Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Arnsberg, 4 O 98/05 vom OLG Hamm, 11 U 144/05 vom
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde legt nicht ausreichend dar, warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Anfechtbarkeit einer Aufrechnung ankommt, wenn zumindest eine der gegenseitigen, durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen befristet oder von einer Bedingung abhängig ist, ist geklärt (BGHZ 159, 388, 395 ff; , ZInsO 2005, 94; v. - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 f Rn. 12 ff; v. - IX ZR 104/07, ZInsO 2010, 673, 674 Rn. 13). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht ausgegangen. Anlass, sie erneut zu überprüfen, besteht nicht.
2.
Auch hinsichtlich des Vorliegens einer inkongruenten Deckung wirft der Fall keine zulassungsrelevanten Fragen auf. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend, ob der Aufrechnende einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Aufrechnungslage entstehen ließ (BGHZ 147, 233, 240 f; 159, 388, 395 f; , ZIP 2006, 818, 819 Rn. 14; v. , aaO S. 1510 Rn. 21). Für einen Anspruch der Beklagten auf Abschluss des Kaufvertrages über die Rübenroder im Gegenzug zur Vorfinanzierung des Auftrags zur Herstellung der Multikorn-Einzelkorn-Sägeräte hat die Beklagte nichts vorgetragen.
3.
Weitere Feststellungen zur Gläubigerbenachteiligung brauchte das Berufungsgericht nicht zu treffen. Die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch Verlust der vollwertigen Kaufpreisansprüche gegen die Befreiung von dem als Insolvenzforderung geltend zu machenden Anspruch auf Rückzahlung der Vorleistungen der Beklagten ist offensichtlich. Verstöße gegen das Willkürverbot sind nicht festzustellen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Fundstelle(n):
IAAAD-48495