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Abschied vom Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen
Zurück zu den Anfängen!
Private Aufwendungen oder Betriebsausgaben? Mit Beschluss vom hat der Große Senat des BFH seine Rechtsprechung zum Aufteilungsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen aufgegeben und den Weg für ein neues Verständnis des Abzugsverbots gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bereitet. Nun gilt es, die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats in die tägliche Praxis umzusetzen. Und das betrifft nicht nur die Aufteilung von Reisekosten – wie im vom BFH entschiedenen Fall. Ungeachtet der vom BFH eingeschlagenen „Pflöcke” ist wohl mit zahlreichen Folgeentscheidungen der Finanzgerichte und des BFH zu rechnen.
I. Die rechtlichen Grundlagen der BFH-Entscheidung
1. Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Der Große Senat geht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Königlich Preußischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass für die einkommensteuerliche Zuordnung von Aufwendungen zwischen der [i]Erwerb oder EinkommensverwendungErwerbssphäre einerseits und der Einkommensverwendungssphäre andererseits zu unterscheiden ist. Aufwendungen dürfen nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben bzw. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn sie durch die Einkünfteerzielung ...