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Von der Finanzverwaltung festgelegter Ausschluss von Billigkeitsmaßnahmen bei „unternehmerbezogener” Sanierung nicht rechtswidrig
Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des IV A 6 – S 2140-8/03 (BStBl I S. 240) sind in Fällen von unternehmerbezogenen Sanierungen nicht möglich (Bezug: § 5, § 227 AO; § 3 Nr. 66 EStG 1997; § 102 FGO).
Die gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen (§ 3 Nr. 66 EStG a. F.) wurde durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFoG) vom (BGBl I S. 2590, BStBl I S. 928) aufgehoben und ist letztmals für vor dem entstandene Sanierungsgewinne anwendbar. Seither kann persönlichen und sachlichen Härtefällen in Einzelfällen allenfalls im Stundungs- und Erlasswege begegnet werden. Dass die Steuer auf Sanierungsgewinne nach Auffassung der Verwaltung nach § 227 AO erlassen werden kann, tangiert nach Ansicht des BFH nicht den Grund...BStBl I S. 240BStBl 2010 I S. 18