Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuervergünstigungen des Grundvermögens und Miterbengemeinschaft im Erbschaftsteuerrecht
Streitvermeidung durch gezielte Nachfolgeplanung
Das Bewertungsrecht orientiert sich seit der Erbschaftsteuerreform auf den auch bei Grundstücken an dem gemeinen Wert. Das Erbschaftsteuergesetz sieht einige Steuervergünstigungen vor, die selbstgenutztes Grundvermögen im engsten Familienkreis unter bestimmten Voraussetzungen verschonen. Sofern der Erblasser voraussichtlich mehrere nahestehende Personen hinterlässt, sollte er zu Lebzeiten – besonders, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören – sorgfältig planen, wer Erbe bzw. Vermächtnisnehmer werden soll.
I. Einleitung
Der Erblasser kann gem. § 2048 BGB durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Erbauseinandersetzung treffen. Als Ergebnis der Abwicklung des Erbfalls im Zuge der Auseinandersetzung (§ 2032 BGB) steht die zivilrechtliche Feststellung, was in das Vermögen der Erben endgültig übergeht. Bis zur Erbschaftsteuerreform auf den galt sowohl die Teilungsanordnung durch den Erblasser als auch die Auseinandersetzung unter Miterben erbschaftsteuerlich als unbeachtlich. Miterben wurden die im Nachlass zusammengefassten Wirtschaftsgüter gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig als Erwerb von Todes wegen zugerechnet. Die Verteilung des Nachlasses nach Erbquoten gilt insbesondere vor dem Hintergru...