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Treaty Shopping des § 50d Abs. 3 EStG
BMF äußert sich zu mehrstufigen Beteiligungsketten
Nach § 50d Abs. 3 EStG wird bestimmten ausländischen Gesellschaften aus Gründen der Missbrauchsbekämpfung nur unter den sehr eingeschränkten Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 EStG eine Quellensteuerentlastung nach DBA oder EU-Recht gewährt. Die Finanzverwaltung hatte bereits im (BStBl 2007 I S. 446) zur Anwendung der Rechtsvorschrift Stellung genommen. Mit dem aktuellen ergänzt die Finanzverwaltung ihre bisherige Auslegung in zwei Punkten.
Historie
§ 50d Abs. 3 EStG ist ähnlich wie §§ 7 ff. AStG eine spezielle Missbrauchsvorschift für internationale Sachverhalte. Sie soll missbräuchliche Gestaltungen in Fällen, in denen die allgemeine Regelung des § 42 AO nicht zur Anwendung kommt, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, verhindern. Denn der BFH hat die Anwendung von § 42 AO in zahlreichen Urteilen abgelehnt. Mit dem JStG 2007 wurde die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG als Nichtanwendungsgesetz zum sog. „Hilversum II”-Urteil des BFH wesentlich verschärft. Zudem wurden gesetzgeberische Konsequenzen aus verschiedenen Finanzgerichts-Urteilen zur Missbrauchsproblematik und der „Cadbury Schweppes”-Rechtsprechung des EuGH gezogen.
Rechtslage
Die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG ist für Fälle der beschränkten Steuerpflicht ...