Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pflicht zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens für Kfz-Steuer
Für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt (Bezug: § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Die Vorinstanz hatte die Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens für die vorausgezahlte Kfz-Steuer abgelehnt, weil einer Steuer i. S. von § 3 AO keine Gegenleistung gegenüber stehe. Für den BFH ist aber allein ausschlaggebend, dass die Kfz-Steuer für das berechtigte Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zeitbezogen auf die Dauer der Zulassung des Fahrzeugs und jährlich im Voraus erhoben wird. Dieser Zusammenhang reicht für die Bilanzierung eines Rechnungsabgrenzungspostens aus (vgl. auch Hoffmann, S...