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BFH Urteil v. - III B 102/90 BStBl 1991 II S. 240

Gesetze: FGO § 155ZPO § 227 Abs. 1 und 3

Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers bei Verhinderung des Bevollmächtigten nur, wenn persönliche Anwesenheit des Klägers erforderlich

Leitsatz

Das FG muß im Falle der Vertretung des Klägers durch einen Prozeßbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung des Klägers in der Regel nur dann aufheben oder vertagen, wenn in dem Aufhebungs- oder Vertagungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben dem Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern. Das gilt jedenfalls dann, wenn die mündliche Verhandlung durch einen oder mehrere Erörterungstermine vorbereitet worden ist und der Kläger Gelegenheit hatte, an diesen Terminen teilzunehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 240
BFH/NV 1991 S. 26 Nr. 5
FAAAA-93554

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BFH, Urteil v. 07.12.1990 - III B 102/90

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