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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 102/08

Gesetze: InsO § 96 Abs. 1 S. 3, UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 16 Abs. 2 S. 1, AO § 226

Anfechtungsrechtlicher Begriff der „Rechtshandlung”

Aufrechnung von Steuerschulden gegen Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners

Leitsatz

1. Der anfechtungsrechtliche Begriff der „Rechtshandlung” meint jedes Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Dazu zählen neben Willenserklärungen auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst.

2. Das Vorsteuerabzugsrecht aus Eingangsrechnungen führt erst dann zu einem erfüllbaren Vorsteuervergütungsanspruch, gegen den bei Vorliegen der übrigen Aufrechnungsvoraussetzungen die Aufrechnung mit Steuerforderungen erklärt werden kann, wenn sich aus der mit der Steueranmeldung vorzunehmenden Saldierung ein Guthaben des Steuerpflichtigen ergibt.

3. Für die Frage der Anfechtbarkeit kann nicht danach unterschieden werden, zu wessen Gunsten bei der Berechnung nach § 16 Abs. 2 UStG eine Zahllast entsteht.

4. Ob die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch den Schuldner eine anfechtbare Rechtshandlung sein kann, konnte im Streitfall offenbleiben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAD-52186

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Sächsisches FG, Urteil v. 16.03.2010 - 3 K 102/08

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