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Abgabenordnung | Verfahrensruhe wegen Vorläufigkeitsvermerken bejaht
Das FG Niedersachsen hat in seiner ausgesprochen stringent begründeten Entscheidung v. eine Teil-Einspruchsentscheidung eines niedersächsischen Finanzamts aufgehoben und die Voraussetzungen der gesetzlichen Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO detailliert herausgearbeitet. Danach kommt es für eine Zwangsruhe weder darauf an, wie die Vorinstanz entschieden hat, noch wie der BFH voraussichtlich entscheiden wird. Außerdem genügen die von der OFD Niedersachsen vorgegebenen (ablehnenden) Musterschreiben und Musterentscheidungen zur Frage, ob Einspruchsverfahren – insbesondere im Hinblick auf das Revisionsverfahren mit dem Az. III R 39/08 wegen der Wirksamkeit der Vorläufigkeitsvermerke – ruhen, nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO. Ergänzend hat das FG Niedersachsen klargestellt,...