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Gesellschaftsrecht | Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat
Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns muss zwingend durch Beschluss festgestellt (§ 175 Abs. 2 AktG) und zusätzlich zumindest durch den Aufsichtsratsvorsitzenden eigenhändig unterschrieben werden (§ 171 Abs. 2 Satz 1 AktG). Erst durch den förmlichen Beschluss übernimmt der Aufsichtsrat die Verantwortung für den Inhalt und gibt ihm seine Funktion als wesentliche Informationsgrundlage für die Aktionäre im Hinblick auf die Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung. Andernfalls sind Beschlüsse der Hauptversammlung anfechtbar, weil im Rahmen zu deren Einberufung kein ordnungsgemäßer Bericht des Aufsichtsrats ausgelegt worden ist.