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Einkommensteuer | Steuerfreiheit trotz Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro Stunde
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde steht der Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht entgegen. (2) Der laufende Arbeitslohn (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG) kann der Höhe nach schwanken. (3) § 3b EStG subventioniert Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise.
Die Steuerbefreiung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit beruht auf der wirtschaftslenkenden Norm des § 3b EStG. Etwas irritierend wirken da die Ausführungen zur rechtssystematischen Bedeutung der Steuerbefreiung, die als fragwürdig hingestellt wird, um dann als einzige Folgerung zu einer eher großzügigen Auslegung der Steuervergünstigung zu gelangen. Die Voraussetzung, wonach die begünstigten Zuschläge nicht Teil ei...