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BBK Nr. 17 vom Seite 826

Steuerliche Beurteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

Das

Stefan Kolbe

[i]Kolbe, Abschied vom Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen, BBK 5/2010 S. 203, NWB EAAAD-38396Nachdem der BFH mit seinem Beschluss vom seine Rechtsprechung zum Abzug gemischt veranlasster Aufwendungen geändert hatte, ist die Finanzverwaltung dieser geänderten Rechtsprechung mit Schreiben vom 6. 7. 2010 nunmehr gefolgt.

I. Umsetzung der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH

Nach dem Schreiben des BMF gelten die Grundsätze der geänderten BFH-Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen. Die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats, die die Abziehbarkeit gemischt veranlasster Reisekosten betraf , sind zudem auf alle Fälle gemischt veranlasster Aufwendungen anzuwenden. Damit folgt das BMF der vom BFH vorgegebenen Linie, die Regeln zum Abzug gemischt veranlasster Aufwendungen zu verallgemeinern.

Allerdings führt das BMF unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG zunächst aus, Kosten der Lebensführung seien vollständig vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, und gibt Beispiele, welche Kosten in diesem Sinne nicht abzugsfähig seien .

Hinweis:

Es ist aber zu berücksichtigen, dass nach der neuen Rechtsprechung des BFH der Abzug von beruflich veranlassten [i]Beruflich veranlasste Aufwendungen bleiben abzugsfähigAufwendungen nicht mit der Begründung versagt werden darf, es handele sich um A...

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