Auftraggeber im Sinne der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG ist nicht nur der Besteller von Dienst- oder Werkleistungen ohne Arbeitgeberstatus,
sondern jede Person, die das entgeltliche Tätigwerden von Selbständigen bewirkt.
Das gilt auch für eine Taxizentrale, deren Fahraufträge an die Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen faktisch bindenden
Charakter haben.
Eine solche Taxizentrale ist im Rahmen einer Prüfung nach dem SchwarzArbG verpflichtet, auf Verlangen der Zollbehörde die
in ihrer EDV-Anlage erfassten Daten zu den An- und Abmeldungen der Fahrer und der zugehörigen Taxiunternehmen sowie zu den
erteilten Fahraufträgen in lesbarer Weise zur Verfügung zu stellen, anderenfalls die Ersatzvornahme angedroht werden kann.
Für die Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG, die der Nachschau im Steuerrecht entspricht, ist der bei steuerlichen
Außenprüfungen geltende § 196 AO nicht anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 10 Nr. 18 DStRE 2011 S. 842 Nr. 13 VAAAD-47993
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2010 - 4 K 904/10 AO
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