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Rechtsbetreuer und Verfahrenspfleger üben sonstige selbständige Tätigkeiten i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus
Der zurzeit allein für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit i. S. des § 18 EStG zuständige VIII. Senat des BFH hat eine Rechtsprechungsänderung vollzogen. Diese besteht darin, dass der Senat mit Urteil v. - VIII R 14/09 NWB DAAAD-48287 die Einkünfte einer nicht als Rechtsanwältin zugelassenen Volljuristin als berufsmäßige Betreuerin und Verfahrenspflegerin sowie mit Urteil v. - VIII R 10/09 NWB TAAAD-48286 die Einkünfte einer Rechtsanwaltssozietät aus Berufsbetreuungen als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG qualifiziert hat. Der IV. Senat des BFH vertrat noch mit Urteil v. - IV R 26/03 (BStBl 2005 II S. 288) die Rechtsauffassung, ein berufsmäßiger Betreuer i. S. der §§ 1896 ff. BGB erziele gewerbliche Einkünfte. Zu der Tätigkeit als Verfahrensbetreuer lag noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. In beiden Fällen hat der BFH freiberufliche Rechtsanwaltstätigkeiten i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht anerkannt. In dem Sozietätsfall entfiel, weil die Betreuungen keine gewerbliche Tätigkeit waren, die Abfärbewirkung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf die gesamte Rechtsanwaltstätigkeit der Sozietät, die auf Betreuungen spezialisiert war und 80 % ihrer ...