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Gebührenverzicht gegenüber fremden Arbeitnehmern
Tatsachenfeststellung des Finanzgerichts über die Gründe maßgebend
Ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge erhält. Besonders bei verbundenen Unternehmen kommt es oft zu Lohnzahlungen durch Dritte, bei denen der Arbeitgeber ebenfalls zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, wenn er weiß oder erkennen kann, dass solche Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Lohnzahlungen von dritter Seite anzuzeigen (§ 38 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Verzicht auf Abschlussgebühren führt nicht zu Arbeitslohn
Im Streitfall hatte eine Bausparkasse (= Dritter) bei Arbeitnehmern ihrer „Partnerbanken”, bei ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern sowie den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner auf die Erhebung von Abschlussgebühren für Bausparverträge verzichtet. Das Finanzgericht hatte eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung des Arbeitgebers (= Partnerbank) mangels Kenntnis des Gebührenverzichts seitens der Bausparkasse am Ende des maßgebenden Lohnzahlungszeitraums verneint. Das Finanzgericht hatte zudem Zweifel geäußert, ob der Gebührenvorteil im...