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Vereinsrecht | Keine „Geschäftsführerhaftung” des Vereinsvor stands für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife
Vereinsvorstände haften nicht analog § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. (§ 64 Satz 1 GmbHG n. F.), § 93 Abs. 3 Nr. 6 i. V. mit § 92 Abs. 3 AktG für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins. In § 42 Abs. 2 BGB besteht keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften möglich oder erforderlich macht. Das Gericht ließ allerdings bewusst offen, ob de lege ferenda eine solche Haftung für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife für sog. großwirtschaftliche Vereine und Stiftungen sinnvoll wäre.