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Einkommensteuer | Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes
Nach dem schließt die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder auf einen Ausbildungsplatz wartet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) nicht aus (Änderung der Rechtsprechung).
Der Leitsatz des Urteils ist auf den ersten Blick etwas irreführend. Wenn die Vollerwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes seine Berücksichtigung in der Übergangszeit zu einer Ausbildung nicht ausschließt, dann bedeutet dies aber, dass auch seine Einkünfte anzurechnen sind und u. U. zum Wegfall der Kinderentlastung führen können. [i]Gunsenheimer, NWB 33/2010 S. 2638Es handelt sich also um eine belastende Änderung der Rechtsprechung, die von der Finanzverwaltung eine Übergangsregelung erfordern sollte.