9. Abschnitt: Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 52 Abgabe [1]
1Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 nicht bedarf. 2Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.
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OAAAD-51885
1Anm. d. Red.: § 52 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2615) mit Wirkung v. .