4. Abschnitt: Verhütung übertragbarer Krankheiten
§ 21 Impfstoffe [1]
1Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. 2Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
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OAAAD-51885
1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2053) mit Wirkung v. .