EuGH Urteil v. - C-550/09

Aufnahme einer Organisation in die Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften - Weiterleitung aus Spendensammlungen und dem Verkauf von Publikationen stammender Gelder durch Mitglieder der Organisation an diese

Leitsatz

1. Die Aufnahme der Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ist ungültig und kann daher nicht dazu beitragen, eine strafrechtliche Verurteilung, die an einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung anknüpft, für die Zeit vor dem zu stützen.

2. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2580/2001 ist dahin auszulegen, dass er den Fall erfasst, in dem ein Mitglied einer in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft an diese juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen weiterleitet, die bei Außenstehenden gesammelt oder von ihnen erlangt wurden.

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, Vorlagebeschluss, III-6 StS 15/09 vom

Gründe

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Gültigkeit der Aufnahme der Organisation Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) in die Liste der der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) unterfallenden Personen, Vereinigungen und Körperschaften und zum anderen die Auslegung der Art. 2 und 3 dieser Verordnung.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen E und F (im Folgenden gemeinsam: Angeklagte), die sich zurzeit in Deutschland in Untersuchungshaft befinden und denen vorgeworfen wird, Mitglieder einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu sein und gegen die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 verstoßen zu haben.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Nach den am in New York, Washington und Pennsylvanien verübten Terroranschlägen verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am die Resolution 1373 (2001).

In der Präambel dieser Resolution wird die Notwendigkeit bekräftigt, "durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta [der Vereinten Nationen] zu bekämpfen". Weiter heißt es darin, dass die Staaten "die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen".

In Ziff. 1 der genannten Resolution beschließt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen,

"dass alle Staaten

a) die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen werden;

b) die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch welche Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar, durch Staatsangehörige oder in ihrem Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese Gelder zur Ausführung terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen werden;

...

d) ihren Staatsangehörigen oder allen Personen und Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen werden, Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zum Nutzen von Personen zur Verfügung zu stellen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, erleichtern oder sich daran beteiligen, oder zum Nutzen von Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen oder zum Nutzen von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen handeln".

Gemeinsame Standpunkte 2001/931/GASP und 2002/340/GASP

Am erließ der Rat der Europäischen Union den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).

Die Erwägungsgründe 1, 2 und 5 dieses Gemeinsamen Standpunkts lauten:

"(1) Der Europäische Rat hat auf seiner außerordentlichen Tagung am erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und für Europa darstellt und dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am die Resolution 1373 (2001) verabschiedet, mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden.

...

(5) Zur Umsetzung der UNSC-Resolution 1373 (2001) sollte die Europäische Union zusätzliche Maßnahmen treffen."

Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"(1) Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.

(2) Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck 'Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind'

- Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

- Vereinigungen oder Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen sind oder unter deren Kontrolle stehen; ferner Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Namen oder auf Weisung dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften handeln, einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen und mit ihnen assoziierter Personen, Vereinigungen und Körperschaften ist oder unter deren Kontrolle steht.

(3) Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck 'terroristische Handlung' eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,

...

iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:

...

k) Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt.

...

(4) Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde - gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien - gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. ...

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck 'zuständige Behörde' eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.

...

(6) Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist."

Art. 3 des Gemeinsamen Standpunkts lautet: "Die Europäische Gemeinschaft stellt im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten sicher, dass den im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften keine Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden."

Der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts enthält eine "Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften". Die DHKP-C ist darin nicht aufgeführt.

Der Inhalt dieses Anhangs wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP des Rates vom betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. L 116, S. 75) geändert.

Im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340 ist in Abschnitt 2 ("Gruppen und Organisationen") unter Nr. 19 die "Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei (DHKP/C) (auch Devrimci Sol, Dev Sol)" aufgeführt. In späteren Gemeinsamen Standpunkten des Rates, zuletzt im Beschluss 2009/1004/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden (ABl. L 346, S. 58), wurde diese Organisation auf der Liste nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 belassen.

Verordnung Nr. 2580/2001

Die Erwägungsgründe 2 bis 5 der Verordnung Nr. 2580/2001 lauten:

"(2) Der Europäische Rat hat ... erklärt, dass die Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus ein entscheidender Aspekt im Kampf gegen den Terrorismus ist, und den Rat ersucht, die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu treffen.

(3) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am in seiner Resolution 1373 (2001) beschlossen, dass alle Staaten Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren sollten, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern.

(4) Ferner hat der Sicherheitsrat beschlossen, dass Maßnahmen getroffen werden sollen, um zu untersagen, dass Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zum Nutzen dieser Personen zur Verfügung gestellt werden und Finanzdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zum Nutzen dieser Personen erbracht werden.

(5) Es ist erforderlich, dass die Gemeinschaft tätig wird, um die GASP-Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP umzusetzen."

Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 2580/2001 gelten "[f]ür die Zwecke dieser Verordnung ... folgende Begriffsbestimmungen:

1. 'Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen' sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind und wie sie erworben wurden, ...

...

4. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP enthaltene Bestimmung des Begriffs 'terroristische Handlung'.

..."

Art. 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 bestimmt:

"(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,

a) werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren;

b) werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.

...

(3) Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. ..."

Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2580/2001 ist die "wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 2 ist, ... untersagt".

In Art. 9 der Verordnung Nr. 2580/2001 heißt es: "Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind."

Bestimmungen über die Aufnahme der DHKP-C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001

Mit dem Beschluss 2001/927/EG des Rates vom zur Aufstellung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. L 344, S. 83) wurde eine erste Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften angenommen, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet. Die DHKP-C befand sich nicht auf dieser Liste.

Durch Art. 1 des Beschlusses 2002/334/EG des Rates vom zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927 (ABl. L 116, S. 33) wurde die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, erstmals aktualisiert. In dieser aktualisierten Liste ist in Abschnitt 2 ("Gruppen und Organisationen") unter Nr. 10 die "Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei (DHKP/C) (auch Devrimci Sol, Dev Sol)" aufgeführt.

An der Aufnahme der DHKP-C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 wurde in folgenden späteren Bestimmungen festgehalten:

- Abschnitt 2 Nr. 18 von Art. 1 des Beschlusses 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334 (ABl. L 160, S. 26),

- Abschnitt 2 Nr. 19 von Art. 1 des Beschlusses 2002/848/EG des Rates vom 28. Oktober 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/460 (ABl. L 295, S. 12),

- Abschnitt 2 Nr. 20 von Art. 1 des Beschlusses 2002/974/EG des Rates vom zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/848 (ABl. L 337, S. 85),

- Abschnitt 2 Nr. 20 von Art. 1 des Beschlusses 2003/480/EG des Rates vom zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/974 (ABl. L 160, S. 81),

- Abschnitt 2 Nr. 20 von Art. 1 des Beschlusses 2003/646/EG des Rates vom 12. September 2003 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/480 (ABl. L 229, S. 22),

- Abschnitt 2 Nr. 21 von Art. 1 des Beschlusses 2003/902/EG des Rates vom zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/646 (ABl. L 340, S. 63),

- Abschnitt 2 Nr. 22 von Art. 1 des Beschlusses 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902 (ABl. L 99, S. 28),

- Abschnitt 2 Nr. 23 von Art. 1 des Beschlusses 2005/221/GASP des Rates vom zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/306 (ABl. L 69, S. 64),

- Abschnitt 2 Nr. 22 von Art. 1 des Beschlusses 2005/428/GASP des Rates vom zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/221 (ABl. L 144, S. 59),

- Abschnitt 2 Nr. 22 im Anhang des Beschlusses 2005/722/EG des Rates vom zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/428 (ABl. L 272, S. 15),

- Abschnitt 2 Nr. 23 von Art. 1 des Beschlusses 2005/848/EG des Rates vom 29. November 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/722 (ABl. L 314, S. 46),

- Abschnitt 2 Nr. 24 von Art. 1 des Beschlusses 2005/930/EG des Rates vom zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848 (ABl. L 340, S. 64) und

- Abschnitt 2 Nr. 25 von Art. 1 des Beschlusses 2006/379/EG des Rates vom zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930 (ABl. L 144, S. 21).

Nach dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379 und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58) ließ der Rat - soweit dies praktisch möglich war - allen betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften eine Begründung zukommen, in der er darlegte, warum sie insbesondere in der im Beschluss 2006/379 enthaltenen Liste aufgeführt waren.

Wie aus den Erwägungsgründen 4 bis 6 des Beschlusses 2007/445 hervorgeht, teilte der Rat diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften in einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. C 90, S. 1) veröffentlichten Mitteilung mit, dass er beabsichtige, sie weiterhin in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufzuführen, und dass sie beantragen könnten, gegebenenfalls eine Begründung dafür zu erhalten. Nach einer vollständigen Überprüfung dieser Liste unter Berücksichtigung der ihm übermittelten Einwände und Nachweise gelangte der Rat zu dem Schluss, dass die im Anhang des Beschlusses 2007/445 aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 beteiligt seien, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf sie einen Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts gefasst habe und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 2580/2001 daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten.

Art. 3 des Beschlusses 2007/445 lautet: "Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam." Er wurde am veröffentlicht.

In der Liste im Anhang dieses Beschlusses, die nach dessen Art. 1 und 2 u. a. die im Beschluss 2006/379 enthaltene Liste ersetzt, ist in Abschnitt 2 ("Gruppen und Organisationen") unter Nr. 26 die DHKP-C aufgeführt.

In nachfolgenden Beschlüssen des Rates wurde die DHKP-C auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 belassen, u. a. im Beschluss 2007/868/EG des Rates vom zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445 (ABl. L 340, S. 100) und im Beschluss 2008/583/EG des Rates vom zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868 (ABl. L 188, S. 21).

Nationales Recht

Verstöße gegen Rechtsakte der Union wie die Verordnung Nr. 2580/2001 sind nach § 34 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), sowohl in dessen Fassung vom (BGBl. 1996 I S. 1850) als auch in seiner Fassung vom (BGBl. 2006 I S. 1386), mit Strafe bedroht.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

Dem Strafverfahren gegen die Angeklagten liegt eine Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (im Folgenden: Generalbundesanwalt) vom zugrunde; darin wird ihnen vorgeworfen, seit dem bis zu ihrer Festnahme am Mitglieder der DHKP-C gewesen zu sein, die das Ziel verfolge, die staatliche Ordnung in der Türkei durch bewaffneten Kampf zu beseitigen. Aufgrund dessen wurden sie in Untersuchungshaft genommen.

Nach den Angaben in der Anklageschrift sollen die Angeklagten, die mit der Leitung geografischer Untergliederungen ("Bölge") der DHKP-C in Deutschland betraut gewesen seien, während der gesamten Dauer ihrer Zugehörigkeit zur DHKP-C im Rahmen ihrer Hauptaufgabe, Finanzmittel für die Organisation zu beschaffen, jährliche Spendengeldkampagnen zu deren Gunsten organisiert und die gesammelten Gelder an die Führungsspitze der Organisation weitergeleitet haben. Daneben sollen sie sich in maßgeblicher Funktion an der Organisation von Veranstaltungen und am Verkauf von Publikationen zur Erzielung von Einnahmen für die DHKP-C beteiligt und diese Einnahmen an die Organisation weitergeleitet haben. Ihnen sei bewusst gewesen, dass die vereinnahmten Gelder zumindest teilweise zur Finanzierung der terroristischen Aktivitäten der DHKP-C dienen sollten.

In dem von der Anklage umfassten Zeitraum sollen der eine Angeklagte mindestens 215 809 Euro und der andere Angeklagte mindestens 105 051 Euro beschafft und an die DHKP-C weitergeleitet haben.

Da das Oberlandesgericht Düsseldorf Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit der Aufnahme der DHKP-C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und die Auslegung dieser Verordnung hat, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des infolge des Beschlusses 2007/445 geänderten Verfahrens - die auf Art. 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 gestützte Listung einer Organisation, die keine Klage gegen die sie betreffenden Beschlüsse erhoben hat, auch dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die Listung trotz eines Verstoßes gegen elementare Verfahrensgarantien zustande gekommen ist?

2. Sind die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 dahin auszulegen, dass die Bereitstellung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an eine in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführte juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Mitwirkung an einer solchen Zuwendung oder die Beteiligung an Maßnahmen zur Umgehung des Art. 2 der Verordnung auch dann vorliegen kann, wenn die zuwendende Person selbst Mitglied der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft ist?

3. Sind die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 dahin auszulegen, dass die Bereitstellung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an eine in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführte juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Mitwirkung an einer solchen Zuwendung oder die Beteiligung an Maßnahmen zur Umgehung des Art. 2 der Verordnung auch dann vorliegen kann, wenn der zuzuwendende Vermögenswert sich bereits im (weiteren) Zugriffsbereich der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft befindet?

Verfahren vor dem Gerichtshof

Das Vorabentscheidungsersuchen ist den Beteiligten am zugestellt worden; ihnen ist eine Frist zur Abgabe schriftlicher Erklärungen gesetzt worden, die zwischen dem 15. und dem ablief. Das vorlegende Gericht und die Beteiligten sind bei dieser Zustellung darüber informiert worden, dass der Gerichtshof beschlossen hat, das Ersuchen mit Vorrang zu behandeln.

Mit besonderem Schreiben vom 5. Februar 2010, das am bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Zur Begründung seines Antrags hat es ausgeführt, es habe mit Beschluss vom das strafrechtliche Hauptverfahren gegen die Angeklagten eröffnet und die Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung für den Zeitraum vom 11. März bis zum festgelegt. Angesichts der absehbaren Dauer dieses Strafverfahrens und der Bedeutung der Vorlagefragen für das Ausgangsverfahren bestehe eine außerordentliche Dringlichkeit der Entscheidung über diese Fragen.

Mit Beschluss vom hat der Präsident des Gerichtshofs das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren unterworfen.

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

E hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, weil der Senat des vorlegenden Gerichts, von dem das Ersuchen an den Gerichtshof stamme, vorschriftswidrig besetzt gewesen sei.

Hierzu ist festzustellen, dass es, soweit eine Vorlageentscheidung von einem Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV stammt, grundsätzlich nicht Sache des Gerichtshofs ist, nachzuprüfen, ob diese Entscheidung in Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren getroffen wurde.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist folglich zulässig.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Aufnahme der DHKP-C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001, gegen die die DHKP-C nicht gerichtlich vorgegangen ist, als von Anfang an wirksam anzusehen ist, auch wenn die Aufnahme in die Liste ursprünglich unter Verstoß gegen elementare Verfahrensgarantien erfolgt war.

Wie den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen ist, bezieht sich das vorlegende Gericht insbesondere auf die zu diesen Garantien gehörende Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV. Die Zweifel an der Gültigkeit der Aufnahme in die Liste, die es aufgrund von Einwänden der Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungspflicht äußert, beruhen auf Urteilen, in denen das Gericht die Aufnahme mehrerer Personen, Vereinigungen oder Körperschaften in die Liste u. a. deshalb für ungültig erklärt hat, weil der Rat ihre Aufnahme in den angefochtenen Entscheidungen nicht begründet hatte und eine gerichtliche Überprüfung in der Sache deshalb nicht möglich war (Urteile des Gerichts vom , Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, vom , Sison/Rat, T-47/03, und Al-Aqsa/Rat, T-327/03, sowie vom , PKK/Rat, T-229/02, und Kongra-Gel u. a./Rat, T-253/04).

Das vorlegende Gericht wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob trotz der Tatsache, dass die DHKP-C nicht die Nichtigerklärung ihrer Aufnahme in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 beantragt hat, aus den gleichen Gründen auch die Entscheidungen des Rates, mit denen diese Organisation in die genannte Liste aufgenommen und auf ihr belassen wurde, als ungültig anzusehen sind.

Es fragt sodann nach den Auswirkungen des Beschlusses 2007/445, da in der Anklageschrift geltend gemacht wird, dass die Aufnahme der DHKP-C in die genannte Liste jedenfalls rückwirkend durch das vom Rat beim Erlass dieses Beschlusses angewandte Verfahren geheilt worden sei, in dessen Rahmen die Gründe für die Aufnahme dargelegt worden seien.

Die erste Frage zielt somit darauf ab, dass geprüft werden soll, ob die Aufnahme der DHKP-C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und ihre Belassung auf dieser Liste durch die in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen, die den Zeitraum vom , dem zeitlichen Beginn des in der Anklageschrift erhobenen Vorwurfs, bis zum , dem Tag vor Inkrafttreten des Beschlusses 2007/445, erfassen (im Folgenden: Aufnahme der DHKP-C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in der Zeit vor dem ), in Anbetracht der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV gültig war.

Dagegen besteht zwischen allen Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, - mit Ausnahme von F - Einigkeit darüber, dass die erste Frage nicht die Gültigkeit der Aufnahme der DHKP-C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 betrifft, soweit sie sich aus dem Beschluss 2007/445 und den in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils angeführten nachfolgenden Beschlüssen des Rates ergibt. Entgegen der Auffassung von F betrifft sie auch nicht die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2580/2001.

Einleitend ist hervorzuheben, dass - anders als in der dem Urteil vom , Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6531), zugrunde liegenden Rechtssache, in der es um das Einfrieren von Geldern der Rechtsmittelführer ging - die Bestimmungen, deren Gültigkeit nach dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geprüft werden soll, zur Stützung des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 2580/2001 herangezogen werden, der nach dem einschlägigen nationalen Recht mit freiheitsentziehenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht ist.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Union eine Rechtsunion ist, in der ihre Organe der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit dem AEU-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang stehen. Mit diesem Vertrag ist ein umfassendes System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen worden, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnrn. 38 und 40, und Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 281).

Folglich ist jede Partei berechtigt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens vor dem angerufenen Gericht die Ungültigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union, die als Grundlage für eine ihr gegenüber ergangene Entscheidung oder nationale Maßnahme dienen, geltend zu machen und dieses Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Nachi Europe, C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 35, und Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 40).

Die Anerkennung dieses Rechts setzt jedoch voraus, dass die Partei nicht berechtigt war, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Bestimmungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnr. 23, und Urteil Nachi Europe, Randnr. 36).

Im Ausgangsverfahren trägt die Aufnahme der DHKP-C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in der Zeit vor dem zusammen mit dieser Verordnung auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 AWG zur Begründung der gegen die Angeklagten erhobenen Anklage für den genannten Zeitraum bei.

Daher ist zu prüfen, ob eine Nichtigkeitsklage der Angeklagten gegen die Aufnahme der DHKP-C in die Liste ohne jeden Zweifel zulässig gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

Hierzu ist festzustellen, dass nicht die Angeklagten in die Liste aufgenommen worden sind, sondern allein die DHKP-C. Überdies enthält das Vorabentscheidungsersuchen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Stellung der Angeklagten innerhalb der DHKP-C ihnen die Befugnis verliehen hätte, diese Organisation im Rahmen einer vor den Unionsgerichten erhobenen Nichtigkeitsklage zu vertreten.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten von der Aufnahme der DHKP-C in die Liste ohne jeden Zweifel "unmittelbar und individuell betroffen" im Sinne des während des fraglichen Zeitraums anwendbaren Art. 230 Abs. 4 EG waren.

Die Aufnahme der DHKP-C in die Liste hat nämlich, ebenso wie die Verordnung Nr. 2580/2001, allgemeine Geltung. Sie trägt zusammen mit der Verordnung dazu bei, eine unbestimmte Zahl von Personen zur Beachtung spezifischer, gegen die DHKP-C gerichteter restriktiver Maßnahmen zu verpflichten (vgl. entsprechend Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnrn. 241 bis 244).

Folglich waren die Angeklagten, wie das vorlegende Gericht ausführt, im Unterschied zur DHKP-C nicht unbestreitbar berechtigt, auf der Grundlage von Art. 230 EG im Wege der Nichtigkeitsklage gegen die Aufnahme der DHKP-C in die Liste vorzugehen.

Zur Beurteilung der Gültigkeit der in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen im Hinblick auf die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV ist festzustellen, dass diese Pflicht für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Aufnahme in eine Liste gilt; dies hat im Übrigen keiner der am Verfahren vor dem Gerichtshof Beteiligten in Zweifel gezogen.

Die Begründungspflicht soll es den Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die ergangene Bestimmung zu erfahren, damit sie deren Begründetheit beurteilen können, und dem zuständigen Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe gestatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Randnr. 73, und vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

Im vorliegenden Fall wurde, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keine der in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen mit einer Begründung in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 2580/2001 auf die DHKP-C, insbesondere auf das Vorliegen eines Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, sowie einer Darlegung der besonderen und konkreten Gründe versehen, aus denen der Rat der Ansicht war, dass die Aufnahme der DHKP-C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 gerechtfertigt war oder blieb.

Die Angeklagten verfügen somit nicht über die nötigen Anhaltspunkte, um die Begründetheit der Aufnahme der DHKP-C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in der Zeit vor dem und insbesondere die Richtigkeit und Erheblichkeit der Elemente, die zu ihrer Aufnahme führten, zu prüfen, obwohl die Aufnahme in die Liste zu den Grundlagen der gegen sie erhobenen Anklage gehört. In der mündlichen Verhandlung hat der Rat anerkannt, dass sich das Recht, die Gesichtspunkte zu erfahren, mit denen eine Aufnahme in die Liste gerechtfertigt wird, auch auf die Angeklagten erstreckt.

Das Fehlen einer Begründung für die Aufnahme der DHKP-C in die Liste ist zudem geeignet, eine angemessene gerichtliche Kontrolle ihrer materiellen Rechtmäßigkeit zu vereiteln, die insbesondere eine Nachprüfung des Sachverhalts sowie der zu ihrer Stützung angeführten Beweise und Informationen umfasst. Wie F in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, ist die Möglichkeit einer solchen Kontrolle aber unerlässlich, damit ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Kampfs gegen den internationalen Terrorismus und dem Schutz der Grundfreiheiten und -rechte gewährleistet werden kann.

Der Generalbundesanwalt ist dagegen der Ansicht, falls die DHKP-C in der Zeit vor dem nicht wirksam in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen worden sein sollte, sei ihre Aufnahme jedenfalls durch das beim Erlass des Beschlusses 2007/445 angewandte Verfahren, in dem die Gründe für die Aufnahme dargelegt worden seien, rückwirkend geheilt worden.

Selbst wenn man unterstellt, dass der Rat durch den Erlass des Beschlusses 2007/445 das Fehlen einer Begründung für die Aufnahme der DHKP-C in der Zeit vor dem heilen wollte, kann dieser Beschluss jedoch keinesfalls dazu beitragen, im Zusammenspiel mit § 34 Abs. 4 AWG eine strafrechtliche Verurteilung wegen Taten zu stützen, die den genannten Zeitraum betreffen, da sonst gegen das Verbot der Rückwirkung von Vorschriften verstoßen würde, die zu einer solchen Verurteilung führen können (vgl. entsprechend Urteile vom , Kirk, 63/83, Slg. 1984, 2689, Randnrn. 21 und 22, vom , Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 44, und vom , Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnrn. 74 bis 78).

Könnte nämlich der Beschluss 2007/445 im Ausgangsverfahren eine Begründung für die in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Beschlüsse liefern, die für die Zeit vor dem ungültig sind, dann würde er de facto dazu beitragen, eine strafrechtliche Verurteilung wegen im genannten Zeitraum begangener Taten zu stützen, obwohl es den Beschluss in diesem Zeitraum noch nicht gab.

Unter diesen Umständen hat das nationale Gericht im Rahmen des Ausgangsverfahrens die in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen unangewendet zu lassen, so dass diese nicht dazu beitragen können, eine strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten in Bezug auf die Zeit vor dem zu stützen.

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Aufnahme der DHKP-C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 ungültig ist und daher nicht dazu beitragen kann, eine strafrechtliche Verurteilung, die an einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung anknüpft, für die Zeit vor dem zu stützen.

Zur zweiten und zur dritten Frage

Mit der zweiten und der dritten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 dahin auszulegen sind, dass sie den Fall erfassen, in dem ein Mitglied einer in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft an diese juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen weiterleitet, die bei Außenstehenden gesammelt oder von ihnen erlangt wurden.

Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen zielen diese beiden Fragen darauf ab, ob aus der Tatsache, dass die Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der DHKP-C an diese Organisation, genauer gesagt an deren Führungsspitze, die von Dritten im Rahmen jährlicher Spendensammlungen, von Veranstaltungen und des Verkaufs von Publikationen erlangten Gelder weiterleiteten, folgt, dass diese Gelder im Sinne der Verordnung Nr. 2580/2001 für die Organisation bereitgestellt wurden.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass - wie die französische Regierung ausgeführt hat - der Wortlaut der Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass diese Bestimmungen auf einen solchen Sachverhalt keine Anwendung finden.

Vielmehr ist das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgestellte Verbot besonders weit gefasst (vgl. entsprechend Urteil vom , Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06, Slg. 2007, I-8361, Randnr. 50).

Der Ausdruck "bereitgestellt" ist weit zu verstehen und umfasst jede Handlung, die erforderlich ist, damit eine in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführte Person, Vereinigung oder Körperschaft tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen erlangen kann (vgl. entsprechend Urteil Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, Randnr. 51).

Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen der bereitstellenden Person und dem Empfänger Beziehungen bestehen. Wie der Generalbundesanwalt geltend macht - und entgegen der Auffassung von F -, enthält die Verordnung Nr. 2580/2001 in ihren verschiedenen Sprachfassungen nichts, was eine die Weiterleitung von Geldern durch ein Mitglied einer auf der genannten Liste aufgeführten Organisation an diese Organisation als solche einbeziehende Lesart ausschließen würde.

Auch der Begriff "Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen" im Sinne der Verordnung Nr. 2580/2001 ist nach seiner Definition in Art. 1 Nr. 1 dieser Verordnung weit auszulegen und umfasst Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, wie sie erworben wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eigene Vermögenswerte handelt oder um solche, die bei Dritten gesammelt oder von ihnen erlangt wurden.

Hinzuzufügen ist, dass bei der Auslegung der Verordnung Nr. 2580/2001 auch der Wortlaut und das Ziel des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zu berücksichtigen sind, der mit dieser Verordnung nach ihrem fünften Erwägungsgrund umgesetzt werden soll.

Das in Art. 3 dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgestellte Verbot ist ebenso allgemein formuliert wie Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2580/2001. Im Übrigen ist nach Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts, auf den Art. 1 Nr. 4 der Verordnung verweist, der Begriff "terroristische Handlung" weit zu verstehen und umfasst nach Ziff. iii Buchst. k "jegliche Art der Finanzierung" der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung.

Wie die Europäische Kommission geltend gemacht hat, sind bei der Auslegung der Verordnung Nr. 2580/2001 zudem der Wortlaut und das Ziel der Resolution 1373 (2001) zu berücksichtigen, auf die der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Bezug nimmt (vgl. entsprechend Urteil Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, Randnr. 54, und Urteil vom , M u. a., C-340/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

Ziff. 1 Buchst. d der genannten Resolution enthält u. a. ein generelles Verbot, Personen oder Einrichtungen, die terroristische Handlungen begehen oder zu begehen versuchen, Gelder zur Verfügung zu stellen. Überdies sieht Ziff. 1 Buchst. b der Resolution vor, dass alle Staaten "die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch welche Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar, durch Staatsangehörige oder in ihrem Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese Gelder zur Ausführung terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen werden".

Der weite und eindeutige Wortlaut der in den Randnrn. 71 und 73 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen bestätigt, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2580/2001 Handlungen der in der zweiten und der dritten Frage angesprochenen Art umfasst.

Wie die Kommission ausgeführt hat, wird die vorstehende Analyse nicht durch das Vorbringen der Angeklagten in Frage gestellt, die fraglichen Gelder hätten sich, sobald sie in ihrem Besitz gewesen seien, bereits im weiteren Zugriffsbereich der DHKP-C befunden, so dass sie durch ihre spätere Weiterleitung an die Führungsspitze dieser Organisation nicht im Sinne der Verordnung Nr. 2580/2001 für die Organisation bereitgestellt worden seien.

In Anbetracht insbesondere der Struktur der DHKP-C, die - wie der Generalbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - aus zentralen Führungsorganen und vier Hauptgliederungen besteht, die ihrerseits auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene untergliedert sind, lässt nämlich die Tatsache, dass Mitglieder dieser Organisation Gelder besitzen, die sie von Außenstehenden erhalten haben, nicht den Schluss zu, dass die Führungsspitze der Organisation, die als solche in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt ist, selbst über die genannten Gelder verfügt. Im vorliegenden Fall war die Weiterleitung dieser Gelder an die Führungsspitze erforderlich, damit die DHKP-C tatsächlich die bis dahin nicht bestehende Befugnis erlangte, zur Verwirklichung ihrer Ziele vollständig über die Gelder zu verfügen.

Zum Vorbringen der Angeklagten, es sei nicht erwiesen, dass die von ihnen weitergeleiteten Gelder von der DHKP-C tatsächlich zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten verwendet worden seien, ist festzustellen, dass dies sowohl nach der Definition in Art. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 2580/2001 als auch nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung unerheblich ist. Werden für eine Organisation, die in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführt ist, Gelder bereitgestellt, so birgt allein dies die Gefahr in sich, dass die Gelder für die Unterstützung derartiger Aktivitäten zweckentfremdet werden (vgl. entsprechend Urteil M u. a., Randnr. 57). Eine solche Bereitstellung wird daher von dem Verbot in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b erfasst und ist mit den im einschlägigen nationalen Recht vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen bedroht, unabhängig von einem Beweis dafür, dass die Gelder von der fraglichen Organisation tatsächlich für solche Aktivitäten verwendet wurden.

F macht in seinen beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ferner geltend, in der Tatsache, dass das Sammeln von Geldern zugunsten einer in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführten Person, Vereinigung oder Körperschaft, anders als in der Resolution 1373 (2001), weder vom Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 noch von der Verordnung Nr. 2580/2001 erfasst werde, komme die Absicht des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, solche Handlungen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.

Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht und wie der Generalbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist Gegenstand der Anklage jedoch nicht das Sammeln von Geldern als solches, sondern die Weiterleitung der dadurch erzielten Einnahmen an die Organisation, der die Angeklagten angehören.

Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2580/2001 dahin auszulegen ist, dass er den Fall erfasst, in dem ein Mitglied einer in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft an diese juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen weiterleitet, die bei Außenstehenden gesammelt oder von ihnen erlangt wurden.

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Aufnahme der Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ist ungültig und kann daher nicht dazu beitragen, eine strafrechtliche Verurteilung, die an einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung anknüpft, für die Zeit vor dem zu stützen.

2. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2580/2001 ist dahin auszulegen, dass er den Fall erfasst, in dem ein Mitglied einer in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft an diese juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen weiterleitet, die bei Außenstehenden gesammelt oder von ihnen erlangt wurden.

Fundstelle(n):
CAAAD-48539