Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 Abs. 1 AO bei
Möglichkeit eines Rechtsirrtums
Leitsatz
Fehler bei der Auslegung oder
Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder
die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts
schließen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. § 129 AO
ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit
besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer
fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen
Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder
Sachverhaltsaufklärung beruht.
Regelmäßig wird ein
Rechtsfehler bei Anwendung einer komplizierten Rechtsvorschrift möglich
sein; dadurch wird die Anwendung des § 129 AO ausgeschlossen. Gleiches
gilt bei einer nicht einfachen, neu eingefügten Vorschrift. Die
Möglichkeit eines Rechtsirrtums muss auf im Einzelfall festgestellten
Tatsachen beruhen; die bloße theoretische Möglichkeit genügt
nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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