Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2211.1.1-4/2 St32

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG; Durchführung von Baumaßnahmen innerhalb der Dreijahresfrist

Auf Bund-Länder-Ebene wurde erörtert, ob für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG hinsichtlich der Durchführung der Maßnahmen innerhalb der Dreijahresfrist der Beginn, der einzelne Bauabschnitt oder der Abschluss der Baumaßnahme entscheidungserheblich ist.

Die Erörterung führte zu folgendem Ergebnis:

Aufwendungen für nicht innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung abgeschlossene Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind insoweit zu berücksichtigen, als sie auf innerhalb des Dreijahreszeitraums getätigte Leistungen entfallen.

Die Baumaßnahmen müssen zum Ende des Dreijahreszeitraums weder abgeschlossen, abgerechnet, noch bezahlt sein.

Hierdurch soll die Umgehung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, z. B. durch Hinauszögern des Abschlusses von Baumaßnahmen, verspätete Abnahme von Werkleistungen oder verspätete Bezahlung, verhindert werden.

Für den Fall, dass eine vor Ablauf der Dreijahresfrist begonnene Baumaßnahme erst nach Ablauf der Dreijahresfrist beendet wurde und die bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums bereits durchgeführten Leistungen die 15 %-Grenze übersteigen, ist insoweit anschaffungsnaher Herstellungsaufwand gegeben.

Die nach Beendigung der Dreijahresfrist noch getätigten Leistungen dieser Baumaßnahme werden nicht in die Ermittlung der 15 %-Grenze einbezogen und unterliegen auch nicht der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Es ist aber zu prüfen, ob diese Maßnahme zu Herstellungskosten i. S. d. (BStBl 2003 I S. 386) führt.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2211.1.1-4/2 St32

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 1729 Nr. 32
TAAAD-48046