Beschränkung des Rückwirkungszeitraums gemäß § 2 UmwStG durch § 27 Abs. 1a UmwStG nicht von grundsätzlicher Bedeutung
Leitsatz
Keine Zulassung der Revision wegen der Beschränkung des Rückwirkungszeitraums gemäß § 2 UmwStG 1995 durch § 27 Abs. 1a UmwStG 1995 n.F. und der Frage, ob es durch Anwendung des § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG 1995 n.F. zu gravierenden Nachteilen für die Steuerpflichtigen kommen kann.
Eine Rechtsfrage kann auch durch einen BFH-Beschluss in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich geklärt im Sinne des § 115 FGO sein, wenn sich der Beschluss umfassend mit der Problematik auseinander setzt.
Vergleichbar .
Gesetze: UmwStG § 27 Abs. 1a, UmwStG § 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 119 Nr. 3, GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet.
2 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.
3 a) Es ist nicht zweifelhaft, dass die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Fragen so zu beantworten sind, wie es das Finanzgericht (FG) im Einklang mit dem (BFH/NV 2007, 2369) getan hat. Auch wenn es sich bei dem BFH-Beschluss um die Äußerung einer vorläufigen Auffassung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, setzt er sich umfassend mit der Problematik auseinander. Der Senat pflichtet den dortigen Ausführungen bei und hält die streitigen Fragen für geklärt. Wesentliche neue Aspekte, die der BFH-Beschluss nicht berücksichtigt hat, hat die Klägerin nicht dargetan.
4 b) Soweit die Klägerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist unter Hinweis auf den (Deutsches Steuerrecht 2010, 434) vorgetragen hat, auch aufgrund der Anwendungsvorschrift des § 27 Abs. 1a Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes könne es in bestimmten Fallkonstellationen zu einem gravierenden Nachteil für den Steuerpflichtigen kommen, legt sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz zur Entscheidung des BVerfG schon deshalb nicht dar, weil es auch nach ihrem Vortrag durch die Anwendung dieser Vorschrift nicht zum Verlust von Anrechnungspotenzial an Körperschaftsteuer gekommen ist. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
5 2. Das FG hat auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil es zur Sache mündlich verhandelt und entschieden hat, obwohl die Klägerin mitgeteilt hatte, der Sachbearbeiter ihrer Prozessbevollmächtigten sei erkrankt. Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. , BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, m.w.N.). Diese ist jedoch bei kurzfristigen Anträgen glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578; vom III B 161/07, BFH/NV 2009, 406). Die Klägerin hat indessen, obwohl sie durch den Vorsitzenden des FG auf die Notwendigkeit, den Antrag glaubhaft zu machen, hingewiesen wurde, das von ihr angekündigte ärztliche Attest bis zur mündlichen Verhandlung nicht eingereicht. Darauf, ob ein weiterer Berufsträger der Prozessbevollmächtigten den Sachbearbeiter im Termin hätte vertreten können, kommt es danach nicht mehr an.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1877 Nr. 10
WAAAD-48058