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Erbrecht | Nießbrauchsrecht als ehebezogene unbenannte Zuwendung
Keine Schenkung i. S. des § 516 BGB, sondern eine sog. ehebezogene unbenannte Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Diese Zuwendung wird allerdings im Erbrecht zum Schutz von Pflichtteilsberechtigten, Vertrags- und Nacherben einer Schenkung gleichgestellt, soweit sie – wie regelmäßig – als objektiv unentgeltlich eingeordnet werden muss. An der Unentgeltlichkeit fehlt es, wenn sich die Zuwendung im Rahmen einer angemessenen Alterssicherung hält, wobei die Lebensverhältnisse der Eheleute vor dem Erbfall mit denen der überlebenden Bedachten nach dem Erbfall zu vergleichen sind. Weiter ist zu beachten, dass sich die Kosten für...