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Unterschiedliche Abrechnungsfehler bei Betriebskosten und ihre Folgen
Ausführlicher Beitrag s. NWB 38/2010 S. 3053
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAD-52019 Haben die Parteien eines Wohnraummietverhältnisses die Zahlung von Betriebskostenvorauszahlungen neben der Miete vereinbart, ist der Vermieter verpflichtet, hierüber jährlich abzurechnen. Nimmt er die Abrechnung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungsjahres vor, ist er mit Nachforderungen, die über die vertraglich geschuldeten Vorauszahlungen hinausgehen, ausgeschlossen. Weist die fristgerecht erstellte Abrechnung Fehler auf, bestimmt sich nach der Art des Fehlers, ob sie formell unwirksam oder materiell unrichtig ist. Die Ausschlussfrist gilt für gewerbliche Mietverhältnisse nicht ( NWB XAAAD-37639). Trotzdem ist die von der Rechtsprechung herausgebildete Unterscheidung auch für den Angehörigen eines rechtsberatenden Berufs oder einen sonstigen Unternehmer, der seiner Tätigkeit in gemieteten Räumen nachgeht, von Interesse. Zum einen bestimmt sich danach, wann er auf eine Betriebskostenabrechnung Nachzahlungen leisten muss und in welcher Höhe. Zum anderen ist es in einem möglichen gerichtlichen Streit um Betriebskostennach- oder -rückzahlungen wichtig...