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SteuerStud Nr. 9 vom Seite 459

Steuervergünstigungen des Grundvermögens und Miterbengemeinschaft im Erbschaftsteuerrecht

Streitvermeidung durch gezielte Nachfolgeplanung

Prof. Dr. Volker Versin

Das Bewertungsrecht orientiert sich seit der Erbschaftsteuerreform auf den auch bei Grundstücken an dem gemeinen Wert. Das Erbschaftsteuergesetz sieht einige Steuervergünstigungen vor, die selbstgenutztes Grundvermögen im engsten Familienkreis unter bestimmten Voraussetzungen verschonen. Sofern der Erblasser voraussichtlich mehrere nahestehende Personen hinterlässt, sollte er zu Lebzeiten – besonders, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören – sorgfältig planen, wer Erbe bzw. Vermächtnisnehmer werden soll.

I. Einleitung

Der Erblasser kann gem. § 2048 BGB durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Erbauseinandersetzung treffen. Als Ergebnis der Abwicklung des Erbfalls im Zuge der Auseinandersetzung (§ 2032 BGB) steht die zivilrechtliche Feststellung, was in das Vermögen der Erben endgültig übergeht. Bis zur Erbschaftsteuerreform auf den galt sowohl die Teilungsanordnung durch den Erblasser als auch die Auseinandersetzung unter Miterben erbschaftsteuerlich als unbeachtlich. Miterben wurden die im Nachlass zusammengefassten Wirtschaftsgüter gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig als Erwerb von Todes wegen zugerechnet. Die Verteilung des Nachlasses nach Erbquoten gilt insbesond...

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Steuervergünstigungen des Grundvermögens und Miterbengemeinschaft im Erbschaftsteuerrecht

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