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Unterschiedliche Abrechnungsfehler bei Betriebskosten und ihre Folgen
Aktuelle Rechtsprechung zum Gewerbemietraum
Haben die Parteien eines Wohnraummietverhältnisses die Zahlung von Betriebskostenvorauszahlungen neben der Miete vereinbart, ist der Vermieter verpflichtet, hierüber jährlich abzurechnen. Nimmt er die Abrechnung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungsjahres vor, ist er mit Nachforderungen, die über die vertraglich geschuldeten Vorauszahlungen hinausgehen, ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Weist die fristgerecht erstellte Abrechnung Fehler auf, bestimmt sich nach der Art des Fehlers, ob sie formell unwirksam oder materiell unrichtig ist. Für die Höhe einer möglichen Nachforderung und die Möglichkeit einer Nachbesserung der Abrechnung hat dies in einem Wohnraummietverhältnis unterschiedliche Folgen. Die Ausschlussfrist gilt für gewerbliche Mietverhältnisse nicht ( NWB XAAAD-37639). Trotzdem ist die von der Rechtsprechung herausgebildete Unterscheidung auch für den Angehörigen eines rechts- oder steuerberatenden Berufs oder einen sonstigen Unternehmer, der seiner Tätigkeit in gemieteten Räumen nachgeht, von Interesse. Zum einen bestimmt sich danach, wann er auf eine Betriebskostenabrechnung Nachzahlungen leisten mus...