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Anwendung des DBA-Schachtelprivilegs neben § 8b Abs. 1 KStG
Sind die Voraussetzungen des einschlägigen DBA-Schachtelprivilegs erfüllt und gilt das DBA auch für die Gewerbesteuer, können die im Grundsatz nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Dividenden aus Anteilen an einer Auslandskapitalgesellschaft für Gewerbesteuerzwecke auf Grundlage des DBA außer Ansatz bleiben ( NWB FAAAD-48564). Die Dividende ist danach bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags nach § 7 Satz 1 GewStG nach DBA steuerfrei, so dass für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG kein Raum mehr bleibt. Denn nach dem Wortlaut von § 8 Nr. 5 GewStG wird das DBA-Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 8 GewStG nicht erfasst, zudem unterliegen der Hinzurechnung nur „nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibende Gewinnanteile (Dividenden)”, nicht aber steuerfreie DBA-Schachteldividenden. Im Ergebnis folgt der BFH der Vorinstanz (, F NWB EAAAD-40832). Aus o. g. Gründen konnte aus BFH-Sicht die Frage, ob die für Drittstaatendividenden geltenden Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 7 GewStG (Zeitpunkt bzw. Dauer der Mindestbeteiligung) im Streitfall erfüllt waren, dahin stehen. Das FG Düsseldorf vertrat hierzu die Auffassung, dass eine Anteilsveräußerung nach dem Dividendenbeschluss unsc...