Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Regressprivileg für Angehörige im Privatversicherungsrecht
Ausschluss der Inanspruchnahme Dritter durch die Versicherung
Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes zum hat die Beschränkung der Regressmöglichkeit des Versicherers im Fall seiner Leistungserbringung unter dem Gesichtspunkt der häuslichen Gemeinschaft zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger auf die geänderten gesellschaftlichen Lebensumstände hin angepasst. Gleichwohl bleiben Zweifelsfälle, denen durch individuelle Dokumentation in den Versicherungsverträgen Rechnung getragen werden sollte, um nicht erst bei der Schadensregulierung diskutiert werden zu müssen.
I. Das Angehörigenprivileg in unterschiedlichen Rechtsbereichen
[i]Gesetzlicher Schutz vor Gewissenskonflikt und wirtschaftlicher Belastung eng miteinander verbundener PersonenAls Angehörigenprivileg werden die Rechte von Angehörigen bezeichnet, kraft ihres Näheverhältnisses zu einem Angehörigen Leistungen und Handlungen zu verweigern, die Dritte gegen den Angehörigen in unterschiedlicher Ausgestaltung geltend machen. Ein normiertes Angehörigenprivileg findet sich im Sozialrecht, im Strafrecht und auch im Zivilrecht wieder, z. B. in:
§ 116 Abs. 6 SGB X (Ausschluss des Übergangs von Schadensersatzansprüchen gegen Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft),
§ 52 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht),
§ 1664 BGB (Eltern-Kind-Haftungsprivileg),
§ 86 Abs. 3 VVG (Regressprivileg zulasten der Versicherung).
Sinn und Zweck der genannten Pr...