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Ermäßigung des Grundstückswerts aufgrund Fluglärms
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAD-48020 Liegen bebaute Grundstücke in der Nähe von größeren Verkehrs- und Militärflugplätzen kann der Fluglärm ein solches Ausmaß erreichen, dass die davon betroffenen Grundstücke ungewöhnlich stark beeinträchtigt werden und der Grundstückswert zu ermäßigen ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Fluglärm
[i]Voraussetzung: äquivalenter Dauerschallpegel nach § 2 FluglärmGDer Fluglärm umfasst den Lärm beim An- und Abflug und den Bodenlärm des Flughafens. Eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung des Grundstückswerts durch den Bodenlärm des Flughafens ist bei der Bewertung des Grundvermögens aufgrund der Entfernung der Grundstücke zum Flughafen und der dort vorhandenen Lärmschutzwälle stets auszuschließen. Der Umfang der Beeinträchtigung eines Grundstücks durch Fluglärm ist abhängig von der Häufigkeit der Starts und Landungen, der Art der startenden und landenden Luftfahrzeuge sowie von der Entfernung und Lage des Grundstücks zum Verkehrs- oder Militärflughafen. Bei kleineren Verkehrsflughäfen, Regional- und Sportflughäfen sowie einer zusätzlichen (Nur)Startbahn bei Verkehrsflughäfen, die lediglich bei bestimmten Windverhältnissen benutzt wird, fehl...