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Vorsteuerabzug setzt zeitnahe Zuordnung zum Unternehmen voraus
Bei gemischt-genutzten Gebäuden ist der Abzug der Vorsteuern in voller Höhe nur dann möglich, wenn das Gebäude zeitnah dem Unternehmen zugeordnet wird. Zeitnah bedeutet, dass die Vorsteuer in der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung, spätestens aber in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend gemacht wird und diese fristgerecht abgegeben wird, so das FG Baden-Württemberg.
Im Streitfall genügte es nicht, dass die Vorsteuer für das im Jahr 2001 fertig gestellte Gebäude erst in der im April 2004 abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2001 geltend gemacht wurde. Hinzukam, dass das Finanzamt bei einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau die erklärte unternehmerische Nutzung des Gebäudes nicht feststellen konnte.
Derzeit ist noch ein Revisionsverfahren zu der...