Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Bamberg, 2 O 449/03 vom OLG Bamberg, 3 U 225/06 vom
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Aus dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht ableiten, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden einen falschen Beweismaßstab zugrunde gelegt hat. Seine Bezugnahme auf das Senatsurteil vom (IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647, dort Rn. 12) spricht vielmehr dafür, dass es zutreffend vom Beweismaß des § 287 ZPO bei allerdings uneingeschränkter Beweislast des Klägers ausgegangen ist.
Bei seiner Beurteilung, für welche rechtliche Gestaltung sich der Kläger bei richtiger Beratung entschieden hätte, ist das Berufungsgericht mit Recht von den bestehenden Handlungsalternativen ausgegangen und hat deren objektive Rechtsfolgen mit den Handlungszielen des Klägers verglichen (, NJW-RR 2005, 784, 785; v. - IX ZR 49/02, NJW 2005, 3275, 3276; v. - IX ZR 53/05, NJW-RR 2006, 1645, 1646 Rn. 9). Es hat dabei auch den Erfahrungssatz berücksichtigt, dass Selbständige trotz eintretender Nachteile mitunter bereit sind, nächste Familienangehörige an ihrem Unternehmen zu beteiligen, um im Interesse der gesamten Familie eine Steuerersparnis zu verwirklichen ( aaO S. 2648 Rn. 18 m.w.N.). Dennoch hat es die erforderliche Überzeugung nicht gewinnen können. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler erkennen. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht beim Vergleich der Rechtsfolgen der bestehenden Handlungsalternativen auf den Wert der übernommenen Kommanditanteile zum Übernahmestichtag abstellen durfte oder ob es Wertänderungen bis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses hätte berücksichtigen müssen. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Beschwerde jedenfalls nicht willkürlich. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung reicht hierfür nicht aus. Der Vorwurf objektiver Willkür setzt vielmehr voraus, dass die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14). Davon kann hier nicht die Rede sein.
Fundstelle(n):
DAAAD-47759