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FG Saarland 03.11.1999 1 V 279/99
Abgabenordnung; | Pfändungsschutz bei Gewerbebetrieb (§ 295 AO i. V. mit §§ 811 ff. ZPO)
Bei Geltendmachung des Pfändungsschutzes nach § 295 AO i. V. mit § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehen ().