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FG Köln | Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2, § 44d EStG 1999 für eine französische Gesellschaft in der Rechtsform einer société par actions simplifiée
(1) Eine französische Gesellschaft in der Rechtsform einer société par actions simplifiée ist keine „Gesellschaft eines Mitgliedstaates” i. S. des Art. 2 Buchst. a der Mutter-Tochter-Richtlinie 90/435/EWG, bevor diese Richtlinie durch die Richtlinie 2003/123/EG vom geändert wurde (Anschluss an , Gaz de France NWB OAAAD-33102). Sie hat daher nach § 50d Abs. 1 Satz 2, § 44d EStG 1999 gegenüber dem BZSt keinen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer, die von ihrer in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft auf Gewinnausschüttungen einbehalten und abgeführt wurde. (2) Das BZSt ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG nur für die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattung und Freistellung) in den in § 50d EStG ausdrücklich genannten Fällen – § 44d EStG 1999 und DBA – zuständig. Andere Entlastungsgründe müssen bei dem örtlich zuständigen FA vorgebracht werden .