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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
(Verfahrensrechtliche) Folgen der Entscheidung des BVerfG
Das BVerfG hat entschieden (Beschluss v. - 2 BvL 13/09), dass die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das BMF hat geregelt, wie die Finanzbehörden bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen.
Hintergrund
Mit dem StÄndG 2007 (BGBI 2006 I S. 1652) wurde u. a. die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weiter eingeschränkt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 können Aufwendungen nur noch steuermindernd berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Bereits kurz nach Einführung der Neuregelung kam ein von sechs Lehrerverbänden bei der Universität Münster in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zu dem Schluss: „Auf der Grundlage der bisherigen Auslegung der Mittelpunktsklausel verstößt § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und ist damit verfa...