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Keine Fehlerberichtigung im laufenden Jahr bei unrichtigem Bilanzansatz des Warenbestands in früherem Jahr, aber richtigen Bilanzansätzen in der Anfangs- und Schlussbilanz des Vorjahrs
Sind die Steuerbescheide für alle Vorjahre schon bestandskräftig und wurde der Warenbestand in der Schlussbilanz des zweiten Jahrs vor dem Streitjahr in falscher Höhe aktiviert, unter Missachtung der Grundsätze zum Bilanzenzusammenhang in der Anfangs- und auch in der Schlussbilanz des Vorjahrs aber in zutreffender Höhe bilanziert, so kommt eine Fehlerkorrektur im laufenden Jahr nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht (Bezug: § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ein fehlerhafter Bilanzansatz ist im ersten offenen Jahr zu korrigieren, für das noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen. Dies geschieht in der Weise, dass der fehlerhafte Bilanzansatz in der Schlussbilanz des Vorjahrs unverändert in die Anfangsbilanz des ersten offenen Jahrs übernommen...