Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesellschaftsrecht | Kein Stimmverbot für Versammlungsleiter bei Abstimmung über eigenen Interessenkonflikt
Ein satzungsgemäß zum Versammlungsleiter in den Gesellschafterversammlungen einer GmbH berufener Gesellschafter unterliegt bei der Abstimmung über den Antrag, ihm die Versammlungsleitung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt bei einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu entziehen, nicht dem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG im Hinblick auf diesen Interessenkonflikt. Im Streitfall war die Abwahl des Klägers als Versammlungsleiter damit unwirksam. Die Sitzung unter fremder Leitung war bloß sog. Scheinversammlung, deren Beschlüsse sind nichtig.