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Abgabenrecht | Zahlungen an KG sind nicht KSA-abgabepflichtig
Das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG) bezweckt den Schutz der genannten Personen. Ein in der Rechtform der KG betriebenes Unternehmen benötigt diesen Schutz nicht und ist aufgrund seiner Rechtsform keine selbständige Künstlerin oder Publizistin i. S. von § 25 Abs. 1 KSVG. Daher sind Zahlungen an die KG nicht in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe einzubeziehen. Allerdings kann die KG selbst als Kunstverwerterin der Abgabepflicht unterliegen.