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Insolvenzrecht | Anfechtung güterrechtlicher Verträge
Auch bei güterrechtlichen Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag schließt, werden sein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis der anderen Person hiervon widerleglich vermutet. Ist also der anfechtungsbegründende Tatbestand des §133 Abs. 2 Satz 1 InsO erfüllt, ist insoweit keine positive Feststellung notwendig, denn eine einschränkende Auslegung des §133 Abs. 2 Satzl InsO lässt [i]Zum Anfechtungsrecht in der Praxis s. Holzkämper/Leibner NWB F. 19 S. 3071 dessen Wortlaut nach Ansicht des BGH nicht zu. Im Streitfall hatten der Schuldner und die beklagte Ehefrau mit notariellem Vertrag erklärt, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben zu wollen. Zum Zwecke der einverständlichen Scheidung sollte der Zugewinnausgleich vorgenommen ...