und allgemein die Tätigkeit der Europäischen Kommission als Wettbewerbsbehörde anbelangt, so unterscheiden sich diese in Kartellverfahren nicht grundlegend von jenen der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten; speziell die Durchsuchungsbefugnisse der Kommission im Rahmen von Nachprüfungen bleiben sogar hinter denen vieler nationaler Stellen zurück(82 ). Wenn also in der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten nicht das Bedürfnis besteht, die Kommunikation zwischen einem Unternehmen und seinem Syndikusanwalt dem Zugriff der Kartellbehörden zu entziehen, so kann davon ausgegangen werden, dass auch auf Unionsebene kein zwingendes Erfordernis der Ausweitung des Anwaltsgeheimnisses besteht.

100. Was sodann die jüngere Entwicklung in den nationalen Rechtsordnungen betrifft, so ist auch weiterhin kein eindeutiger - und erst recht kein im Vordringen begriffener - Trend hin zu einem Schutz der unternehmens- und konzerninternen Kommunikation mit Syndikusanwälten auszumachen.

101. Von den nunmehr 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbietet es nach wie vor eine beträchtliche Anzahl, dass Unternehmensjuristen überhaupt als Rechtsanwälte zugelassen werden(83 ); in den allermeisten dieser Mitgliedstaaten folgt daraus automatisch, dass für die unternehmensinterne Kommunikation mit solchen Juristen der Schutz des Anwaltsgeheimnisses nicht gilt(84 ).

102. In einigen anderen Mitgliedstaaten kann die Rechtslage im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis für Syndikusanwälte noch nicht als hinreichend gesichert angesehen werden, weil es zu dieser Frage entweder an spezifischen Rechtsvorschriften fehlt oder noch keine gefestigte Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis gibt(85 ). In bestimmten Fällen scheint sich die nationale Gesetzgebung, Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung denn auch eher an den auf Unionsebene praktizierten Lösungen zu orientieren als umgekehrt(86 ).

103. Nur in einer kleinen Minderheit der 27 Mitgliedstaaten gilt derzeit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch für die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Unternehmensjuristen. Es handelt sich dabei um ein auf den angelsächsischen Raum(87 ) sowie auf einige wenige weitere Mitgliedstaaten - u. a. die Niederlande - beschränktes Phänomen(88 ), gewiss aber nicht um eine im Vordringen begriffene neuere Entwicklung unter den Mitgliedstaaten. Auch die seit dem Urteil AM&S erfolgten Rechtsänderungen auf nationaler Ebene(89 ) hin zu einer Ausdehnung des Anwaltsgeheimnisses auf bestimmte Unternehmensjuristen erscheinen mir viel zu vereinzelt, als dass von einem eindeutigen Trend gesprochen werden könnte.

104. Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass sich die Rechtslage in den nunmehr 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch rund 28 Jahre nach dem Urteil AM&S nicht in einer Weise fortentwickelt hat, die auf Unionsebene - heute oder in absehbarer Zeit - eine Rechtsprechungsänderung hin zu einer Anerkennung des Anwaltsgeheimnisses für Syndikusanwälte erfordern würde.

105. Hinzu kommt, dass auch der Unionsgesetzgeber in jüngerer Vergangenheit Signale ausgesendet hat, die eher gegen als für eine Gleichstellung von freiberuflichen Rechtsanwälten und Syndikusanwälten im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis sprechen. Über sie wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung intensiv mit den Verfahrensbeteiligten diskutiert.

106. So kam es in den Rechtsetzungsverfahren zur Modernisierung des europäischen Kartellverfahrensrechts (Verordnung Nr. 1/2003) und zur Neufassung der EG-Fusionskontrollverordnung (Verordnung Nr. 139/2004) zwar zu Vorstößen aus den Reihen des Europäischen Parlaments, die eine Erstreckung des Anwaltsgeheimnisses auf Unternehmensjuristen zum Ziel hatten(90 ), diese Vorstöße wurden aber vom Gesetzgeber letztlich nicht aufgegriffen(91 ).

107. Anders als ECLA meint, sind die auf diese Weise zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Unionsgesetzgebers nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie - zumindest auch - von rechtspolitischen Erwägungen(92 ) getragen sein könnten. Im Gegenteil: Gerade wenn der Gerichtshof aufgefordert wird, das Unionsrecht durch Anerkennung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen weiterzuentwickeln, kann er rechtspolitisch motivierte Stellungnahmen der Unionsorgane nicht unbeachtet lassen.

108. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerinnen und einiger weiterer Verfahrensbeteiligter kann auch aus den beiden Richtlinien zur Erleichterung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs nichts abgeleitet werden, was zwingend für eine Gleichstellung von selbständigen Rechtsanwälten und Syndikusanwälten im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis sprechen würde.

109. Zwar trifft es zu, dass die Richtlinie 98/5(93 ) ausweislich ihres Art. 1 Abs. 3 sowohl für selbständige als auch für abhängig beschäftigte Rechtsanwälte gilt. Art. 8 dieser Richtlinie sieht vor, dass der im Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung eingetragene Rechtsanwalt als abhängig Beschäftigter eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder eines öffentlichen oder privaten Unternehmens tätig sein darf, wenn der Aufnahmestaat dies für die unter der Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats eingetragenen Rechtsanwälte gestattet. Damit wird jedoch nur klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, in dessen Rechtsordnung Syndikusanwälte anerkannt sind, diese Art der Berufsausübung Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedstaaten nicht vorenthalten darf. Keineswegs impliziert diese Vorschrift, dass selbständige Rechtsanwälte und Syndikusanwälte nach Ansicht des Unionsgesetzgebers über denselben Grad an Unabhängigkeit verfügen.

110. Bereits die Richtlinie 77/249(94 ) enthielt übrigens eine Bezugnahme auf die "im Gehaltsverhältnis stehenden Rechtsanwälte, die durch einen Arbeitsvertrag an ein staatliches oder privates Unternehmen gebunden sind". Auf letztere Richtlinie nahm der Gerichtshof im Urteil AM&S sogar ausdrücklich Bezug, ohne aber daraus ein Anwaltsgeheimnis auch für Syndikusanwälte herzuleiten(95 ).

111. Alles in allem spricht also keine der beiden Rechtsanwalts-Richtlinien für eine Ausweitung des Anwaltsgeheimnisses auf Syndikusanwälte.

112. Schließlich wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof über die unionsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung debattiert, in denen ausdrücklich ein Berufsgeheimnis für "selbstständige Angehörige von Rechtsberufen" anerkannt wird(96 ). Akzo versteht diese Regelung dahin gehend, dass auch Syndikusanwälte von ihr erfasst sind. Dafür könnte auf den ersten Blick die Präambel der Richtlinie 2005/60 sprechen, die auf die "Angehörigen von Rechtsberufen im Sinne der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Definition" verweist(97 ). Dem widersprechen aber die von der Kommission ins Feld geführten Empfehlungen der sogenannten Financial Action Task Force (FATF)(98 ), die zur Auslegung jener Richtlinie heranzuziehen sind; dort werden angestellte Unternehmensjuristen vom Kreis der Verpflichteten ausdrücklich ausgenommen(99 ). Sicher ist nun das vorliegende Verfahren nicht der geeignete Rahmen, um abschließend zur Auslegung der Richtlinie 2005/60 Stellung zu nehmen. In dem hier interessierenden Zusammenhang reicht es aber aus, festzustellen, dass den unionsrechtlichen Vorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung jedenfalls kein eindeutiges Signal zugunsten einer Ausdehnung des Anwaltsgeheimnisses auf Syndikusanwälte zu entnehmen ist.

113. Insgesamt ist deswegen die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen und der sie unterstützenden Verfahrensbeteiligten, mit der sie eine Veränderung des "rechtlichen Umfelds" zur Stellung von Syndikusanwälten geltend machen, zurückzuweisen.

ii) Modernisierung des Kartellverfahrensrechts durch die Verordnung Nr. 1/2003

114. Mit Blick auf die Randnrn. 172 und 173 des angefochtenen Urteils nennen die Rechtsmittelführerinnen noch einen weiteren Grund, der eine Erstreckung des Anwaltsgeheimnisses auf die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit einem Syndikusanwalt rechtfertigen soll: Die Modernisierung des Kartellverfahrensrechts durch die Verordnung Nr. 1/2003 führe zu einem steigenden Bedarf an unternehmensinterner Rechtsberatung, deren präventive Funktion bei der Verhinderung von Kartellrechtsverstößen nicht unterschätzt werden dürfe. Der Rechtsrat von Syndikusanwälten sei im Unternehmensalltag besonders wertvoll, weil er schneller und kostengünstiger erhältlich sei sowie auf intimen Kenntnissen vom jeweiligen Unternehmen und seinen Geschäften beruhe. Daneben haben mehrere Verfahrensbeteiligte auf die zunehmende Bedeutung von sogenannten "Compliance-Programmen" innerhalb von Unternehmen hingewiesen, mit denen ein gesetzmäßiges und regelkonformes Verhalten sichergestellt werden solle.

115. Eine wirksame unternehmensinterne Rechtsberatung und erfolgreiche Compliance-Programme setzen nach Ansicht zahlreicher Prozessteilnehmer voraus, dass eine ungestörte und vertrauensvolle unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten möglich ist. Ansonsten werde zum einen die Unternehmensleitung davor zurückschrecken, einem Syndikusanwalt sensible Tatsachen anzuvertrauen, und zum anderen werde der Syndikusanwalt versucht sein, eher mündlich als schriftlich Auskunft zu geben, worunter jeweils die Qualität und der Nutzen der Rechtsberatung leide.

116. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die im Rahmen der Modernisierung des Kartellverfahrensrechts bewirkten Rechtsänderungen für die Reichweite der Nachprüfungsbefugnisse der Kommission bei der hier streitigen Durchsuchung in den Geschäftsräumen von Akzo und Akcros noch nicht anwendbar waren. Die Nachprüfung fand nämlich Anfang 2003 statt, fiel also noch nicht in den am beginnenden zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1/2003 (vgl. dazu deren Art. 45 Abs. 2). Gleichwohl sollte die auf das neue Kartellverfahrensrecht gestützte Argumentation nicht allein unter Verweis auf den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1/2003 abgetan werden. Denn ein erhöhter unternehmens- oder konzerninterner Beratungsaufwand kann auch schon im Vorfeld der Einführung des neuen Systems entstanden sein.

117. In der Sache spricht aber letztlich weder die gestiegene Bedeutung von Syndikusanwälten noch der unbestreitbare Nutzen ihres Rechtsrats - auch und gerade im System der Verordnung Nr. 1/2003 - dafür, die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit ihnen dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses zu unterstellen. Ebenso wenig kann eine Ausdehnung des Anwaltsgeheimnisses auf Syndikusanwälte mit der schlichten Bezugnahme auf ihre vertieften Kenntnisse über das jeweilige Unternehmen und seine Geschäfte begründet werden.

118. Im Gegenteil erweist sich der Hinweis mancher Verfahrensbeteiligter auf die Vertrautheit des Syndikusanwalts mit seinem Arbeitgeber als zweischneidiges Schwert: Einerseits erspart es diese Vertrautheit einem Syndikusanwalt, sich jedes Mal aufs Neue unter größerem Zeitaufwand in die jeweiligen Sachverhalte einzuarbeiten, und ermöglicht ihm, eine Vertrauensbasis zu seinen hausinternen Ansprechpartnern aufzubauen. Andererseits stellt eben diese seine besondere Nähe zum jeweiligen Unternehmen und dessen Geschäften die Unabhängigkeit des Syndikusanwalts ganz erheblich in Frage(100 ). Es fehlt ihm am nötigen Abstand zum Auftraggeber - seinem Arbeitgeber -, der für eine wirklich unabhängige Rechtsberatung kennzeichnend wäre.

119. Wendet sich ein Unternehmen an seinen Syndikusanwalt, so kommuniziert es letztlich nicht mit einem neutralen Dritten, sondern mit einer Person, die zu seinen eigenen Angestellten gehört, trotz aller standesrechtlichen Bindungen aufgrund ihrer Anwaltszulassung. Eine solche "hausinterne" Kommunikation verdient nicht den Schutz des Anwaltsgeheimnisses, gleichviel, wie häufig sie vorkommt und wie groß ihre Bedeutung und ihr Nutzen für das Unternehmen sind.

120. Auch der Hinweis zahlreicher Verfahrensbeteiligter auf die Compliance-Programme von Unternehmen führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie die Kommission unwidersprochen vorgetragen hat, ist ein Großteil der im Rahmen von Compliance-Programmen erfolgenden unternehmensinternen Rechtsberatung allgemeiner Natur und hat keinen konkreten Bezug zur gegenwärtigen oder künftigen Ausübung der Verteidigungsrechte. Die "zu Compliance-Zwecken" zwischen einem Unternehmen und seinem Syndikusanwalt stattfindende Kommunikation erfüllt somit in der Regel schon gar nicht die erste im Urteil AM&S aufgestellte Voraussetzung(101 ). Zu Recht hat deshalb das Gericht ausgeführt, dass diese Art von unternehmensinterner Rechtsberatung "keine unmittelbare Auswirkung" auf die Problematik des Anwaltsgeheimnisses hat(102 ).

121. Insgesamt rechtfertigt also auch eine Bezugnahme auf die Vorzüge und die Bedeutung unternehmensinterner Rechtsberatung sowie auf die Reform des Verfahrensrechts durch die Verordnung Nr. 1/2003 letztendlich keine Abkehr von der AM&S-Rechtsprechung.

b) Zur behaupteten Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Rechtssicherheit (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes)

122. Die Rechtsmittelführerinnen und mehr noch einige ihrer Streithelfer aus erster und zweiter Instanz betonen, es verstoße gegen die Verteidigungsrechte, die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit einem Syndikusanwalt vom Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses auszunehmen. Daneben stehe ein solches Vorgehen auch im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit.

i) Der Grundsatz der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verteidigungsrechte

123. Akzo und Akcros stützen sich mit ihrer Rüge auf die Verteidigungsrechte in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Sie verweisen auf den Umstand, dass im europäischen Wettbewerbsrecht häufig Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) parallel mit entsprechenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zur Anwendung kommt (vgl. dazu Art. 3 der Verordnung Nr. 1/2003). Sie bringen vor, es könne nicht angehen, dass der Schutz der Kommunikation mit Syndikusanwälten davon abhänge, ob Nachprüfungen von der Kommission oder von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführt werden.

124. Der Grundsatz der Rechtssicherheit stellt ein allgemeines und grundlegendes Prinzip des Unionsrechts dar(103 ). Insbesondere gebietet dieser Grundsatz, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar und bestimmt und ihre Anwendung für die Einzelnen voraussehbar sein muss(104 ). Die Einzelnen müssen mit anderen Worten ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können(105 ).

125. Übertragen auf den vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass Unternehmen, deren Geschäftsräume von einer Wettbewerbsbehörde im Rahmen kartellrechtlicher Ermittlungen durchsucht werden, sich darüber im Klaren sein müssen, ob sie sich für eine unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten auf das Anwaltsgeheimnis berufen können oder nicht.

126. Diesen Anforderungen genügt das einschlägige Unionsrecht. In seiner Auslegung durch die bereits erörterte AM&S-Rechtsprechung(106 ) sieht es vor, dass die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten nicht dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses unterfällt. Rechtsunsicherheiten bestehen diesbezüglich nicht.

127. Was das Zusammenspiel von Ermittlungen der Europäischen Kommission mit Ermittlungen auf nationaler Ebene betrifft, so beruht die Verordnung Nr. 17, wie auch die Verordnung Nr. 1/2003, auf einer klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden. Eine Durchsuchung wird entweder von der Kommission angeordnet und durchgeführt oder von einer nationalen Wettbewerbsbehörde. Welche Behörde die Durchsuchung angeordnet hat, ergibt sich stets eindeutig aus dem Durchsuchungsbeschluss (Nachprüfungsauftrag), der dem Unternehmen schriftlich vorzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 bzw. Art. 20 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003).

128. Führt die Kommission eine Nachprüfung durch, so richten sich die Regeln hierfür nach Unionsrecht; führt eine nationale Behörde eine Nachprüfung durch, so richten sich die Regeln dafür nach nationalem Recht (so nunmehr ausdrücklich Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003(107 )). Dies schließt jeweils auch die Regeln zum Anwaltsgeheimnis ein.

129. Zwar können Bedienstete der nationalen Wettbewerbsbehörden der Kommission bei einer von ihr durchgeführten Nachprüfung Amtshilfe leisten (Art. 14 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 17 bzw. Art. 20 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1/2003), ebenso wie umgekehrt Bedienstete der Kommission an Nachprüfungen der nationalen Wettbewerbsbehörden zu deren Unterstützung teilnehmen können (Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 bzw. Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003). Dies ändert jedoch nichts an der Zuständigkeitsverteilung für die Anordnung und Durchführung der Nachprüfung und an den anwendbaren Rechtsvorschriften einschließlich der Regelung zum Anwaltsgeheimnis.

130. Damit ist dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verteidigungsrechte, insbesondere im Hinblick auf die bei Durchsuchungen jeweils anwendbare Regelung zum Anwaltsgeheimnis, Genüge getan.

131. Die Rechtsmittelführerinnen wenden ein, es könne nicht angehen, dass das Schicksal ein und desselben unternehmensinternen Schriftstücks davon abhänge, ob eine nationale Wettbewerbsbehörde oder die Kommission im Rahmen einer Durchsuchung versuche, es an sich zu nehmen.

132. Wenngleich dieser Einwand eine durchaus nachvollziehbare Besorgnis zum Ausdruck bringt, ist er gleichwohl rechtlich gesehen nicht stichhaltig.

133. Weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch die Verteidigungsrechte erfordern es, dass das Unionsrecht und das nationale Recht in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich dieselben Maßstäbe anlegen und somit denselben Schutz des Anwaltsgeheimnisses gewährleisten. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts und der auf Unionsebene gewährleistete Grundrechtsschutz können nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts gelten(108 ). Umgekehrt können nationale Rechtsgrundsätze und nationaler Grundrechtsschutz nicht weiter reichen als die nationalen Zuständigkeiten.

134. Sicherlich würde es zu einer Vereinfachung der Rechtslage führen, wenn die für wettbewerbsrechtliche Durchsuchungen geltenden Verfahrensvorschriften und die zugehörigen Regelungen über das Anwaltsgeheimnis unionsweit vereinheitlicht würden. Eine solche Totalharmonisierung existiert jedoch beim derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht. Ob sie herbeigeführt werden sollte, ist eine rechtspolitische Frage, deren Beurteilung allein dem Unionsgesetzgeber obliegt; die betroffenen Unternehmen können jedenfalls diese Harmonisierung nicht selbst unter Berufung auf die Verteidigungsrechte und den Grundsatz der Rechtssicherheit erzeugen(109 ).

135. Abschließend bringen die Rechtsmittelführerinnen mit Unterstützung u. a. von Irland vor, ein auf nationaler Ebene bestehendes Anwaltsgeheimnis für die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten könnte durch das System des Austausches von Informationen zwischen den europäischen Wettbewerbsbehörden gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1/2003 ausgehöhlt werden.

136. Wie die Kommission - insoweit unwidersprochen - ausführt, kam es im vorliegenden Fall zu gar keinem Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbsbehörden. Das auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützte Argument geht also ins Leere.

137. Ob und inwieweit Art. 12 der Verordnung Nr. 1/2003 überhaupt zu einem Austausch von Schriftstücken und Informationen führen kann, die unter das Anwaltsgeheimnis fallen, kann deshalb für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens offenbleiben. An dieser Stelle sei nur angedeutet, dass diese Vorschrift - insbesondere ihre Bezugnahme auf "vertrauliche Angaben" - durchaus einer Auslegung zugänglich ist, die einerseits grundrechtskonform ist und andererseits im Sinne der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) keiner beteiligten Wettbewerbsbehörde etwas abverlangt, das den für sie geltenden Bestimmungen über das Anwaltsgeheimnis widerspräche(110 ).

138. Insgesamt ist damit die Rüge, das Gericht habe den Grundsatz der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verteidigungsrechte verletzt, unbegründet.

ii) Das Recht auf ungestörte Beratung, Verteidigung und Vertretung

139. Darüber hinaus soll die gerügte Verletzung der Verteidigungsrechte - insbesondere nach Ansicht von Irland, ACCE und ECLA - darin bestehen, dass es für Unternehmen weniger attraktiv ist, sich des Rechtsrats eines Syndikusanwalts zu bedienen, wenn die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit ihm nicht dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses unterfällt. Darin sehen diese Verfahrensbeteiligten insbesondere einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. b bzw. Buchst. c EMRK, wonach jede angeklagte Person ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung beanspruchen kann und das Recht hat, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen(111 ). Auch auf Art. 8 EMRK sowie auf die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte weisen einige Verfahrensbeteiligte in diesem Zusammenhang ergänzend hin.

140. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig.

141. Was zunächst die EMRK anbelangt, so hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bislang, soweit ersichtlich, nicht im Sinne einer Anerkennung des Anwaltsgeheimnisses für unternehmens- oder konzerninterne Kommunikationen mit Syndikusanwälten ausgesprochen. Im Gegenteil deuten die Ausführungen des EGMR in seinem Urteil André u. a./Frankreich zur Rolle des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege ("auxiliaire de justice") und als Vermittler zwischen Gerichten und Rechtsunterworfenen ("intermédiaire") auf ein Verständnis von der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts hin, das dem vom hiesigen Gerichtshof im Urteil AM&S zugrunde gelegten nicht unähnlich ist(112 ).

142. Unter diesen Umständen bleibt das Unionsrecht beim derzeitigen Stand nicht hinter dem Schutzniveau der EMRK zurück, wenn es das Anwaltsgeheimnis auf die Kommunikation mit externen Rechtsanwälten beschränkt. Folglich verlangt auch das Kohärenzgebot in Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta der Grundrechte nicht, den Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Unionsrecht auf die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten zu erstrecken.

143. Sicherlich gewährleistet die EMRK beim Grundrechtsschutz lediglich einen Mindeststandard, über den das Unionsrecht jederzeit hinausgehen kann (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 der Charta der Grundrechte). Darauf hat Irland zutreffend hingewiesen. Gleichwohl wäre es aus den nachstehenden Gründen nicht sachgerecht, den Schutzbereich des unionsrechtlichen Anwaltsgeheimnisses auf die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten auszudehnen.

144. Zunächst ist es schon zweifelhaft, ob Art. 47 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte (gegebenenfalls in Verbindung mit ihrem Art. 48 Abs. 2) überhaupt dahin zu verstehen ist, dass er Unternehmen ein Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung durch ihre eigenen, zu ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Syndikusanwälte garantiert.

145. Selbst wenn man aber annimmt, dass sich das Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung gemäß der Charta der Grundrechte auch auf die Konsultation unternehmens- oder konzerneigener Syndikusanwälte erstreckt, schließt dies keineswegs aus, dass bei der Einschaltung von Syndikusanwälten bestimmte Einschränkungen gelten, die sachlich gerechtfertigt sind. Die Intensität des Schutzes, den ein Grundrecht bietet, kann nämlich je nach Sachlage unterschiedlich stark ausgeprägt sein(113 ).

146. Beispielsweise ist es Unternehmensjuristen nicht immer gestattet, ihren eigenen Arbeitgeber - d. h. das Unternehmen, in dessen Rechtsabteilung sie arbeiten - vor Gericht zu vertreten(114 ). Auch ist es keine Grundrechtsverletzung, wenn nicht alle Rechtsanwälte vor allen innerstaatlichen Gerichten auftreten dürfen(115 ), obwohl dies zweifelsohne die Auswahlmöglichkeiten potenzieller Mandanten bei der Suche nach dem am besten geeigneten Prozessvertreter einschränkt.

147. Im selben Sinne kann der Schutz der Kommunikation zwischen einem Mandanten und seinem Rechtsanwalt unterschiedlich weit reichen, je nach dem, ob zwischen beiden ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder nicht. Dies bedeutet nicht, dass die Kommunikation zwischen einem Unternehmen und seinem Syndikusanwalt völlig schutzlos gestellt wäre. Wie jede normale Kommunikation zwischen Privaten fällt sie unter den Schutz des allgemeinen Brief- und Kommunikationsgeheimnisses, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte (Art. 8 EMRK) mit enthalten ist. Der Streit dreht sich lediglich darum, ob die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten darüber hinaus auch den besonderen Schutz vor Beschlagnahme verdient, wie ihn das Anwaltsgeheimnis gewährt, um die Ausübung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten.

148. Zwar hebt ECLA zutreffend hervor, dass die hier betroffenen Grundrechte aufgrund ihrer fundamentalen Bedeutung grundsätzlich weit auszulegen sind. Selbst bei weiter Auslegung darf aber das aus ihnen abgeleitete Anwaltsgeheimnis nicht über seinen eigentlichen Sinn und Zweck hinaus ausgedehnt werden. Das Anwaltsgeheimnis dient nämlich nicht nur der Sicherung der Verteidigungsrechte des Mandanten, sondern ist auch Ausdruck der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Rechtsberater und "Mitgestalter der Rechtspflege", der "all denen, die danach fragen", Rechtsrat erteilt(116 ). Deshalb muss der Freiraum, den das Anwaltsgeheimnis für eine ungestörte und vertrauensvolle Kommunikation mit dem Mandanten schafft, vom Rechtsanwalt im Sinne einer geordneten Rechtspflege gehandhabt werden. Um Interessenkonflikten zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen und Wünschen seines Mandanten wirksam begegnen zu können, darf der betreffende Rechtsanwalt sich nicht in ein Verhältnis der Abhängigkeit zu seinem Mandanten begeben(117 ).

149. Gerade in einer solchen Abhängigkeit befindet sich aber der Syndikusanwalt. Wie bereits erörtert, ist der Syndikusanwalt nicht nur fest in die Strukturen des Unternehmens eingebunden, in dessen Rechtsabteilung er als Arbeitnehmer tätig ist, sondern befindet sich auch in einer größeren wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem Unternehmen und identifiziert sich sehr viel stärker mit ihm, als dies auf einen externen Rechtsanwalt zutreffen würde(118 ). Es besteht also eine strukturelle Gefahr, dass der Syndikusanwalt - selbst wenn er, wie im Regelfall, persönlich integer ist und die besten Vorsätze hat - in einen Interessenkonflikt zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen und Wünschen seines Unternehmens gerät.

150. Die Anfälligkeit der Stellung des Syndikusanwalts für Interessenkonflikte erschwert es ihm auch, sich etwaigen Missbräuchen des Anwaltsgeheimnisses wirksam zu widersetzen. Ein Missbrauch kann beispielsweise darin bestehen, dass der Rechtsabteilung eines Unternehmens unter dem Deckmantel von Ersuchen um Rechtsberatung letztlich Beweismittel und Informationen in der alleinigen oder überwiegenden Absicht übergeben werden, sie dem Zugriff der Kartellbehörden zu entziehen. Schlimmstenfalls können die operativen Abteilungen eines Unternehmens versucht sein, die unternehmens- oder konzerneigene Rechtsabteilung als Ort zur Aufbewahrung illegaler Dokumente wie Kartellvereinbarungen und Aufzeichnungen über Treffen von Kartellbeteiligten oder über die Arbeitsweise eines Kartells zu missbrauchen.

151. Angesichts der spezifischen Interessenkonflikte und Missbrauchsgefahren, die innerhalb eines Unternehmens oder eines Konzerns auftreten können, erscheint es mir angezeigt, den Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Unionsrecht nicht auf die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten auszuweiten. Die gleichen Argumente, die ich vorstehend im Zusammenhang mit der Charta der Grundrechte erörtert habe, lassen sich meines Erachtens auch auf die entsprechenden Bestimmungen der EMRK übertragen.

152. Irland macht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des EGMR geltend, die Vertraulichkeit des Verhältnisses zwischen einem Mandanten und seinem Rechtsanwalt überwiege gegenüber der bloßen Möglichkeit eines Missbrauchs(119 ). Dabei übersieht Irland jedoch, dass die von ihm zitierte Rechtsprechung die klassische Kommunikation eines Mandanten mit seinem externen Rechtsanwalt betrifft, bei der die soeben geschilderten spezifischen Missbrauchsgefahren der unternehmens- oder konzerninternen Kommunikation mit Syndikusanwälten im Allgemeinen nicht auftreten und auch sonst in der Regel kein Interessenkonflikt zu befürchten ist.

153. ECLA wendet ein, die Unabhängigkeit eines Syndikusanwalts dürfe nicht abstrakt mit Blick auf seine Stellung als Arbeitnehmer beurteilt werden, sondern müsse in jedem Einzelfall konkret geprüft werden, wobei insbesondere auf seine standesrechtlichen Bindungen als zugelassener Rechtsanwalt abzustellen sei. Dieses Argument ist aus den bereits genannten Gründen zurückzuweisen(120 ): Standesrechtliche Bindungen allein garantieren dem Syndikusanwalt noch keine den selbständigen Rechtsanwälten vergleichbare Unabhängigkeit. Denn sie geben keine Auskunft über die tatsächliche Praxis im Arbeitsalltag eines Unternehmens. Außerdem vernachlässigt ECLA, dass Syndikusanwälte sich regelmäßig in einer sehr viel größeren wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Arbeitgeber befinden und sich mit diesem sehr viel stärker persönlich identifizieren, als dies bei einem selbständigen Rechtsanwalt gegenüber dessen Mandanten typischerweise der Fall ist. Vor dem Hintergrund dieser grundlegenden Unterschiede ist es sachlich gerechtfertigt, eine typisierende Betrachtung vorzunehmen und im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis zwischen Syndikusanwälten und externen Rechtsanwälten zu unterscheiden.

154. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf ungestörte Beratung, Verteidigung und Vertretung ist folglich unbegründet.

iii) Weitere Grundrechte

155. Einzelne Verfahrensbeteiligte, insbesondere Irland und ECLA, rügen noch weitere Grundrechte als verletzt, namentlich das Eigentumgsgrundrecht und die Berufsfreiheit(121 ). Die Berufsfreiheit ist nach dem Vorbringen Irlands und ECLAs betroffen, weil das fehlende Anwaltsgeheimnis für die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation dem Syndikusanwalt seine Berufsausübung erschwere und ihn gegenüber selbständigen Rechtsanwälten benachteilige. Das Eigentumsgrundrecht ist nach Ansicht von ECLA berührt, weil die Versagung eines Anwaltsgeheimnisses für die interne Kommunikation mit Syndikusanwälten die Unternehmen zwinge, in bestimmten Fällen externen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, was erhebliche zusätzliche Kosten verursache.

- Zulässigkeit der Rügen

156. Soweit Irland als Streithelfer die Verletzung der Berufsfreiheit geltend macht, ist diese Rüge von vornherein unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist es einem Streithelfer zwar nicht verwehrt, neue Argumente oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt(122 ). Er darf jedoch nicht andere Rügen erheben als die von ihm unterstützte Partei(123 ). Da Akzo und Akcros als Rechtsmittelführerinnen keine Verletzung des Eigentumsrechts und der Berufsfreiheit geltend gemacht haben, ist es auch Irland als Streithelfer verwehrt, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren diese Grundrechtsverletzung zu rügen.

157. ECLA als Streithelferin aus erster Instanz hat zwar - anders als Irland - im Rechtsmittelverfahren den Status einer "anderen Verfahrensbeteiligten", was zur Folge hat, dass sie nicht mehr den für Streithelfer geltenden spezifischen Einschränkungen unterliegt (Art. 115 und 116 § 1 der Verfahrensordnung). Auch ECLA darf jedoch in ihrer Rechtsmittelbeantwortung nicht über den Streitgegenstand hinausgehen, der in erster Instanz verhandelt wurde (Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung). Da die von ECLA behauptete Verletzung des Eigentumsrechts und der Berufsfreiheit weder von Akzo und Akcros noch von ECLA selbst zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht wurde, ist es unzulässig, diese Rügen jetzt, im Stadium des Rechtsmittelverfahrens, zu erheben(124 ).

- Begründetheit der Rügen

158. Auch in der Sache greifen die Rügen Irlands und ECLAs nicht durch.

159. Was zunächst die Berufsfreiheit betrifft, so kann nicht angenommen werden, dass der fehlende Schutz unternehmens- oder konzerninterner Kommunikation durch das Anwaltsgeheimnis Syndikusanwälten ihre Berufsausübung übermäßig erschweren oder gar unmöglich machen würde. Erstens hat, wie zahlreiche Beteiligte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vorgetragen haben, die Bedeutung unternehmensinterner Rechtsberatung in der Europäischen Union in den vergangenen Jahren stetig zugenommen, obwohl sich Unternehmensjuristen in den meisten Mitgliedstaaten nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen können. Zweitens besteht das Hauptbetätigungsfeld von Unternehmensjuristen - auch von solchen mit Anwaltszulassung - nicht in der Beratung und Vertretung ihres Arbeitgebers in Gerichtsverfahren und gerichtsähnlichen Verfahren, sondern in der allgemeinen Rechtsberatung ohne konkreten Bezug zur Ausübung von Verteidigungsrechten.

160. Was sodann das Eigentumsrecht anbelangt, so ist nicht ersichtlich, wie die auf Unionsebene geltende Rechtslage zum Anwaltsgeheimnis eine Verletzung dieses Grundrechts bewirken kann. Die Versagung des Anwaltsgeheimnisses für die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten führt zu keiner Beeinträchtigung oder gar Entziehung von Eigentumspositionen durch die Unionsorgane. Dass ein Unternehmen für externe Rechtsberatung Geld aufwendet, geht vielmehr auf dessen eigenen freiwilligen Entschluss zurück. Bei diesem Entschluss mögen zwar die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Anwaltsgeheimnis eine gewisse Rolle spielen. Der Zusammenhang zum Eigentum des Unternehmens ist aber viel zu mittelbar und zu entfernt, als dass von einem Eingriff in dieses Grundrecht gesprochen werden könnte.

161. Die Grundrechtsrügen Irlands und ECLAs sind folglich bereits als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

c) Zwischenergebnis

162. Da somit auch der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet ist, bedarf der höchst hilfsweise geltend gemachte dritte Rechtsmittelgrund der Erörterung.

3. Zu den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung und der nationalen Verfahrensautonomie (dritter Rechtsmittelgrund)

163. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund argumentieren Akzo und Akcros, unterstützt von mehreren ihrer Streithelfer aus erster und zweiter Instanz, allein die Mitgliedstaaten seien dafür zuständig, die genaue Reichweite des Anwaltsgeheimnisses zu bestimmen. Dabei stützen sie sich insbesondere auf die nationale Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Daneben berufen sie sich auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Regelung des Berufsrechts der Rechtsanwälte sowie auf den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung.

a) Zum Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und zum angeblichen Verweis des Unionsrechts auf das nationale Recht

164. Zunächst wird vorgebracht, das Anwaltsgeheimnis gehöre zu den Verteidigungsrechten und sei deshalb Teil des Verfahrensrechts. In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung bleibe es den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verfahrensautonomie überlassen, die Reichweite des Anwaltsgeheimnisses zu bestimmen. Mit derselben Stoßrichtung behaupten andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere ECLA und CCBE, das Unionsrecht enthalte hinsichtlich des Anwaltsgeheimnisses einen Verweis ("renvoi") auf das nationale Berufsrecht für Rechtsanwälte. Zwar gelte kraft Unionsrechts das Erfordernis der Unabhängigkeit von Rechtsanwälten; den innerstaatlichen Bestimmungen sei es aber überlassen, zu definieren, welcher Jurist im jeweiligen Mitgliedstaat im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis als unabhängiger Rechtsanwalt anzusehen sei.

165. Dieses Vorbringen ist nicht überzeugend.

166. Weder Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 17 noch der allgemeine Rechtsgrundsatz des Schutzes des Anwaltsgeheimnisses verweisen in irgendeiner Form auf das nationale Recht. Sicherlich bezieht sich der Gerichtshof im Urteil AM&S auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Er tut dies jedoch mit dem erklärten Ziel, trotz aller Unterschiede zwischen den nationalen Bestimmungen einheitliche, auf Unionsebene geltende Standards für den Schutz des Anwaltsgeheimnisses zu entwickeln(125 ).

167. Eine solche unionsweit einheitliche Auslegung und Anwendung des Anwaltsgeheimnisses im Hinblick auf Nachprüfungen der Kommission in Kartellverfahren ist auch unerlässlich.

168. Die einheitliche Geltung des Unionsrechts würde beeinträchtigt, wenn bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane Normen oder Grundsätze des nationalen Rechts herangezogen würden; die Rechtmäßigkeit solcher Handlungen - hier: die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungsmaßnahmen der Kommission als europäischer Kartellbehörde - kann nur nach dem Unionsrecht beurteilt werden(126 ). Die Aufstellung besonderer, von der Gesetzgebung oder Verfassungsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats abhängiger Beurteilungskriterien würde die materielle Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts sowie des Binnenmarkts beeinträchtigen(127 ).

169. Unterschiede in Inhalt und Reichweite des Anwaltsgeheimnisses, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat die Kommission eine Nachprüfung vornimmt, würden letztlich zu einem juristischen Flickenteppich führen, der mit dem Binnenmarktprinzip nicht vereinbar wäre. Die Einsetzung der Kommission als supranationaler Kartellbehörde hatte gerade zum Ziel, alle Unternehmen in der Europäischen Union einheitlichen Regeln im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht zu unterwerfen und für sie gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt (sog. "level playing field") zu schaffen.

170. Für eine autonome Auslegung seines Gewährleistungsumfangs spricht ferner, dass das unionsrechtliche Anwaltsgeheimnis Grundrechtscharakter hat. Die im Anwendungsbereich des Unionsrechts geltenden Grundrechte müssen für alle Unionsbürger und für alle vom Unionsrecht betroffenen Unternehmen denselben Inhalt haben. In Kartellverfahren müssen alle Unternehmen, bei denen die Kommission eine Nachprüfung durchführt, dieser Behörde gegenüber denselben unionsrechtlichen Grundrechtsschutz genießen, gleichviel, an welchem Ort die Durchsuchung stattfindet.

171. Entgegen der Auffassung des CCBE kann die Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Anwaltsgeheimnisses in wettbewerbsrechtlichen Verfahren nicht unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten überlassen werden. Denn zum einen ist das Kartellverfahrensrecht (Verordnung Nr. 17 bzw. Verordnung Nr. 1/2003) Teil der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln, deren Festlegung zu den ausschließlichen Zuständigkeiten der Union zählt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV); damit findet das Subsidiaritätsprinzip in diesem Bereich keine Anwendung (Art. 5 Abs. 3 EUV). Zum anderen darf die Ausübung der dem Einzelnen durch den Vertrag verliehenen Rechte - hier die Berufung auf das Anwaltsgeheimnis - nicht von Subsidiaritätserwägungen abhängen(128 ).

172. Nationales Recht kommt bei Nachprüfungen der Kommission als europäischer Kartellbehörde nur insoweit zum Einsatz, als die Behörden der Mitgliedstaaten ihr Amtshilfe leisten, insbesondere, wenn es darum geht, Widerstand der betroffenen Unternehmen durch Anwendung unmittelbaren Zwangs zu überwinden (Art. 14 Abs. 6 der Verordnung Nr. 17 bzw. Art. 20 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003). Hingegen bestimmt sich allein nach Unionsrecht, welche Schriftstücke und Geschäftsunterlagen die Kommission im Rahmen ihrer kartellrechtlichen Durchsuchungen prüfen und kopieren darf.

173. Alles in allem ist somit das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen und der sie unterstützenden Verfahrensbeteiligten, Inhalt und Reichweite des Anwaltsgeheimnisses seien vom nationalen Recht abhängig, zurückzuweisen.

b) Zum Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung

174. Ergänzend berufen sich die Rechtsmittelführerinnen und einige ihrer Unterstützer, insbesondere ECLA, auf den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Sie machen geltend, der Union fehle es an der Zuständigkeit zu bestimmen, welche Rechtsanwälte für die Kommunikation mit ihren Mandanten in den Genuss des Anwaltsgeheimnisses kommen.

175. Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 EUV, ehemals Art. 5 Abs. 1 EG)(129 ). Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EUV).

176. Die Behauptung, die Union verfüge nicht über die Zuständigkeit, die Reichweite des Anwaltsgeheimnisses im Hinblick auf Nachprüfungen der Kommission in Kartellverfahren zu bestimmen, entbehrt jeder Grundlage.

177. Art. 14 der Verordnung Nr. 17, der die Nachprüfungsbefugnisse der Kommission in Kartellverfahren festlegt, ist auf Art. 87 EWG-Vertrag (jetzt Art. 103 AEUV) gestützt(130 ). Dabei handelt es sich, wie Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV nunmehr klarstellt, sogar um eine ausschließliche Zuständigkeit der Union.

178. Das Anwaltsgeheimnis, das den Nachprüfungsbefugnissen der Kommission Grenzen setzt(131 ), beruht seinerseits, wie schon erwähnt, auf einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts mit Grundrechtscharakter(132 ). Seinen Inhalt und seine Reichweite zu bestimmen, gehört zu den ureigensten Aufgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union, der zur Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge berufen ist (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV).

179. Damit ist die auf Unzuständigkeit der Union gestützte Argumentation der Rechtsmittelführerinnen und einiger ihrer Unterstützer zurückzuweisen.

180. Ergänzend bringt ECLA zusammen mit anderen Verfahrensbeteiligten vor, es stelle einen Eingriff in die nationale Zuständigkeit zur Regelung des Anwaltsberufs dar, wenn sich das Unionsrecht nicht an der jeweils geltenden innerstaatlichen Regelung zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses für die Kommunikation mit Unternehmensjuristen orientiere.

181. Auch dieser Einwand geht fehl. Unbestreitbar sind zwar die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts für die Regelung der Berufsausübung von Rechtsanwälten zuständig(133 ). Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit haben sie jedoch, wie auf anderen Rechtsgebieten auch(134 ), das einschlägige Unionsrecht zu beachten und die Zuständigkeiten der Union zu respektieren(135 ).

182. In die - ausschließliche - Zuständigkeit der Union fällt es, wie soeben erörtert, die für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln sowie Inhalt und Grenzen der Nachprüfungsbefugnisse der Kommission als europäischer Wettbewerbsbehörde festzulegen. Letztere Maßnahmen haben weder nach ihrem Gegenstand noch nach ihrer Zielrichtung einen spezifisch berufsregelnden Charakter. Allenfalls mittelbar mögen sie Auswirkungen auf die Tätigkeit der betroffenen Unternehmen wie auch der von ihnen mandatierten Rechtsanwälte haben. Derartige Auswirkungen sind jedoch lediglich allgemeiner Art, so wie zahlreiche andere Regelungen der Union und der Mitgliedstaaten auf den unterschiedlichsten Rechtsgebieten - man denke nur an das Steuerrecht, das Strafrecht, das Bilanzrecht und das Recht der öffentlichen Aufträge - regelmäßig den Arbeitsalltag von Unternehmen und Rechtsanwälten beeinflussen können. Ein Eingriff in die nationalen Kompetenzen zur Regelung der Berufsausübung für Rechtsanwälte kann darin nicht gesehen werden.

183. Insgesamt ist somit das auf die Kompetenzordnung gestützte Vorbringen verschiedener Verfahrensbeteiligter unbegründet.

c) Zu einigen weiteren Argumenten

184. Abschließend wende ich mich noch zwei weiteren Argumenten zu, die gegen das angefochtene Urteil des Gerichts ins Feld geführt wurden.

185. Erstens argumentiert ECLA, das Unionsrecht dürfe den nach nationalem Recht gewährten Schutz des Anwaltsgeheimnisses für die Kommunikation mit Unternehmensjuristen nicht "entziehen" oder "aushöhlen".

186. Dazu ist anzumerken, dass das nationale Recht einen solchen Schutz nur in seinem jeweiligen Anwendungsbereich gewähren kann, also insbesondere im Hinblick auf die von nationalen Wettbewerbsbehörden in deren Kartellverfahren durchgeführten Nachprüfungen. Hinsichtlich solcher nationaler Verfahren und Durchsuchungsmaßnahmen wird ein etwaiger Schutz des Anwaltsgeheimnisses vom Unionsrecht weder "entzogen" noch "ausgehöhlt", im Gegenteil bleibt er uneingeschränkt bestehen. Die AM&S-Rechtsprechung gilt nur für die von der Kommission durchgeführten Wettbewerbsverfahren und Nachprüfungen; das für nationale Verfahren geltende Recht lässt sie völlig unberührt.

187. Allgemein liegt es in der Natur der Sache, dass in Mehrebenensystemen wie der Europäischen Union auf lokaler, regionaler, nationaler und supranationaler Ebene Regelungen unterschiedlichen Inhalts bestehen können, deren Anwendungsbereiche sich allerdings unterscheiden. Eine Harmonisierung der Rechtslage auf Unionsebene und auf nationaler Ebene muss, wie bereits erwähnt, dem Unionsgesetzgeber vorbehalten bleiben(136 ).

188. Zweitens macht ACCE geltend, das Unionsrecht müsse den Schutz des Anwaltsgeheimnisses sogar auf die Kommunikation mit Unternehmensjuristen ausdehnen, die in Drittstaaten als Rechtsanwälte zugelassen sind.

189. Dieses Ansinnen ist zurückzuweisen. Selbst wenn man - entgegen der von mir vorgeschlagenen Lösung - das Anwaltsgeheimnis auf die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Unternehmensjuristen erstrecken wollte, die im Europäischen Wirtschaftsraum als Rechtsanwälte zugelassen sind, wäre eine darüber hinausgehende Einbeziehung von Rechtsanwälten aus Drittstaaten auf keinen Fall gerechtfertigt.

190. Denn anders als zwischen den Mitgliedstaaten gibt es im Verhältnis zu Drittstaaten im Allgemeinen keine ausreichende Grundlage für die gegenseitige Anerkennung der Anwaltsdiplome und der standesrechtlichen Bindungen, denen Rechtsanwälte bei ihrer Berufsausübung unterworfen sind. In manchen Fällen wird man nicht einmal sicherstellen können, dass der betreffende Drittstaat eine hinreichend gefestigte rechtsstaatliche Tradition hat, die es Rechtsanwälten ermöglicht, ihren Beruf in der gebotenen Unabhängigkeit auszuüben, so dass sie ihre Rolle als Mitgestalter der Rechtspflege wahrnehmen können. Es kann nicht Aufgabe der Kommission oder der Unionsgerichte sein, dies im Einzelfall unter Heranziehung der im jeweiligen Drittstaat geltenden Regeln und Gebräuche aufwändig zu überprüfen, zumal eine effiziente Verwaltungszusammenarbeit mit den Behörden von Drittstaaten nicht in jedem Fall garantiert werden kann.

d) Zwischenergebnis

191. Auch der dritte Rechtsmittelgrund ist mithin unbegründet.

4. Zusammenfassung

192. Da keiner der von Akzo und Akcros geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift und auch keines der von den Streithelfern vorgebrachten Argumente stichhaltig ist, ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.

193. Sollte der Gerichtshof allerdings zu dem Schluss kommen, dass die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanwälten vom Anwaltsgeheimnis gedeckt ist, so müsste er die Rechtssache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Gericht zurückverweisen, damit dieses die Tatsachen weiter aufklären kann (Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs). Es wäre dann nämlich noch festzustellen, ob die beiden streitgegenständlichen E-Mails ihrem Inhalt und Zusammenhang nach der Ausübung der Verteidigungsrechte dienten.

V - Kosten

194. Wird das Rechtsmittel, wie ich es im vorliegenden Fall vorschlage, zurückgewiesen, so entscheidet der Gerichtshof über die Kosten (Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung), wobei sich die Einzelheiten aus Art. 69 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung ergeben.

195. Aus Art. 69 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung folgt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Gemäß Art. 69 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten, wenn der unterliegende Teil aus mehreren Personen besteht. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen; diese Kosten haben sie als Gesamtschuldnerinnen zu tragen, da sie das Rechtsmittel gemeinsam eingelegt haben(137 ).

196. Abweichend davon tragen Irland, das Königreich der Niederlande sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer gemäß Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung jeweils ihre eigenen Kosten.

197. Auch weiteren Verfahrensbeteiligten, die ein Rechtsmittel mit Anträgen vor dem Gerichtshof unterstützen, können in entsprechender Anwendung von Art. 69 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung jeweils ihre eigenen Kosten auferlegt werden(138 ). Da CCBE, ARNOVA, ECLA, ACCE und IBA das Rechtsmittel von Akzo und Akcros mit ihren Anträgen unterstützt haben und dabei unterlegen sind, erscheint es angemessen, sie - abweichend von dem in Randnr. 195 Gesagten - jeweils zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

VI - Ergebnis

198. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Irland, das Königreich der Niederlande sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

3) Der Conseil des barreaux européens, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, die European Company Lawyers Association, die American Corporate Counsel Association (European Chapter) und die International Bar Association tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

4) Im Übrigen tragen Akzo Nobel Chemicals Ltd. und Akcros Chemicals Ltd. als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Verfahrens.

1 - Originalsprache: Deutsch.

2 - In der Verfahrenssprache: "legal professional privilege".

3 - Unter Syndikusanwalt verstehe ich hier und im Folgenden einen Juristen, der als Angestellter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens oder eines Konzerns tätig ist und zugleich im Einklang mit den anwendbaren nationalen Vorschriften als Rechtsanwalt zugelassen ist.

4 - Die Fachöffentlichkeit hat diesem Fall große Aufmerksamkeit geschenkt (vgl. statt vieler Gray, M., "The Akzo Nobel Judgment of the Court of First Instance", Irish Journal of European Law 14 [2007], S. 229-242; Prieto, C., "Pouvoirs de vérification de la Commission et protection de la confidentialité des communications entre avocats et clients", La semaine juridique - édition générale 2007, II-10201, S. 35-37; Cheynel, B., "Heurs et malheurs du 'legal privilege' devant les juridictions communautaires", Revue Lamy de la Concurrence - Droit, Économie, Régulation 2008, Nr. 14, S. 89-93; Mykolaitis, D., "Developments of Legal Professional Privilege under the Akzo/Akcros Judgment", International Trade Law and Regulation 2008, S. 1-6; Weiß, W., "Neues zum legal professional privilege", Europarecht 2008, S. 546-557). Die Vorfreude auf eine höchstrichterliche Entscheidung scheint mancherorts so groß gewesen zu sein, dass in der Literatur bereits vergangenes Jahr ein vermeintliches Urteil des Gerichtshofs Gegenstand einer Besprechung war (Brüssow, R., "Das Anwaltsprivileg des Syndikus im Wirtschaftsstrafverfahren", in: Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins [Hrsg.], Strafverteidigung im Rechtsstaat, Baden-Baden 2009, S. 91-106; vgl. dazu auch Huff, M., "Recht und Spiel", in: Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 183, , S. 28).

5 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

6 - Im Folgenden: "die Rechtsmittelführerinnen".

7 - Urteil vom , Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, Slg. 2007, II-3523).

8 - Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates vom : Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).

9 - Zur Ersetzung der Verordnung Nr. 17 durch die Verordnung Nr. 1/2003 vgl. Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 der Verordnung Nr. 1/2003.

10 - Vgl. dazu und zum Folgenden Randnrn. 1 bis 14 des angefochtenen Urteils.

11 - Entscheidung C (2003) 85/4 der Kommission vom , geändert durch Entscheidung C (2003) 559/4 der Kommission vom 10. Februar 2003.

12 - Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs.

13 - Die Nachprüfung fand im Rahmen des Kartellverfahrens COMP/38.589 über Kunststoffzusätze, insbesondere Wärmestabilisatoren, statt; vgl. dazu ergänzend die von der Kommission am veröffentlichten Angaben (MEMO/03/33).

14 - C (2003) 1533 endg.

15 - Vgl. oben, Nr. 7 dieser Schlussanträge.

16 - Vgl. oben, Nr. 16 dieser Schlussanträge.

17 - Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771).

18 - Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros (C-7/04 P[R], Slg. 2004, I-8739).

19 - Das Original der zunächst per Fax eingereichten Rechtsmittelschrift wurde am in der Kanzlei des Gerichtshofs hinterlegt.

20 - Beschlüsse des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom bzw. vom sowie des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

21 - Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juli 2008, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a. (C-550/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

22 - Vgl. die sechs Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom , Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a. (C-550/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), sowie - zum erneuten Antrag der LSEW - seinen Beschluss vom , Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a. (C-550/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

23 - Beschlüsse des Gerichts erster Instanz (fünfte Kammer) vom .

24 - Kartellverfahren COMP/38.589 - "Wärmestabilisatoren"; vgl. dazu die Pressemitteilung der Kommission vom (IP/09/1695).

25 - Zum Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses im Rechtsmittelverfahren vgl. das Urteil vom , Rendo u. a./Kommission (C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13), und meine Schlussanträge vom in der Rechtssache Bertelsmann & Sony/Impala (C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Nr. 74).

26 - Urteile Rendo u. a./Kommission (zitiert in Fn. 25, Randnr. 13), vom , Parlament/Richard (C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33), vom , Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 21), vom , Parlament/Samper (C-277/01 P, Slg. 2003, I-3019, Randnr. 28), vom , Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33), und vom , Kommission/Koninklijke Friesland Campina (C-519/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).

27 - In diesem Sinne Urteil vom , CIRFS u. a./Kommission (C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 30 und 31).

28 - Haben Kommissionsbedienstete vom Inhalt des Dokuments Kenntnis genommen, so kann der Grundrechtseingriff auch über die Rückgabe oder Vernichtung des Dokuments hinaus fortwirken. Auch das Rechtsschutzinteresse besteht dann fort.

29 - Urteile vom , Johnston (222/84, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 18 und 19), Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert in Fn. 26, Randnr. 39), vom , Unibet (C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 37), und vom , Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 335).

30 - Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("EMRK", unterzeichnet in Rom am ). Der EMRK kommt nach ständiger Rechtsprechung besondere Bedeutung für die Feststellung des von der Europäischen Union einzuhaltenden Grundrechtsstandards zu; vgl. statt vieler das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 29, mit weiteren Nachweisen); vgl. auch Art. 6 Abs. 3 EUV.

31 - Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde zunächst am in Nizza (ABl. 2000, C 364, S. 1) und sodann ein weiteres Mal am in Straßburg (ABl. 2007, C 303, S. 1) feierlich proklamiert.

32 - So schon das Urteil vom , AM & S/Kommission ("AM&S", 155/79, Slg. 1982, 1575, insbesondere Randnr. 18). Vgl. außerdem die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom in der Rechtssache Wouters u. a. (C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Nr. 182) und des Generalanwalts Poiares Maduro vom in der Rechtssache Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (zitiert in Fn. 30, Nr. 39). Vgl. ergänzend den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom , Hilti/Kommission (T-30/89, Slg. 1990, II-163, Randnrn. 13 und 14).

33 - Dies trifft auf das Vereinigte Königreich und Irland zu, deren Rechtssystem vom "Common Law" geprägt ist.

34 - Verfassungsrechtlich ist das Anwaltsgeheimnis insbesondere in Bulgarien (Art. 30 Abs. 5 der bulgarischen Verfassung) und Spanien (Art. 24 Abs. 2 der spanischen Verfassung) verankert; darüber hinaus wird das Anwaltsgeheimnis u. a. auch in Italien, Portugal und Rumänien auf Verfassungsbestimmungen sowie in Schweden auf Gesetzesbestimmungen mit Verfassungsrang zurückgeführt.

35 - In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ("EGMR") wird freilich in der Regel allein auf Art. 8 EMRK Bezug genommen; vgl. dazu beispielhaft die Urteile Campbell/Vereinigtes Königreich vom (Beschwerde-Nr. 13590/88, Serie A, Nr. 233), Niemietz/Deutschland vom (Beschwerde-Nr. 13710/88, Serie A, Nr. 251-B), Foxley/Vereinigtes Königreich vom (Beschwerde-Nr. 33274/96), Smirnov/Russland vom (Beschwerde-Nr. 71362/01) und André u. a./Frankreich vom (Beschwerde-Nr. 18603/03). Allerdings wird bisweilen auch der Zusammenhang zu Art. 6 EMRK hergestellt (vgl. etwa Urteile Niemietz/Deutschland, a. a. O., § 37, und Foxley/Vereinigtes Königreich, a. a. O., § 50).

36 - Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidungen der Kommission entfaltete die Charta der Grundrechte zwar noch keine dem Primärrecht vergleichbaren bindenden Rechtswirkungen. Als Rechtserkenntnisquelle gab sie aber bereits damals Aufschluss über die unionsrechtlich garantierten Grundrechte (vgl. statt vieler Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 37, und vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, Slg. 2006, I-5769, Randnr. 38, sowie Nr. 108 meiner Schlussanträge vom in letzterer Rechtssache).

37 - Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32, Randnrn. 20 und 23); im selben Sinne EGMR, Urteil André u. a./Frankreich (zitiert in Fn. 35, § 41).

38 - Im deutschen Sprachgebrauch ist die Bezeichung des Rechtsanwalts als "Organ der Rechtspflege" gebräuchlicher; ein inhaltlicher Unterschied zu dem vom Gerichtshof im Urteil AM&S verwendeten Begriff des "Mitgestalters der Rechtspflege" besteht jedoch, soweit im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam, nicht.

39 - Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32, Randnrn. 20, 23 und 24); ähnlich EGMR, Urteil Niemietz/Deutschland (zitiert in Fn. 35, § 37).

40 - Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (zitiert in Fn. 30, Randnr. 32).

41 - Die Nachprüfungsbefugnisse der Kommission in der europäischen Fusionskontrolle gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung", ABl. L 24, S. 1) ähneln jenen nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 und bleiben nur geringfügig hinter ihnen zurück.

42 - Zitiert in Fn. 32.

43 - Darunter verstehe ich die Randnrn. 10 bis 43 der Rechtsmittelschrift.

44 - Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32, Randnrn. 21 und 22).

45 - Soweit die Kommission im vorliegenden Fall den Bezug zu den Verteidigungsrechten in Frage stellt, tut sie dies allein im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen, vgl. dazu oben Nrn. 33 bis 45 dieser Schlussanträge.

46 - Noch weiter gehend scheint Irland den Schutz des Anwaltsgeheimnisses sogar auf solche Unternehmensjuristen ausdehnen zu wollen, deren "Unabhängigkeit" allein durch arbeitsrechtliche Konstruktionen gewährleistet ist (Randnr. 12 des Streithilfeschriftsatzes).

47 - Zu Deutsch: "Rechtsanwalt im Dienstverhältnis" oder Syndikusanwalt.

48 - Mit der Bezeichnung "Cohen advocaat" wird an den Vorsitzenden eines Expertengremiums erinnert, das im Vorfeld der Reform des niederländischen Standesrechts eingesetzt worden war.

49 - Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32, Randnrn. 21 und 27).

50 - Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn vom in der Rechtssache AM&S (zitiert in Fn. 32, S. 1655).

51 - Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32, Randnr. 24).

52 - Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32, Randnrn. 21 und 27).

53 - Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Wouters u. a. (zitiert in Fn. 32, Nr. 181): "[Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts] wirkt auch gegenüber dem Mandanten, der nicht zum Arbeitgeber seines Rechtsanwalts werden darf."

54 - Randnr. 168 des angefochtenen Urteils.

55 - Es handelt sich um das sogenannte professioneel statuut voor de advocaat in dienstbetrekking (Berufsstatut des Rechtsanwalts im Dienstverhältnis).

56 - Im Hintergrund dieser Diskussion standen die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien zur "Anreizstruktur" ("incentive structure") für die Tätigkeit von Syndikusanwälten und externen Rechtsanwälten.

57 - Dies ist insbesondere in Deutschland der Fall. Auch in den Niederlanden ist nach den Angaben, die dem Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, eine Tätigkeit des advocaat in dienstbetrekking für externe Mandanten zulässig.

58 - Etwas anderes gilt nur, soweit ein Syndikusanwalt neben seiner Tätigkeit in der Rechtsabteilung eines Unternehmens oder Konzerns noch für externe Mandanten tätig ist, die nicht mit seinem Arbeitgeber verbunden sind. Seine Kommunikation mit solchen externen Mandanten steht unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses, weil der Syndikusanwalt ihnen gegenüber unabhängig ist.

59 - Randnrn. 44 bis 48 der Rechtsmittelschrift.

60 - Urteile vom , Kommission/Portugal (C-334/03, Slg. 2005, I-8911, Randnr. 24), und vom , Eman und Sevinger (C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 57); ähnlich bereits die Urteile vom , Ruckdeschel u. a. (117/76 und 16/77, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7), vom , Raiffeisen Hauptgenossenschaft (215/85, Slg. 1987, 1279, Randnr. 23), und vom , SFI (C-85/97, Slg. 1998, I-7447, Randnr. 30).

61 - Das 12. Zusatzprotokoll zur EMRK ist am in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt worden und am in Kraft getreten. Es ist bislang nicht von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet und auch nur von wenigen von ihnen (Spanien, Luxemburg, Niederlande, Rumänien, Zypern und Finnland) ratifiziert worden; vgl. dazu den auf der Internetseite des Europarats veröffentlichten Stand der Ratifizierungen unter [http://conventions.coe.int] (zuletzt besucht am ). Dieser geringe Beteiligungsgrad relativiert die Aussagekraft des Protokolls für die Lösung des vorliegenden Falls.

62 - Urteile vom , IATA und ELFAA (C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95), vom , Advocaten voor de Wereld (C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56), vom , Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. ("Arcelor", C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 23), und vom , S.P.C.M. u. a. (C-558/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).

63 - In diesem Sinne Urteil Arcelor (zitiert in Fn. 62, Randnr. 26).

64 - Vgl. oben, Nrn. 48 und 49 dieser Schlussanträge.

65 - Vgl. die Ausführungen zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, insbesondere Nrn. 61 bis 72 dieser Schlussanträge.

66 - Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32, Randnr. 18).

67 - Vgl. dazu nochmals die Ausführungen zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, insbesondere Nrn. 66 bis 71 dieser Schlussanträge.

68 - In der Originalsprache: "[t]here is no uniform answer to the question of privilege of in-house lawyers in all Member States" (Randnr. 52 der Rechtsmittelbeantwortung von ECLA).

69 - In der Originalsprache: "lack of uniform tendency at national level" (Randnr. 52 der Rechtsmittelschrift von Akzo und Akcros).

70 - Randnr. 170 in Verbindung mit Randnr. 177 des angefochtenen Urteils.

71 - Vgl. im selben Sinne bereits Art. 220 Abs. 1 EG und Art. 164 EWG-Vertrag.

72 - So etwa - zum Widerruf begünstigender Verwaltungsakte - Urteil vom , Algera u. a./Gemeinsame Versammlung der EGKS ("Algera", 7/56 und 3/57 bis 7/57, Slg. 1957, 85, 118), und - zum Grundrechtsschutz auf Unionsebene - Urteil vom , Internationale Handelsgesellschaft (11/70, Slg. 1970, 1125, Randnr. 4).

73 - Vgl. etwa Urteile Internationale Handelsgesellschaft (zitiert in Fn. 72, Randnr. 4), vom , Nold/Kommission (4/73, Slg. 1974, 491, Randnr. 13), vom , Hauer (44/79, Slg. 1979, 3727, Randnr. 15), vom , Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, Slg. 1989, 2859, Randnr. 13), vom , Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnrn. 68 und 69), Advocaten voor de Wereld (zitiert in Fn. 62, Randnr. 45), und vom , Kücükdeveci (C-555/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).

74 - Vgl. etwa Urteile Algera (zitiert in Fn. 72, S. 118), AM&S (zitiert in Fn. 32, Randnrn. 18 bis 21), und vom , FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission ("FIAMM", C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnrn. 170, 171 und 176).

75 - In diesem Sinne etwa das Urteil Internationale Handelsgesellschaft (zitiert in Fn. 72, Randnr. 4) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom in der Rechtssache Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (5/71, Slg. 1971, 975, 990) und des Generalanwalts Poiares Maduro vom in der Rechtssache FIAMM (zitiert in Fn. 74, Nrn. 55 und 56)

76 - Im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Roemer in der Rechtssache Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (zitiert in Fn. 75, S. 990) und des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache FIAMM (zitiert in Fn. 74, Nrn. 55 und 56).

77 - Urteile vom , Mangold (C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 75), und Kücükdeveci (zitiert in Fn. 73, Randnr. 21).

78 - Das Verbot der Altersdiskriminierung ist insbesondere in Art. 6 der finnischen Verfassung und - speziell für das Berufsleben - in Art. 59 Abs. 1 der portugiesischen Verfassung verankert.

79 - Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16); vgl. dazu das Urteil Kücükdeveci (zitiert in Fn. 73, Randnr. 21).

80 - So nunmehr auch ausdrücklich das Urteil Kücükdeveci (zitiert in Fn. 73, Randnr. 22).

81 - Grundlegend hierfür sind die Urteile des Gerichts vom , Hercules Chemicals/Kommission (T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 54), vom , Cimenteries CBR u. a./Kommission (T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 38), und vom , BPB Industries und British Gypsum/Kommission (T-65/89, Slg. 1993, II-389, Randnrn. 29 und 30), Letzteres bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom , BPB Industries und British Gypsum/Kommission (C-310/93 P, Slg. 1995, I-865).

82 - Insbesondere hat die Kommission, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, im Rahmen von Art. 14 der Verordnung Nr. 17 bzw. Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 1/2003 keine Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.

83 - Dies trifft insbesondere zu auf Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien, Slowenien, die Slowakische Republik, Finnland und Schweden. Speziell zur Rechtslage in Zypern ist noch anzumerken, dass practising advocates (aktive Rechtsanwälte) zwar Mitglieder des board of directors eines Unternehmens sein dürfen, dass ihnen jedoch die Beschäftigung als employees (Angestellte) dieses Unternehmens oder als dessen managing directors verwehrt ist.

84 - Das deutsche Recht erlaubt zwar Unternehmensjuristen die Zulassung als Rechtsanwälte (sog. Syndikusanwälte), gewährt ihnen aber für die unternehmensinterne Kommunikation mit ihrem Arbeitgeber nicht das Anwaltsgeheimnis. Umgekehrt scheint für Unternehmensjuristen in Griechenland trotz der Unmöglichkeit ihrer Zulassung als Rechtsanwälte unter bestimmten Bedingungen ein vergleichsweise weitreichendes Berufsgeheimnis zu gelten.

85 - Dieser Kategorie können Dänemark, Spanien, Lettland, Litauen, Malta und Rumänien zugerechnet werden. Höchst unklar ist die Rechtslage derzeit außerdem in Belgien. Zwar gelten in Belgien seit dem Jahr 2000 spezifische Rechtsvorschriften über den Berufsstand der juristes d'entreprise (Unternehmensjuristen), dessen Angehörige bestimmten standesrechtlichen Bindungen unterliegen, wenn sie beim Institut des juristes d'entreprise (IJE - Kammer der Unternehmensjuristen) registriert sind. Das auf die belgischen juristes d'entreprise anwendbare Berufsgeheimnis scheint aber - insbesondere angesichts eines fehlenden Verweises in Art. 5 des Gesetzes vom auf Art. 458 des belgischen Code pénal (Strafgesetzbuch) - weniger weitgehend zu sein als das für avocats (Rechtsanwälte) geltende und scheint überdies von der belgischen Wettbewerbsbehörde (Auditoriat du Conseil de la concurrence) derzeit nicht im Sinne eines Schutzes für die unternehmensinterne Kommunikation mit Unternehmensjuristen anerkannt zu werden (vgl. dazu Marchandise, P., und Sabbe, S., "Akzo 'op zijn Belgisch': de renaissance van het surrealisme?", TBM-RCB 2009, S. 54; Cattaruzza, J., "Reactie IBJ op het gewijzigd standpunt van het Auditoriaat inzake vertrouwelijkheid adviezen bedrijfsjurist", TMB-RCB 2008, S. 42); die Frage harrt einer Klärung durch die belgische Rechtsprechung.

86 - Dies scheint etwa auf Finnland und Slowenien zuzutreffen. Auch in Belgien erklärt sich der derzeitige Standpunkt der dortigen Wettbewerbsbehörde (vgl. oben Fn. 85) letztlich aus einer Orientierung an der Rechtsprechung der Unionsgerichte, namentlich am hier angefochtenen Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03.

87 - Betroffen sind das Vereinigte Königreich und Irland, nicht jedoch Zypern (siehe oben, Fn. 83); in Malta scheint die Rechtslage unklar. Ergänzend ist anzumerken, dass in manchen Drittstaaten aus dem angelsächsischen Raum, namentlich in den Vereinigten Staaten von Amerika, ebenfalls der Schutz des Anwaltsgeheimnisses unter bestimmten Bedingungen auf Unternehmensjuristen erstreckt wird (vgl. dazu grundlegend das Urteil des US Supreme Court vom , Upjohn v United States, 449 U.S. 383 [1981]; vgl. auch Walkowiak, V. S., "Attorney-client privilege in civil litigation", American Bar Association, Illinois, 2008, S. 7). Dies scheint aber kein ungebrochener Trend im angelsächsischen Raum zu sein; so scheint etwa das australische Bundesgericht trotz grundsätzlicher Anerkennung des "legal professional privilege for in-house counsel" neuerdings die Unabhängigkeit von Unternehmensjuristen zunehmend zu hinterfragen (vgl. Federal Court of Australia, Beschlüsse vom , Telstra v Minister for Communications, Information Technology and the Arts [No 2] [2007] FCA 1445, und vom , Rich v Harrington [2007] FCA 1987).

88 - Neben den Niederlanden handelt es sich insbesondere um Griechenland, Portugal und Polen. Zu Polen ist anzumerken, dass das dortige Recht einen besonderen Berufsstand der radcowie prawni (Rechtsberater) kennt, dessen Angehörige ähnlichen standesrechtlichen Bindungen unterliegen wie die adwokaci (Rechtsanwälte); im Fall ihrer Beschäftigung als Unternehmensjuristen im Angestelltenverhältnis findet auf sie ein dem Anwaltsgeheimnis ähnliches Berufsgeheimnis Anwendung.

89 - Vgl. insbesondere die Niederlande und Polen. Die in Belgien geltende Rechtslage geht ebenfalls auf ein jüngeres Gesetz zurück, ist aber, wie bereits erwähnt, derzeit unklar (vgl. oben, Fn. 85). In Frankreich wird über eine "réforme des professions du droit" (Reform der juristischen Berufe) diskutiert (vgl. dazu u. a. den Bericht der sog. Darrois-Kommission, der am dem französischen Staatspräsidenten übergeben wurde), doch hat sich dies, soweit ersichtlich, bislang nicht in einer Änderung der geltenden Rechtslage zum Anwaltsgeheimnis oder auch nur in einem Gesetzentwurf zu dieser spezifischen Frage niedergeschlagen; der im März 2010 eingebrachte Gesetzentwurf Nr. 2383 zur Modernisierung der juristischen Berufe ("projet de loi de modernisation des professions judiciaires et juridiques réglementées") hat jedenfalls nur einige andere Teilaspekte dieser Reform zum Gegenstand und betrifft nicht das Anwaltsgeheimnis.

90 - Hinsichtlich der Verordnung Nr. 1/2003 vgl. die Parlaments-Drucksache A5-0229/2001 endg. (Evans-Bericht) mit Änderungsantrag Nr. 10 zu Art. 14 Abs. 3 des Verordnungsvorschlags KOM(2000) 582 endg. der Kommission; zur Verordnung Nr. 139/2004 vgl. die Parlaments-Drucksache A5-0257/2003 endg. (Della-Vedova-Bericht) mit Änderungsantrag Nr. 5 zum 34. Erwägungsgrund sowie Änderungsantrag Nr. 25 zu Art. 13 Abs. 1 des Verordnungsvorschlags KOM(2002) 711 endg. der Kommission.

91 - Im Fall der Verordnung Nr. 1/2003 hat schon das Parlament als Ganzes die aus seiner Mitte stammenden Änderungsanträge nicht aufgegriffen. Im Fall der Verordnung Nr. 139/2004 haben die Änderungsanträge zwar die Zustimmung des Parlaments gefunden, wurden aber vom Rat nicht in die Verordnung übernommen.

92 - In der Verfahrenssprache: "policy considerations".

93 - Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36).

94 - Vgl. insbesondere Art. 2 und Art. 6 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78, S. 17).

95 - Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32, Randnr. 26).

96 - Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309, S. 15); im selben Sinne bereits Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2a Nr. 5 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166, S. 77) in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG (ABl. L 344, S. 76), vgl. dazu auch das Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., zitiert in Fn. 30.

97 - 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/60.

98 - Die FATF (bzw. Groupe d'action financière, GAFI) ist eine intergouvernementale Einrichtung, die 1989 in Paris von den seinerzeitigen "G 7"-Staaten gegründet wurde und auf inzwischen 35 Mitglieder angewachsen ist, unter ihnen die Europäische Kommission.

99 - Die Auslegungshinweise sind in den sogenannten "40 Recommendations" enthalten, die die FATF 2003 veröffentlicht hat (abrufbar unter [http://www.fatf-gafi.org], zuletzt besucht am ). In dem dort enthaltenen Glossar, Buchst. e, werden employees (Angestellte) vom Begriff der "Designated non-financial businesses and professions" ausgenommen.

100 - Zur Unabhängigkeit vgl. im Übrigen die Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund, insbesondere Nrn. 61 bis 72 dieser Schlussanträge.

101 - Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32, Randnrn. 21 und 23); siehe auch Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (zitiert in Fn. 30, Randnrn. 32 und 35), wo der Zusammenhang des Anwaltsgeheimnisses mit Gerichtsverfahren und deren Vorbereitung betont wird; vgl. ferner meine Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund (oben, Nr. 54 dieser Schlussanträge).

102 - Randnr. 172 (am Ende) des angefochtenen Urteils.

103 - Urteile vom , Belgien/Kommission (C-110/03, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 30), vom , Kempter (C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 37), und vom , Plantanol (C-201/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 43 und 44).

104 - Urteil vom , Stadt Papenburg (C-226/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45); ähnlich die Urteile vom , Duff u. a. (C-63/93, Slg. 1996, I-569, Randnr. 20), und vom , Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 79).

105 - Urteile vom , ROM-projecten (C-158/06, Slg. 2007, I-5103, Randnr. 25), und vom , Heinrich (C-345/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

106 - Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32); vgl. dazu meine Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund (oben, Nrn. 52 bis 75 dieser Schlussanträge).

107 - Vgl. ergänzend den 5. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003, wonach der Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 82 EG (nunmehr Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 102 AEUV) "gemäß den einschlägigen rechtlichen Anforderungen" zu führen ist, wobei die nationalen Rechtsvorschriften über das Beweismaß unberührt bleiben.

108 - In diesem Sinne Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte sowie die Urteile vom , Rodríguez Caballero (C-442/00, Slg. 2002, I-11915, Randnr. 31), Mangold (zitiert in Fn. 77, Randnr. 75) und vom , Bartsch (C-427/06, Slg. 2008, I-7245, Randnrn. 15 und 25).

109 - Ohnehin würde die bloße Berufung auf die Verteidigungsrechte nicht in jedem Fall zu einer Harmonisierung der Rechtslage führen können. Im Gegenteil würde eine etwaige Änderung der AM&S-Rechtsprechung in Bezug auf die Mehrheit der Mitgliedstaaten, deren nationales Recht derzeit die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Unternehmensjuristen nicht dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses unterstellt, ein Auseinanderfallen von nationaler und unionsrechtlicher Rechtslage bewirken.

110 - Zur grundrechtskonformen Auslegung von Unionsrechtsakten vgl. etwa die Urteile Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (zitiert in Fn. 30, Randnr. 28) und vom , Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 47 und 48); ähnlich Urteil vom , Bertelsmann & Sony/Impala (C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 174).

111 - Zwar ist die Union, wie die Kommission richtigerweise einwendet, nicht direkt an Art. 6 EMRK gebunden, weil sie dieser Konvention derzeit noch nicht beigetreten ist. Gleichwohl ist diese Bestimmung Ausdruck grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien, die auch im Unionsrecht als allgemeine Rechtsgrundsätze anerkannt sind (vgl., statt vieler, Urteile vom , Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 21, und vom , Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 68). Zudem haben die in der Charta der Grundrechte enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta der Grundrechte).

112 - Urteil André u. a./Frankreich (zitiert in Fn. 35, § 42 am Ende); zu Beginn jenes Urteils (§ 15) zitiert der EGMR unter der Überschrift "5. Le droit communautaire" ("5. Gemeinschaftsrecht") sogar auszugsweise u. a. das Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32, Randnrn. 18 bis 24).

113 - In diesem Sinne dehnt etwa der EGMR den Schutz des Art. 8 EMRK auf Geschäftsräume aus, deutet aber gleichzeitig an, dass dieser Schutz nicht notwendigerweise dieselbe Intensität haben muss wie im Fall von Privaträumen (im Urteil Niemietz/Deutschland, zitiert in Fn. 35, § 31, letzter Halbsatz, heißt es: "[the entitlement of Contracting States to interfere] might well be more far-reaching where professional or business activities or premises were involved than would otherwise be the case"; ähnlich die Redewendung "to a certain degree" in § 29 desselben Urteils; vgl. außerdem EGMR, Urteil Société Colas Est u. a./Frankreich vom , Beschwerde-Nr. 37971/97, Recueil des arrêts et décisions 2002-III, §§ 41 und 49). Im selben Sinne urteilt das deutsche Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Schutz des Privatlebens, dass nur ein "Kernbereich privater Lebensgestaltung" jedem Zugriff der öffentlichen Gewalt entzogen ist ( BVerfGE 80, 367, mit einer nuancierten Bestimmung des Schutzes von persönlichen Aufzeichnungen in Tagebüchern vor Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden).

114 - In Deutschland verbietet es beispielsweise § 46 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung dem Syndikusanwalt, seinen Arbeitgeber vor Gerichten und Schiedsgerichten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zu vertreten; damit darf der Syndikusanwalt für seinen Arbeitgeber nur vor Gerichten ohne Anwaltszwang auftreten, so wie dies jedermann - auch ein Nichtjurist - tun darf. Ähnlich ist die Praxis bei den Unionsgerichten: zu Klagen, die von Geschäftsführern der Klägerinnen mit Rechtsanwaltszulassung unterzeichnet waren, vgl. die Beschlüsse des Gerichts erster Instanz vom , Euro-Lex/HABM (T-79/99, Slg. 1999, II-3555, Randnrn. 28 und 29), vom , Sulvida/Kommission (T-184/04, Slg. 2005, II-85, Randnrn. 9 und 10), und vom 19. November 2009, EREF/Kommission (T-40/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 25 und 26), wobei gegen letzteren Beschluss ein Rechtsmittel anhängig ist (Rechtssache C-75/10 P, EREF/Kommission); zu einer vom Kläger selbst unterzeichneten Rechtsmittelschrift vgl. außerdem den Beschluss des Gerichtshofs vom , Lopes/Gerichtshof (C-174/96 P, Slg. 1996, I-6401, Randnr. 11).

115 - EGMR, Urteil Meftah u. a./Frankreich vom (Beschwerde-Nr. 32911/96 u. a., Recueil des arrêts et décisions 2002-VII, §§ 45 bis 48 und die dort zitierte Rechtsprechung).

116 - Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32, Randnr. 18).

117 - Vgl. nochmals die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Wouters u. a. (zitiert in Fn. 32, Nr. 181).

118 - Vgl. meine Ausführungen zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, insbesondere Nrn. 61 bis 72 dieser Schlussanträge.

119 - "[t]he mere possibility of abuse is outweighed by the need to respect the confidentiality attached to the lawyer-client relationship" (EGMR, Urteil Campbell/Vereinigtes Königreich, zitiert in Fn. 35, § 52 am Ende).

120 - Vgl. dazu meine Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund in Nrn. 64 bis 71 dieser Schlussanträge.

121 - Irland beruft sich dabei auf Art. 15 der Charta der Grundrechte, ECLA auf Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK.

122 - Urteile vom , De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde (30/59, Slg. 1961, 1, 41), vom , Kommission/Finnland (C-185/00, Slg. 2003, I-14189, Randnr. 91), und vom , Selex Sistemi Integrati/Kommission und Eurocontrol (C-113/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).

123 - Urteile des Gerichtshofs vom , Kommission/Rat (C-155/91, Slg. 1993, I-939, Randnrn. 23 und 24), und des Gerichts vom , BaByliss/Kommission (T-114/02, Slg. 2003, II-1279, Randnr. 417); ähnlich im Ergebnis auch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Februar 2009, Irland/Parlament und Rat (C-301/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34 in Verbindung mit Randnr. 57), in dem der Gerichtshof auf die von der Slowakischen Republik als Streithelferin vorgebrachte Grundrechtsrüge nicht eingegangen ist.

124 - Ständige Rechtsprechung; vgl. aus jüngerer Zeit die Urteile vom , France Télécom/Kommission (C-202/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 59 und 60), Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, zitiert in Fn. 26, Randnr. 38) und vom , Carbone-Lorraine/Kommission (C-554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

125 - Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32, insbesondere Randnrn. 18 bis 22, insbesondere Randnr. 21); im selben Sinne auch die Schlussanträge des Generalanwalts Warner vom in jener Rechtssache (S. 1630 und 1631). Vgl. außerdem die ständige Rechtsprechung zur autonomen Auslegung von gemeinschafts- oder unionsrechtlichen Begriffen, beispielsweise Urteile vom , Ekro (327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11), vom , Österreichischer Rundfunk (C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24), und vom , Kozlowski (C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnr. 42).

126 - Urteile Internationale Handelsgesellschaft (zitiert in Fn. 72, Randnr. 3) und Hauer (zitiert in Fn. 73, Randnr. 14).

127 - Urteil Hauer (zitiert in Fn. 73, Randnr. 14).

128 - In diesem Sinne, bezogen auf die Ausübung der Grundfreiheiten des Binnenmarkts, Urteil vom , Bosman (C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 81).

129 - Vgl. auch Gutachten 2/94 vom ("EMRK-Beitritt", Slg. 1996, I-1759, Randnrn. 23 und 24) und Urteil vom 23. Oktober 2007, Parlament/Kommission (C-403/05, Slg. 2007, I-9045, Randnr. 49).

130 - Genauso haben die für künftige Fälle geltenden Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Rechtsgrundlage in den Verträgen, nämlich Art. 83 EG (nunmehr Art. 103 AEUV).

131 - Urteil AM&S (zitiert in Fn. 32, insbesondere Randnrn. 18 und 22).

132 - Vgl. oben, Nr. 47 dieser Schlussanträge.

133 - Urteile vom , Klopp (107/83, Slg. 1984, 2971, Randnr. 17), und vom , Wouters u. a. (C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 99).

134 - Vgl. statt vieler Urteile vom , Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21, zu den direkten Steuern), vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher (C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 24, zur Ausgestaltung der Bildungssysteme und Festlegung der Lehrinhalte), und vom , Hartlauer (C-169/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29, zur Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit).

135 - In diesem Sinne Urteil Klopp (zitiert in Fn. 133, Randnrn. 17 und 18); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom in den verbundenen Rechtssachen Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Nr. 82).

136 - Vgl. dazu oben, Nrn. 133 und 134 dieser Schlussanträge.

137 - Im selben Sinne Urteil vom , D und Schweden/Rat (C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319, Randnr. 65); in jenem Fall hatten D und das Königreich Schweden sogar zwei getrennte Rechtsmittel eingelegt und wurden dennoch gesamtschuldnerisch zur Tragung der Kosten verurteilt.

138 - In diesem Sinne etwa Urteile vom , Rat/Boehringer (C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873, Randnr. 56), vom , International Power u. a./NALOO (C-172/01 P, C-175/01 P, C-176/01 P und C-180/01 P, Slg. 2003, I-11421, Randnr. 187), und vom , Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (C-141/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 118).

Fundstelle(n):
BAAAD-52387