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Keine Bilanzänderung nach bilanzieller Behandlung öffentlicher Investitionszuschüsse als Betriebseinnahmen
(1) Nach der BFH-Rechtsprechung besteht bei Erhalt öffentlicher Investitionszuschüsse ein Wahlrecht, entweder die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der geförderten Wirtschaftsgüter um die Zuschüsse zu kürzen oder aber die Zuschüsse als Betriebseinnahmen im Zeitpunkt der Zuschussgewährung zu behandeln. (2) Hat der Unternehmer in seinen Bilanzen für die Streitjahre öffentliche Investitionszuschüsse (hier: aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung – EFRE) als Betriebseinnahmen verbucht und lediglich außerbilanziell die Gewinnauswirkungen dieser Buchung neutralisiert, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der damit verbundene Ansatz einer ungekürzten Bemessungsgrundlage hinsichtlich der AfA auf die mit den Zuschüssen finanzierten Wirtschaft...