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Einkommensteuer | Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zinsen i. S. von § 233a AO, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben. (2) Zinsen i. S. von § 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (Änderung der Rechtsprechung). – Eine erste Kommentierung des Urteils finden Sie im nächsten Heft der NWB (NWB 38/2010) in unserer Rubrik „Urteil der Woche”.