BVerwG Beschluss v. - 5 B 2.10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: VGH Hessen, VGH 5 A 1565/09 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein

Gründe

1. Das Prozesskostenhilfeersuchen ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

2. Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

2.1

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG 5 B 188.07 - [...]).

Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit § 12a der bis zum geltenden Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG a.F. - (vgl. Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom , BGBl. I S. 1950) für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. die Nichteinbürgerung im Falle der Überschreitung der nach § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. außer Betracht bleibenden Verurteilungen, intendiert sei, führt nicht zur Zulassung der Revision.

Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von ausgelaufenem Recht stellen, ist mit Rücksicht auf den Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen. Sie rechtfertigen die Zulassung der Revision vielmehr nur ausnahmsweise, wenn die Auslegung einer solchen Vorschrift noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. etwa BVerwG 5 B 58.08 - Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 4 m.w.N.). Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Kläger hat weder behauptet noch Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es eine erhebliche Zahl von Altfällen gibt. Dies ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

Im Übrigen zeigt die Beschwerde auch nicht substantiiert auf, dass sich die von ihr in Bezug auf die außer Kraft getretene Vorschrift des § 12a StAG a.F. aufgeworfene Frage trotz fehlender wortgleicher Formulierung und zum Teil anderer (strengerer) Voraussetzungen für eine Einzelfallentscheidung in gleicher Weise bei der Nachfolgevorschrift des § 12a in der seit dem geltenden Fassung des Staatsangehörigkeitsrechts - StAG n.F. - (vgl. Art. 5 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom , BGBl. I S. 1970) stellt und daher trotz des Auslaufens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu erwarten ist, wie die neuen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu z.B. Beschluss vom a.a.O. m.w.N.).

2.2

Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

2.2.1

Die Beschwerde sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass das Berufungsgericht entgegen dem Akteninhalt davon ausgegangen sei, dass der Beklagte (auch) die der Verurteilung des Klägers im Strafbefehlsverfahren zugrunde liegende Strafakte des Amtsgerichts W. beigezogen habe. Denn das Berufungsgericht habe in seinen Entscheidungsgründen festgehalten, "der Beklagte hat nunmehr insgesamt Unterlagen über die strafrechtliche Verurteilung des Klägers sowie die Akten der Ausländerbehörde als Grundlage für seine Ermessensentscheidung hinzugezogen" (UA S. 10). Demgegenüber habe der Beklagte mit Schriftsatz vom ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er lediglich "obwohl danach dazu aus (seiner) Sicht eigentlich kein Anlass besteht, (...) am vom Oberbürgermeister der Stadt W. die Ausländerakte des Klägers angefordert (habe)" (vgl. Beschwerdebegründung S. 2 f.). Damit ist eine Aktenwidrigkeit gerichtlicher Feststellungen nicht aufgezeigt. Sie liegt auch in der Sache nicht vor.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte die Strafakte des Amtsgerichts W. beigezogen hätte. Dies folgt auch aus dem vom Kläger zur Begründung der Aktenwidrigkeit wiedergegebenen Zitat aus den Entscheidungsgründen. Die Formulierung "Unterlagen über die strafrechtliche Verurteilung" ist nicht gleichbedeutend mit "Strafakte des Amtsgerichts W.". Die Verwendung dieser Formulierung im selben Kontext mit der in Bezug auf die Ausländerakte gewählten Formulierung "Akten der Ausländerbehörde" spricht im Gegenteil gerade gegen die Annahme, dass damit die Strafakte des Amtsgerichts W. gemeint ist.

Im Übrigen ist dem Zulassungsbeschluss des Berufungsgerichts vom - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht es als verfahrensfehlerhaft angesehen hat, dass der Beklagte die Strafakte des Amtsgerichts W. nicht beigezogen hatte. Nach seiner Auffassung lag der die Zulassung der Berufung rechtfertigende Verfahrensfehler vielmehr darin, dass das Verwaltungsgericht über das Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht vollumfänglich entschieden hatte, weil es sich darauf beschränkt hatte, den die Einbürgerung ablehnenden Bescheid des Beklagten (isoliert) aufzuheben, ohne diesen zugleich zur Neubescheidung zu verpflichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren, als obiter dictum zu verstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts, dass auch es "Bedenken hat, ob die von der Behörde vor Anstellung der Ermessenserwägungen getätigte Sachverhaltsklärung ausreichend war. Allein die Feststellung der strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers aufgrund seiner Eintragungen im Zentralregister dürfte als Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. nicht ausreichen" (BA S. 3 f.). Damit hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte zwingend die Beiziehung der Strafakte des Amtsgerichts W. erfordert.

2.2.2

Ohne Erfolg bleibt auch die erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör.

a) Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. - NVwZ-RR 2004, 3). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, s. etwa BVerwG 6 B 70.08 - [...]). Dementsprechend erfordert eine entsprechende Rüge die substantiierte Angabe, welches tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör etwa - NJW 1995, 2839). Ebenso wenig gewährleistet es, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht. Es stellt vielmehr grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben ( BVerwG 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40). Gemessen an diesen Anforderungen legt die Beschwerde die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar. Jedenfalls liegt der behauptete Verfahrensfehler in der Sache nicht vor.

b) Es trifft bereits nicht zu, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers, "der von dem Beklagten im Klage- bzw. Berufungsverfahren vorgenommene nahezu vollständige Austausch von - nach dessen eigener Formulierung ,wesentlichen' Überlegungen - (...) stelle daher keine Ermessensergänzung i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO dar, sondern einen Austausch der Ermessenserwägungen" (vgl. Beschwerdebegründung S. 3), nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Es hat vielmehr dieses Vorbringen des Klägers bei der Darstellung der Berufungserwiderung des Klägers im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausführlich und detailliert wiedergegeben (UA S. 5), sich aber dessen rechtlicher Bewertung nicht angeschlossen. Stattdessen war es der Rechtsauffassung, dass der Beklagte seine Ermessenserwägungen nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt hat (UA S. 10). Allein der Umstand, dass es mit dieser Einordnung der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist, ohne auf das ersichtlich zur Kenntnis genommene Vorbringen des Klägers in den Entscheidungsgründen ausdrücklich eingegangen zu sein, kann eine Gehörsverletzung nicht begründen. Außerdem brauchte es sich mit diesem Vorbringen schon deswegen nicht ausdrücklich zu befassen, weil es in der Sache ersichtlich nicht durchgreift.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterbreiteten Ermessenserwägungen des Beklagten im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO als zulässig anzusehen und zu berücksichtigen, ist revisionsrechtlich im Ergebnis nichts zu erinnern. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Die Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO sind dann überschritten, wenn die Behörde ihr Ermessen erstmals ausübt oder die Ermessenserwägungen vollständig oder doch in ihrem Wesensgehalt auswechselt (stRspr, z.B. Beschlüsse vom - BVerwG 1 B 12.08 - [...] m.w.N. und vom - BVerwG 5 C 13.07 - Buchholz 451.9 Art. 17 EG-Vertrag Nr. 1). Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat das ihm nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. eingeräumte Ermessen im Zeitpunkt der Ablehnung des Einbürgerungsantrags betätigt. Der Regelungsgehalt dieser Entscheidung bleibt durch die hierfür vom Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in den Schriftsätzen vom sowie vom , zum Teil aufgegebenen und zum Teil neu angegebenen Gründe im Wesentlichen unverändert. In Wirklichkeit wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die seiner Ansicht nach fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser seine eigene Bewertung entgegen. Damit lässt sich aber der behauptete Verfahrensmangel nicht darlegen.

c) Auch dem Vorbringen des Klägers, dass "das Berufungsgericht zum einen nicht zu der entscheidungserheblichen Frage Stellung nimmt, ob ernsthafte Zweifel an der Verurteilung oder Festsetzung des Strafmaßes bei der Ermessensentscheidung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. zu berücksichtigen sind und sich zum anderen auch nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob solche ernsthaften Zweifel im konkreten Fall vorliegen" (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 f.), lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Berufungsgericht nicht entnehmen.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht diesen Sachvortrag übergangen hat. Es hat im Gegenteil bei der Wiedergabe der Berufungserwiderung angegeben, dass der Kläger ausgeführt habe,

"dass die Behörde verpflichtet sei, im Einzelfall zu entscheiden, ob die Straftat gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. außer Betracht bleiben könne. Diese Entscheidung setze denknotwendig auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen Verurteilung und den der Verurteilung zugrunde liegenden Umständen voraus. Da dies bisher nach der ausdrücklichen Erklärung des Beklagten unterlassen worden sei, liege bereits insoweit ein Ermessensfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils (richtigerweise wohl: Bescheids) führen müsse. Ernsthafte Zweifel an der Verurteilung oder an der Festsetzung des Strafmaßes im Strafbefehlsverfahren beständen auch deshalb, weil der Strafbefehl bei der Aufzählung der angewandten Vorschriften § 157 Strafgesetzbuch nicht nenne, wonach das Gericht im Falle einer uneidlichen Aussage auch ganz von Strafe absehen könne, wenn der Kläger die Unwahrheit gesagt habe, um von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft zu werden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger bei seiner Aussage vor dem Landgericht W. am die im Asylverfahren angenommenen Aliasdaten ausschließlich aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen angegeben habe. Insofern beständen Zweifel an der im Strafbefehl festgesetzten Gesamtstrafe" (UA S. 6).

Zudem hat es als weiteren Vortrag des Klägers festgehalten, dass der Behörde "bekannt gewesen sei, dass der Verurteilung im Strafbefehlsverfahren von 1995 nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten ungewöhnliche Umstände zugrunde gelegen hätten" (a.a.O.). Dass das Berufungsgericht dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen und der Rechtsansicht des Klägers in der Sache nicht gefolgt ist, sondern offenbar entscheidungstragend davon ausgegangen ist, dass es sich - ebenso wie der Beklagte - die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Strafbefehls im konkreten Fall im Ergebnis zu eigen machen darf, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

Darüber hinaus ist diese Rechtsauffassung auch in der Sache revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ist ein Ausländer wegen einer Straftat verurteilt worden, können die Einbürgerungsbehörden und im Streitfall die Verwaltungsgerichte im Rahmen des § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung und des Strafmaßes ausgehen und sich auf die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse gegen und dem privaten Interesse des Ausländers für einen Anspruch auf Einbürgerung trotz eines schweren Strafrechtsverstoßes beschränken. Auch bei der eigenständigen, integrationsorientierten Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG muss der Einbürgerungsbewerber daher grundsätzlich rechtskräftige Entscheidungen gegen sich gelten lassen und hat die Einbürgerungsbehörde das Strafverfahren nicht stets mit ihren Mitteln zu wiederholen. Eine Ausnahme kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts oder der daraus gezogenen rechtlichen Wertungen ergeben oder die Einbürgerungsbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsbehörden aufzuklären. Dies gilt auch für die Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren, die mangels rechtzeitigen Einspruchs gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichstehen (vgl. z.B. BVerwG 1 B 21.98 - InfAuslR 1998, 221 sowie BVerwG 1 C 23.03 - BVerwGE 122, 193 jeweils m.w.N.). Umstände für einen derartigen Ausnahmefall wurden nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Sie sind - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - insbesondere auch mit dem ergänzenden Klagevorbringen im Schriftsatz vom sowie der Erwägung, im Strafbefehlsverfahren sei § 157 StGB nicht erwähnt, nicht dargelegt. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger geschilderten Beweg- und Hintergründe der neuerlichen Asylantragstellung unter einem falschen Namen von dem Amtsgericht bei Erlass des Strafbefehls, insbesondere bei der Strafzumessung offenkundig nicht berücksichtigt worden wären.

d) Soweit die Beschwerde ihren Vortrag, dass sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen des Klägers in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich befasst habe, auch als Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstanden wissen möchte, führt auch diese nicht zur Zulassung der Revision.

Wendet sich ein Beteiligter - wie hier der Kläger - gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil, bedarf es zur Bezeichnung eines solchen Verfahrensfehlers der Darlegung, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet. Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Es zielt in der äußeren Form einer Verfahrensrüge auf eine inhaltliche Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht und setzt dieser eine eigene Bewertung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßende Würdigung der Erkenntnismittel zu benennen.

Dessen ungeachtet ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz auch in der Sache nicht festzustellen. Es lässt sich nicht abstrakt umschreiben, wie umfangreich und detailliert im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Es kann sich auf die wesentlichen Gründe beschränken. Daraus, dass das Gericht sich nicht mit allen Gesichtspunkten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann daher noch nicht geschlossen werden, es habe die fraglichen Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (stRspr, z.B. BVerwG 5 C 24.08 - InfAuslR 2010, 253 m.w.N.).

2.2.3

Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass der Beklagte entgegen des Hinweises des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. gebotene Einzelfallbetrachtung die Akten des Asyl- und des Strafverfahrens nicht beigezogen habe, aus denen sich ergeben hätte, dass die Verurteilung im Strafbefehlsverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten darauf beruhte, dass dieser in Notsituationen (u.a. Angst vor Verfolgung durch die sowjetische Armee) unzutreffende Angaben über seine Identität gemacht habe (vgl. Beschwerdebegründung S. 1 f.), bezeichnet sie keinen Fehler im gerichtlichen Verfahren. Der Sache nach ist auch dieses Vorbringen als Rüge einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts zu verstehen, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann. Sollte der Kläger damit eine unzureichende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen wollen, geht diese Rüge ins Leere. Denn dem Berufungsgericht lagen neben den Verwaltungsakten auch die Ausländerakten und die Strafakte des Amtsgerichts W. vor und wurden zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung gemacht (UA S. 7).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./, NVwZ 2004, 1327).

Fundstelle(n):
IAAAD-48216